Ein Paukenschlag in Schleswig-Flensburg: Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat entschieden, dass der Kreis die Sanierungskosten für das Wikingeck selbst tragen muss. Dies ist ein herber Rückschlag für die Verantwortlichen, die auf eine anteilige Erstattung durch den Bund gehofft hatten. Der Kreis hatte nicht nur vorfinanziert, sondern war auch der Meinung, dass eine historische Wasserlinie von 1921 ihm 64,25 Prozent der Kosten zuspricht – das sind über 15 Millionen Euro. Aber der Bund, zuständig für die Bundeswasserstraße Schlei, hat bislang nur 12 Prozent der Kosten getragen, die dem aktuellen Wasserstand entsprechen. Die Gesamtkosten für den Austausch des verseuchten Erdreichs belaufen sich auf rund 24 Millionen Euro. Die Entscheidung des OVG wird als nicht nachvollziehbar angesehen und wirft Fragen auf, die weit über diesen Einzelfall hinausgehen.

Der Kreis Schleswig-Flensburg hatte sich im Rechtsstreit auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig berufen, das den Bund zur Zahlung von 64,25 % der Kosten verpflichtet hatte. Doch das OVG hob diese Entscheidung jetzt auf. Es sieht keine rechtliche Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch des Kreises. Der Jurist des Bundes, Herbert Posser, kritisierte den Kreis für den falschen rechtlichen Ansatz. Das OVG stellte fest, dass die Eigentumsverhältnisse für die Entscheidung irrelevant seien, was als ungewöhnlich gilt. Somit bleibt die Eigentumsfrage, die seit Jahren umstritten ist, unbeantwortet. Quelle.

Die Hintergründe der Sanierung

Die Problematik ist nicht neu. Seit den 1950er Jahren sind die Böden durch eine Teerpappenfabrik und ein Gaswerk belastet. Der Umweltamtsleiter Thorsten Roos betont die Dringlichkeit der Sanierung. 2020 gab es sogar eine Zusage des Bundes, 66 Prozent der Kosten zu tragen, die später jedoch zurückgezogen wurde. Der Kreistag entschloss sich 2023, die Kosten auf eigenes Risiko vorzustrecken. Das OVG stellte klar, dass es keine vertragliche Kostentragungsregelung gibt und auch das Bundes-Bodenschutzgesetz keine spezifische Kostenerstattungsnorm zwischen den Verwaltungsträgern enthält. Quelle.

Die Entscheidung des OVG könnte weitreichende Auswirkungen auf die Kostenverantwortung zwischen Bund und Kommunen bei Altlastensanierungen haben. Der Kreis kann nun eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu klären. Dies betrifft viele ähnliche Fälle, in denen Altlasten auf historisch staatlich genutzten Flächen liegen. Die Tatsache, dass die Eigentumsverhältnisse in dieser Entscheidung irrelevant sind, wird von vielen als problematisch angesehen.

Altlasten und ihre Herausforderungen

Das Thema Altlasten ist nicht nur lokal von Bedeutung. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) definiert Altlasten als Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert wurden. Diese Flächen verursachen schädliche Bodenveränderungen oder Gefahren für die Allgemeinheit. Die Sanierung umfasst Dekontaminationsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, um die Ausbreitung von Schadstoffen zu verhindern. In Schleswig-Flensburg ist die Situation besonders angespannt, da die Sanierung dringend notwendig ist, aber die finanziellen Mittel fehlen. Quelle.

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Das Vertrauen in die Zusammenarbeit mit dem Bund ist durch die OVG-Entscheidung erschüttert. Landrat Wolfgang Buschmann äußert Verwunderung über das Handeln seiner Vorgänger. Die Kosten des Verfahrens trägt nun der Kreis. Eine Revision wurde nicht zugelassen, jedoch gibt es die Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen. Buschmann sieht einen Ansatz im Bundesbodenschutzgesetz für eine mögliche Beschwerde. Die Unsicherheit über die zukünftige Kostentragung bleibt ein drängendes Problem, das dringend gelöst werden muss.