Heute ist der 29.05.2026 und ein interessantes Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz sorgt für Aufregung. Eine Arbeitnehmerin musste sich elf Jahre nach einer Schönheitsoperation einer weiteren Operation unterziehen, weil ihre Brustimplantate sich entzündet und verformt hatten. Dies führte zu einer fünf Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung, was die Frau dazu brachte, vor Gericht zu ziehen. In einem überraschenden Urteil entschied das Gericht, dass die Arbeitsunfähigkeit selbstverschuldet war (Az: 7 Ca 3490/24). Der Grund? Die Bruststraffung und der Einsatz der Implantate im Jahr 2013 waren medizinisch nicht indiziert.
Die Richter wiesen darauf hin, dass die Veränderungen der Brust nach der Geburt sowie die psychischen Belastungen der Arbeitnehmerin als zu unkonkret abgelehnt wurden. Ohne den Eingriff im Jahr 2013 wäre die spätere Operation und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit nicht nötig gewesen. Dieses Urteil schließt an eine ähnliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein im Mai 2025 an, bei der es um Komplikationen nach einem frischen Tattoo ging. Auch dort wurde festgestellt, dass die Frau, die klagte, das Risiko bewusst eingegangen war, weshalb der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet war. Es ist schon erstaunlich, wie solche Entscheidungen in der rechtlichen Landschaft immer wieder auftauchen.
Schönheitsoperationen und Arbeitsunfähigkeit
Schönheitsoperationen sind heutzutage weit verbreitet. Es gibt kaum jemanden, der nicht schon mal von Brustvergrößerungen, Nasenkorrekturen oder Facelifts gehört hat. Doch die Frage, die sich viele stellen, ist: Dürfen Ärzte Krankschreibungen nach solchen Eingriffen ausstellen? Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses regelt, wann eine Krankschreibung gerechtfertigt ist. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass eine Krankschreibung nur dann ausgestellt werden darf, wenn der Patient aufgrund seines gesundheitlichen Zustands tatsächlich arbeitsunfähig ist.
Ein Problem bei Schönheitsoperationen ist, dass sie oft keine medizinische Indikation haben. Das macht es schwierig, zwischen persönlichem Wunsch und tatsächlicher Notwendigkeit zu differenzieren. Laut § 3 der Richtlinie liegt bei kosmetischen Eingriffen ohne krankheitsbedingten Hintergrund keine Arbeitsunfähigkeit vor. Ein Blick in § 3 Abs. 1 EFZG zeigt, dass Arbeitnehmer zwar einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei arbeitsunfähiger Erkrankung haben, dieser Anspruch jedoch entfällt bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit – wie es bei nicht notwendigen Schönheitsoperationen der Fall ist. Arbeitgeber können demzufolge die Lohnfortzahlung verweigern, wenn der Eingriff aus persönlicher Motivation durchgeführt wurde.
Die Verantwortung der Ärzte
Ärzte stehen in der Pflicht, sorgfältig zu dokumentieren und eine medizinische Begründung für die Krankschreibung zu liefern. Privatärzte haben zwar mehr Flexibilität, müssen jedoch ebenfalls darauf achten, dass ihre Bescheinigungen den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind nicht nur illegal, sondern können auch für Ärzte, die solche ausstellen, schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen, wie Freiheits- oder Geldstrafen. Auch Arbeitnehmer, die solche Bescheinigungen verwenden, müssen mit arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Folgen rechnen.
Die Thematik rund um Schönheitsoperationen, Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung ist also komplex und erfordert eine präzise rechtliche und medizinische Bewertung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich der Herausforderungen bewusst sein, die solche Eingriffe mit sich bringen können. In einer Welt, in der äußere Erscheinung oft über Erfolg und Misserfolg entscheidet, bleibt die Frage, wie man einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Thema Schönheitsoperationen findet.
