In der letzten Zeit sorgt Lidl – ja, der bekannte Discounter – wieder einmal für Aufregung. Ein Gericht in Heilbronn hat entschieden, dass die Werbung für einen Sahnejoghurt irreführend war. Man könnte sagen, das ist wie ein Aufschrei unter den Schnäppchenjägern! Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW), und das Urteil fiel Anfang Juni. Die Richter fanden heraus, dass der Joghurt mit dem Hinweis „Aktion“, einem Rabatt von 56 Prozent und einer durchgestrichenen Preisempfehlung von 89 Cent beworben wurde. Das Problem? Lidl hat diesen Joghurt nie selbst für den angegebenen Preis verkauft – die durchgestrichene Zahl war lediglich die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Verwirrung bei den Kunden war vorprogrammiert!

Das Gericht stellte klar, dass ein Aktionspreis nur dann legitim ist, wenn er auch mit einer tatsächlichen Preisermäßigung einhergeht. Ein Punkt, den Lidl offenbar nicht ganz verstanden hat. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, und der Discounter hat die Möglichkeit, Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einzulegen. Interessanterweise musste Lidl erst im Februar eine andere Werbeaussage ändern, die als irreführend eingestuft wurde. Damals ging es um die Behauptung, die „größte Preissenkung aller Zeiten“ zu haben und dass „500 Produkte dauerhaft günstiger“ seien. Man fragt sich, wie oft man da noch vor Gericht stehen wird.

Preistransparenz wird großgeschrieben

Die Thematik rund um irreführende Preisangaben gewinnt immer mehr an Bedeutung. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.10.2025 hat das Thema Preisaktionen im Einzelhandel neu beleuchtet. Die Richter entschieden, dass Händler, die mit Preisermäßigungen werben, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage klar und deutlich angeben müssen. Fehlt diese Angabe, könnte das als Irreführung der Verbraucher gewertet werden und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Ein Beispiel verdeutlicht das: Ein Lebensmitteldiscounter bewarb ein Kaffeeprodukt mit einem aktuellen Preis von 4,44 €, einem durchgestrichenen alten Preis von 6,99 € und dem Zusatz „–36 %“. Der Clou? Der tatsächliche 30-Tage-Bestpreis war ebenfalls 4,44 €. Das führt uns vor Augen, wie wichtig Transparenz ist.

Der BGH betont, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nicht im Kleingedruckten versteckt werden darf. Händler sind also aufgefordert, die Preiswerbung transparent zu gestalten, um Abmahnungen und Unterlassungsverfahren zu vermeiden. Mit der Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV) im Jahr 2022 gelten einheitliche Vorgaben für Preisermäßigungen in der EU. Klarheit bei den Preisen – das ist das Gebot der Stunde. Händler müssen sicherstellen, dass die Preisentwicklung dokumentiert wird und keine künstlichen Preissteigerungen vor Rabattaktionen stattfinden. Das klingt vielleicht etwas bürokratisch, aber es ist ein wichtiger Schritt für fairen Wettbewerb und Verbraucherschutz.

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