In Klagenfurt steht ein Kärntner Arzt aufgrund schwerwiegender Vorwürfe vor Gericht. Der Prozess, der am Landesgericht Klagenfurt stattfindet, bezieht sich auf den tragischen Krebstod einer 14-jährigen Jugendlichen. Der Arzt wird beschuldigt, einen Tumor ausgependelt und als gutartig eingestuft zu haben, was letztlich zu dem Tod des Mädchens geführt haben soll. Laut den Anklagepunkten soll er entgegen ärztlicher Vorschriften einen nicht abgeklärten Tumor mit Katzenkralle behandelt haben, was fatale Folgen hatte.

Doch die Vorwürfe hören hier nicht auf: Der Arzt sieht sich ebenfalls dem Verdacht ausgesetzt, für den Herz- und Hirninfarkt eines Tätowierers verantwortlich zu sein, der ebenfalls verstorben ist. In diesem Zusammenhang wird ihm vorgeworfen, durch eine Infusionstherapie mit Katzenkralle und anderen Stoffen die Gesundheit des Mannes gefährdet zu haben. Der Angeklagte hat im Prozess die Vorwürfe vehement bestritten und betont, dass er ein MRT und eine Biopsie angeordnet habe. Er verwendete einen sogenannten „Biotensor“ und verabreichte Infusionen mit hoch dosiertem Vitamin C sowie Extrakten aus Graviola und Katzenkralle.

Grob fahrlässige Tötung und Gefährdung der Gesundheit

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Arzt von Mai 2007 bis Mai 2025 grob fahrlässig das Leben und die Gesundheit von mindestens 6550 Personen gefährdet hat. Es wird angenommen, dass die intravenöse Verabreichung von als Nahrungsmittel zugelassenen Essenzen schwerwiegende Reaktionen wie Anaphylaxien und Embolien mit tödlichem Ausgang hervorrufen könnte. In allen Anklagepunkten gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung.

Im Sommer 2024 wurde ein vorläufiges Berufsverbot gegen den Arzt verhängt, das bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gültig ist. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, würde dies auch das Erlöschen seiner Berechtigung zur Berufsausübung zur Folge haben.

Rechtliche Einordnung ärztlicher Heileingriffe

Angesichts der vorliegenden Vorwürfe und der umstrittenen Praktiken des Arztes wird die Diskussion über die rechtliche Einordnung ärztlicher Heileingriffe laut. Ein zentraler Punkt in dieser Debatte ist die Frage, ob solche Eingriffe als Körperverletzung gelten und welche rechtlichen Konsequenzen sie nach sich ziehen können. Während die ständige Rechtsprechung eine Rechtfertigungslösung präferiert, die die Einwilligung des Patienten als ausschlaggebend sieht, gibt es auch kritische Stimmen, die eine strafrechtliche Gleichsetzung gelungener Heileingriffe mit gewalttätigen Handlungen als problematisch erachten.

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Alternativ wird in der Literatur eine Tatbestandslösung favorisiert. Diese besagt, dass medizinisch indizierte und kunstgerecht durchgeführte Eingriffe nicht als Körperverletzung gelten, selbst wenn sie gegen den Willen des Patienten durchgeführt werden. Kritiker dieser Ansicht warnen jedoch vor der Gefahr, dass eigenmächtige Behandlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen erfolgen könnten, was das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gefährdet.

Die vorliegenden Vorwürfe gegen den Kärntner Arzt werfen somit nicht nur Fragen zur individuellen Verantwortung auf, sondern auch zur grundsätzlichen Regelung ärztlicher Heileingriffe in Österreich. Weitere Informationen zu diesem Fall sind unter kleinezeitung.at und krone.at zu finden.