Wenn der Rettungsweg durchs Stiegenhaus scheitert: Hubrettungsfahrzeuge sicher einplanen
Am Sonntag rückte die Freiwillige Feuerwehr Bad Goisern im Bezirk Gmunden zur Unterstützung von Rettungsdienst und Notarzt aus. Eine Person war zu Hause gestürzt, medizinisch erstversorgt worden und musste möglichst schonend zum Rettungsfahrzeug gebracht werden.
Durch das enge Stiegenhaus war der Transport nicht möglich. Die Feuerwehr setzte deshalb ein Hubrettungsfahrzeug ein und brachte die Person durch ein Fenster sicher zu Boden. Enge Platzverhältnisse, mehrere Hindernisse sowie Strom- und Bündelleitungen machten den Einsatz schwieriger. Trotzdem gelang der schonende Transport. Am Boden übergaben die Einsatzkräfte die Person wieder an den Rettungsdienst, der sie ins Krankenhaus brachte.
Wenn jeder Meter zählt
Der Einsatz zeigt, worauf es bei Hubrettungsfahrzeugen ankommt: Nicht nur das Fahrzeug selbst muss verfügbar sein, es muss am Objekt auch aufgestellt und in Betrieb genommen werden können. Bei geplanten baulichen Anlagen wird deshalb geprüft, ob Menschen damit sicher gerettet werden können.
Für diese Beurteilung gelten unter anderem § 6 Abs. 6 NBVO und § 19 HPPVO. Nachweisberechtigte oder Prüfsachverständige müssen die zuständige Brandschutzdienststelle anhören und deren Anforderungen im Brandschutznachweis beziehungsweise bei dessen Prüfung berücksichtigen. Die Branddirektion Frankfurt prüft dazu die örtlichen Gegebenheiten und erstellt eine Stellungnahme. Die Verantwortung für den vorbeugenden Brandschutz bleibt aber bei den Nachweisberechtigten, Prüfsachverständigen beziehungsweise bei der Bauaufsichtsbehörde.
Pläne im Maßstab 1:100
Grundsätzlich läuft die Beurteilung zweistufig: In einem vereinfachten Verfahren werden standardisierte Aufstellpositionen herangezogen. Sind diese Vorgaben nicht anwendbar, folgt eine gutachterliche Einzelfallprüfung. Nach dem Bauvorlagenerlass müssen die Planunterlagen im Maßstab 1:100 erstellt werden.
Einzuzeichnen sind sämtliche Hindernisse im Bereich der Aufstellfläche, des Bewegungsraums des Hubauslegers und der anzuleiternden Stelle. Benötigt werden Darstellungen im Freiflächenplan, im Schnitt und in der Ansicht. Die Unterlagen sind ausschließlich per E-Mail an die Branddirektion Frankfurt zu übermitteln; PDF-Pläne müssen von ihr bearbeitbar sein.
Die Prüfung anhand standardisierter Aufstellpositionen darf nur durch Nachweisberechtigte oder Prüfsachverständige erfolgen. Dafür stellt die Branddirektion Rahmenbedingungen und Schablonen im Downloadbereich bereit. Sind die Vorgaben erfüllt und die Unterlagen vollständig, prüft sie nur die Vollständigkeit und erstellt eine positive Stellungnahme. Bei einer Einzelfallprüfung wird nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet.
Was für die Anfrage gebraucht wird
Erforderlich sind ein Anfrageformular samt Ergänzungsblatt, die Darstellung aller anleiterbaren Stellen mit Höhenangaben sowie Ansichten der betroffenen Gebäudeseiten und Schnitte im Maßstab 1:100. In den Schnitten müssen Höhenangaben, anzuleiternde Stellen und Aufstellflächen eingezeichnet sein.
Der Freiflächenplan im Maßstab 1:100 muss Freiflächen, öffentlichen Straßenraum, Hindernisse sowie nutzbare und vermaßte Aufstellflächen zeigen. Zusätzlich sind die Aufstell- und Bewegungsflächen der Feuerwehr auf dem Grundstück sowie Angaben zu Befahrbarkeit und Traglast erforderlich. Auch die Grundstücksanbindung an die öffentliche Verkehrsfläche muss dargestellt werden; dafür ist ein aktuelles Foto möglich.
Daneben verlangt die Branddirektion aktuelle Lichtbilder – als Gebäudeansicht und mit Blick in beide Verkehrsrichtungen –, eine Kostenübernahmeerklärung sowie den Anerkennungsbescheid über die fachliche Qualifikation nach § 6 NBVO beziehungsweise § 19 HPPVO. Der Brandschutznachweis muss der Stellungnahme nicht beigefügt werden. Unterlagen können durch aktuelle Bilder ergänzt werden.
Früh anfragen, später Ärger vermeiden
Die Anfrage sollte frühzeitig im Planungsverlauf gestellt werden, vor allem wenn der öffentliche Straßenraum eingeschränkt sein könnte. Der Brandschutznachweis wird nach dem Hessischen Bauvorlagenerlass grundsätzlich erst bei Baubeginn vorgelegt. Wird erst danach festgestellt, dass Hubrettungsfahrzeuge nicht eingesetzt werden können, können Änderungen am Rettungswegkonzept zeit- und kostenintensiv werden.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Gebäudeklassen 1 bis 5 prüft die Bauaufsicht Frankfurt den Brandschutz grundsätzlich nicht. Für Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Architektinnen und Architekten beziehungsweise bauvorlageberechtigte Bauingenieurinnen und Bauingenieure verantwortlich. Bei Gebäudeklasse 4 wird der Brandschutznachweis grundsätzlich durch Nachweisberechtigte erstellt; fehlt die Eintragung, muss ein Prüfsachverständiger die abschließende Prüfung übernehmen. Bei Gebäudeklasse 5 prüfen Sachverständige nach HBO.
Bei Sonderbauten ist grundsätzlich das Bauaufsichtsamt zuständig, das Sachverständige beauftragen kann. Die Anfrage an die Branddirektion muss durch Nachweisberechtigte oder Prüfsachverständige per E-Mail eingereicht werden. Wichtig dabei: Die Stellungnahme zur Einsatzmöglichkeit und ein Antrag auf Abweichung bei der Bauaufsicht sind getrennte Vorgänge.
Liegt die Aufstellfläche an einer Gleisanlage oder ragen Teile der Oberleitung in den Bewegungsbereich des Hubauslegers, muss auch das in Freiflächenplan, Schnitt und Ansicht dargestellt und vermaßt werden. Zusätzlich sind die Pläne in Papierform im Maßstab 1:100 einzureichen. Nötig sind außerdem eine Bestätigung der VGF über die dargestellte Oberleitungshöhe und eine Bestätigung über die Möglichkeit einer Fernabschaltung.
Über der vollständigen Fahrzeugkontur muss ein sechs Meter hoher Korridor frei bleiben, damit der Hubausleger aufgerichtet werden kann. Bei aufgerichteter Drehleiter ist zwischen der Oberkante des Hubauslegers und der Oberleitungsanlage mindestens ein Meter Abstand einzuhalten. In Bad Goisern waren es keine Gleisanlagen, aber Strom- und Bündelleitungen gehörten zu den Hindernissen, die den Einsatz erschwerten.
Ein als Ergänzung herangezogenes Merkblatt der Berliner Feuerwehr liefert für diesen Bericht keinen lesbaren Zusatz: Der bereitgestellte Text besteht ausschließlich aus fragmentarischen PDF-Rohdaten und komprimierten Binärinhalten. Ein Nachrichtenartikel oder rekonstruierbarer Inhalt ist daraus nicht ableitbar.
