Am Bezirksgericht Wolfsberg kam es zu einem spannenden Schlagabtausch – und das nicht nur im übertragenen Sinne. Zwei Lavanttaler, die sich zuvor in einer Schlägerei begegnet waren, standen sich hier in einem Strafverfahren gegenüber. Der Erstangeklagte, ein Mann Mitte 30, wird beschuldigt, dem Zweitangeklagten, der 40 Jahre alt ist, gleich zwei Mal ins Gesicht geschlagen zu haben. Die Anwältin des Erstangeklagten, Nina Schratter, meint, dass ihr Mandant zwar einen Faustschlag versetzte, jedoch keinen zweiten, und dass die Tat aus Notwehr geschah, da er zuvor gewürgt wurde. Diese Argumentation wirft einige interessante rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf das Notwehrrecht, das in Österreich unter § 32 StGB geregelt ist.

Der Zweitangeklagte, der bereits vorbestraft ist, streitet die Notwehr ab und berichtet von den Folgen der Auseinandersetzung: zwei lockere Zähne und ein Krankenhausbesuch. Richterin Britta Kollmann-Moritz warf einen kritischen Blick auf die Beweislage und stellte fest, dass in den Unterlagen kein Krankenhausbesuch vermerkt sei. Sie forderte den Zweitangeklagten auf, die Ambulanzkarte mitzubringen. „Die Karte sei bei der Polizei einvernommen worden“, so der Zweitangeklagte. Das klingt nach einem echten Durcheinander! Um der Sache auf den Grund zu gehen, wird nun eine Zweitverhandlung mit Zeugeneinvernahmen angesetzt. Schratter schlug während der Verhandlung eine Diversion in Form einer Geldbuße von 2500 Euro vor, die der Erstangeklagte dann auch annahm, zahlbar in Raten über sechs Monate.

Die rechtlichen Hintergründe der Schlägerei

In Österreich wird eine Schlägerei unter § 231 StGB geregelt. Hierbei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nicht zwingend nachweisen muss, dass eine konkrete Verletzungshandlung stattgefunden hat. Es reicht aus, dass jemand an einer gefährlichen Situation teilgenommen hat. Aber Achtung! Wer einfach nur zuschaut, macht sich nicht strafbar. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind also alles andere als einfach. Man muss zwischen einer Schlägerei, bei der mindestens drei Personen beteiligt sind, und einem von mehreren verübten Angriff unterscheiden, bei dem zwei oder mehr Personen Gewalt gegen eine andere Person ausüben.

Bei der Beurteilung, ob eine Notwehrlage vorliegt, ist es wichtig, dass der Angriff gegenwärtig und rechtswidrig ist. Das heißt, die betroffene Person muss sich in einem Moment der akuten Gefahr befinden. Der Erstangeklagte argumentiert, dass genau dies in seinem Fall zutraf – er sah sich angeblich einem wahren Würgeangriff gegenüber. Doch hier kommt es auf die Details an: War seine Reaktion, die Faust zu erheben, wirklich verhältnismäßig? In der Notwehrprüfung gilt es, das Schutzprinzip und den Rechtsbewährungsgedanken abzuwägen. Hat der Erstangeklagte die Situation richtig eingeschätzt? Auf diese Fragen wird man in der kommenden Verhandlung sicher eine Antwort suchen.

Ein Blick auf die Folgen

Die Strafe für eine Beteiligung an einer Schlägerei kann von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichen, je nach Schwere der Folgen. Wenn es zu schwereren Verletzungen kommt, können die Strafen deutlich höher ausfallen. „Normale“ Verletzungen, wie eine blutige Nase, reichen in der Regel aber nicht aus, um hohe Strafen zu rechtfertigen. Die rechtlichen Konsequenzen sind also durchaus ernst zu nehmen. Der Erstangeklagte ist zwar ein Ersttäter, doch auch er könnte mit einer Geldstrafe rechnen, sofern er nicht als aktiver Teilnehmer einer Schlägerei eingestuft wird.

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Nach dem heutigen Tag bleibt die Frage, wie die Richterin die unterschiedlichen Aussagen der Angeklagten bewerten wird. Das Gericht muss sich nun mit den Zeugenaussagen befassen und klären, was tatsächlich passiert ist. Die Spannung bleibt hoch, und das nächste Kapitel in diesem lokalem Rechtsstreit wird sicherlich weitere interessante Wendungen bereithalten.

Quellen: Kleine Zeitung, Kujus Strafverteidigung, Uni Potsdam.

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