In den letzten Wochen hat sich in Niederösterreich ein bedenklicher Trend entwickelt, der die Ruhe der Verstorbenen und das Pietätsgefühl der Angehörigen in Frage stellt. In Thaya, einem kleinen Ort im Bezirk Waidhofen an der Thaya, wurden mindestens sechs Abdeckungen von Gräbern verschoben. Dies ist nicht der einzige Vorfall; die Reihe an beschädigten Grabstellen zieht sich mittlerweile durch neun der 20 Bezirke in Niederösterreich. Besorgniserregend sind die neuesten Anzeigen, die aus den Bezirken Hollabrunn und Waidhofen an der Thaya stammen. Die Polizei hat bereits Ermittlungen eingeleitet, und zwar wegen des Verdachts auf Einbruchsdiebstahl und Störung der Totenruhe. Das lässt einen schon etwas schaudern, oder?
In Rohrbach, einer Katastralgemeinde von Ziersdorf im Bezirk Hollabrunn, wurde im Mai ein Schaden an einem Erdgrab angezeigt. Es gibt auch Berichte, die darauf hinweisen, dass bei einigen Leichnamen Zähne oder Teile des Kiefers fehlen – ein klarer Hinweis auf den Diebstahl von Goldzähnen. Wie tief kann man sinken, um in so einer grausamen Weise das Andenken an Verstorbene zu verletzen? Die Behörden bitten eindringlich um Hinweise aus der Bevölkerung, die an jede Polizeidienststelle oder das Landeskriminalamt gerichtet werden können (Tel.: 059 133 30-3333). Dies ist eine ernsthafte Angelegenheit, und jede Information könnte helfen.
Rechtliche Grundlagen der Totenruhe
Doch was genau bedeutet eigentlich „Störung der Totenruhe“? Laut § 168 StGB wird damit der Schutz des Pietätsgefühls der Angehörigen und der Gesellschaft sowie das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen geregelt. Nur vorsätzliche Störungen sind strafbar – fahrlässige Taten fallen nicht darunter. Zu den strafbaren Handlungen zählen unter anderem Grabschändungen und der Diebstahl von Urnen. Die Strafe für eine solche Störung kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen. Das ist kein Kavaliersdelikt! Interessanterweise handelt es sich hierbei um ein Offizialdelikt, was bedeutet, dass die Ermittlungen auch ohne einen Antrag Dritter eingeleitet werden können.
Die Verjährungsfrist für diese Straftat beträgt fünf Jahre, und es gibt sogar eine Diskussion über den Begriff des Todes im Zusammenhang mit Organentnahmen. Hirntod wird als Tod anerkannt. Das zeigt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen durchaus komplex sind. Wer also glaubt, mit solchen Taten ungestraft davonkommen zu können, der irrt gewaltig. Die Vorschrift umfasst verschiedene Tatbestände, darunter die Wegnahme des Körpers oder Teile davon und das Zerstören oder Beschädigen von Grabstätten.
Ein besorgniserregender Trend
Ein weiterer Aspekt, der das Ganze noch besorgniserregender macht, ist die Tatsache, dass in den letzten Jahren immer wieder Fälle von Störungen der Totenruhe in den Schlagzeilen waren. Medienberichte über einen „Kannibalen von Rotenburg“ oder den „Totenschädel-Skandal“ haben die öffentliche Diskussion angeheizt. In Österreich sind die entsprechenden Bestimmungen in § 190 des Strafgesetzbuches geregelt, allerdings mit einigen abweichenden Details im Vergleich zu Deutschland. Kritiker stellen in Frage, ob der Schutz des Pietätsgefühls tatsächlich ausreichend gewährleistet ist.
Für die Angehörigen der betroffenen Verstorbenen ist dies nicht nur ein rechtliches, sondern vor allem ein emotionales Thema. Die Vorstellung, dass die Ruhestätten ihrer Liebsten nicht mehr sicher sind, ist für viele unerträglich. Die Behörden stehen vor der Herausforderung, diesen besorgniserregenden Trend einzudämmen und gleichzeitig die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Die Hoffnung bleibt, dass die Ermittlungen bald zu Aufklärung und Gerechtigkeit führen.
