In der Stadt Pirmasens sorgt ein Rechtsstreit für Aufsehen, der die Verbindung zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und Arbeitsrecht in den Fokus rückt. Die Kömmerling Chemische Fabrik, ein bedeutender Arbeitgeber in der Region, hat im vergangenen November Dominik Hübel, einen ehrenamtlichen Beigeordneten und Gemeinderatsmitglied, gekündigt. Doch diese Kündigung könnte sich als problematisch herausstellen, denn Hübel beruft sich auf den besonderen Schutz, den das rheinland-pfälzische Arbeitsrecht für politische Mandatsträger vorsieht. Die Auseinandersetzung fand vor dem Arbeitsgericht in Pirmasens statt und könnte weitreichende Folgen haben.

Das Besondere an diesem Fall ist die rheinland-pfälzische Regelung, die eine Kündigung von ehrenamtlichen Mandatsträgern wie Hübel praktisch ausschließt. Das Arbeitsgericht wird sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Kündigung rechtens war, da laut Haufe und dem § 18 a der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz eine ordentliche Kündigung für diese Personengruppe nicht zulässig ist. Das bedeutet, dass die Kömmerling Chemische Fabrik möglicherweise gegen geltendes Recht verstoßen hat, als sie Hübel entlassen hat. Hier stellt sich auch die Frage, ob der Arbeitgeber die Ehrenamtsaktivitäten von Hübel als Kündigungsgrund heranziehen kann, was in der Regel nicht der Fall ist.

Kündigungsschutz für Ehrenamtliche

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind klar: Die Übernahme eines Ehrenamts darf nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden. Das hat auch Auswirkungen auf etwaige Ausfallzeiten, die durch das Ehrenamt entstehen könnten. Arbeitgeber dürfen nicht einfach eine personenbedingte Kündigung aussprechen, wenn die Tätigkeit des Mitarbeiters im Ehrenamt keine unzumutbaren Unannehmlichkeiten für den Betrieb verursacht. Politische Mandatsträger genießen dabei einen besonderen Schutz. Dieser ist nicht nur im rheinland-pfälzischen Recht verankert, sondern findet sich auch in den Landesverfassungen und Gemeindeordnungen vieler Bundesländer.

Die Regelungen sind eindeutig: In Rheinland-Pfalz dürfen Ratsmitglieder, ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete nicht ohne Zustimmung an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden. Das gibt diesen Personen die Möglichkeit, ihre politischen Ämter ohne Angst vor Repressalien auszuüben. Das Arbeitsgericht wird sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob die Kündigung von Hübel tatsächlich auf einer rechtlichen Grundlage beruht oder ob sie möglicherweise rechtswidrig ist.

Die rechtlichen Grundlagen

Nach Felser sind Kündigungen von ehrenamtlichen Mandatsträgern unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. In der Regel müssen diese Tatsachen jedoch schwerwiegend sein. Der Schutz für Ehrenamtliche ist also sehr stark ausgeprägt. Das bedeutet, dass die Kömmerling Chemische Fabrik in einer rechtlich heiklen Lage ist, und die Entscheidung des Arbeitsgerichts könnte weitreichende Folgen haben – nicht nur für Hübel, sondern auch für andere Arbeitnehmer in ähnlichen Positionen.

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In diesem Kontext stellt sich auch die Frage, ob ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern existieren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen können von Land zu Land variieren, was die Situation von ehrenamtlichen Mandatsträgern betrifft. Für Dominik Hübel steht nun also nicht nur seine eigene berufliche Zukunft auf dem Spiel, sondern auch ein Stück weit die Integrität des Ehrenamts in Deutschland. Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht entscheiden wird und welche Folgen dies für die Kömmerling Chemische Fabrik und deren Mitarbeiter haben könnte.

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