Heute ist der 15.05.2026, und in Tulln brodelt es geradezu in der politischen Landschaft. Die Gemeinden hier arbeiten in unterschiedlichen Kooperationen zusammen – sei es in Bauhöfen, bei der Anschaffung von Maschinen oder in der Kinderbetreuung. Doch nun stehen diese wertvollen Kooperationen vor einer großen Herausforderung: steuerlichen Mehrbelastungen, die die Zusammenarbeit erschweren. Matthias Zauner, der Landesgeschäftsführer der Volkspartei Niederösterreich (VPNÖ), hat sich deshalb klar positioniert und fordert eine finanzielle Entlastung durch Umsatzsteuer-Erleichterungen für die Gemeinden. In seinen Augen ist das nicht nur notwendig, sondern auch ein Zeichen für effiziente Zusammenarbeit in einer Zeit, in der die Gemeindebudgets mehr denn je angespannt sind.

Zauner kritisiert die steuerlichen Hürden, die sinnvolle Kooperationen behindern. Unterstützt wird er dabei von Abgeordneten wie Johann Höfinger, Christoph Kaufmann und Bernhard Heinreichsberger. Gemeinsam fordern sie, dass Finanzminister Marterbauer die Gemeinden entlastet. Sie schließen sich damit auch der Forderung von Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner und Gemeindebundpräsident Johannes Pressl an. Es wird sogar betont, dass Zwangszusammenlegungen, die oft als Lösung für die finanziellen Probleme in den Gemeinden vorgeschlagen werden, unbedingt vermieden werden sollten.

Steuerliche Herausforderungen und Lösungen

Was bedeutet das konkret für die interkommunalen Kooperationen? Hier kommt ein sehr interessantes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ins Spiel, das am 22. Januar 2026 gefällt wurde. In diesem Urteil wurde die steuerliche Behandlung von Kostenteilungsgemeinschaften klargestellt, die nach § 4 Nr. 29 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn sie dem Gemeinwohl dienen. Es ist eine spannende Wende, denn der EuGH hat die vorherige Auslegung des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022, das zwischen „unmittelbaren“ und „mittelbaren“ Leistungen unterschied, deutlich kritisiert. Er stellte fest, dass das Unmittelbarkeitserfordernis nicht zu eng ausgelegt werden darf und dass Wettbewerbsverzerrungen konkret nachgewiesen werden müssen – und nicht nur theoretisch.

Diese Entscheidung eröffnet neue Perspektiven für die interkommunale Zusammenarbeit. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können nun von erweiterten Gestaltungspotenzialen profitieren. Das könnte bedeuten, dass kommunale Rechenzentren und IT-Dienstleistungen künftig steuerfrei arbeiten können. Auch zentrale Vergabestellen und Einkaufsgemeinschaften könnten von dieser Steuerbefreiung profitieren. Die Chancen für Shared Service Center und Verwaltungskooperationen wachsen, und gemeinsame Bauhöfe könnten ebenfalls steuerfrei agieren. Diese Tatsache könnte eine regelrechte Erleichterung für viele Gemeinden darstellen.

Handlungsempfehlungen für Gemeinden

Die Abgeordneten im Bezirk Tulln zeigen sich optimistisch, dass durch eine Reduktion der Vorschriften um 5 bis 10 Prozent positive Auswirkungen auf die österreichische Wirtschaft erzielt werden können. Damit verbunden sind einige Handlungsempfehlungen für die Gemeinden: Eine Überprüfung bestehender Strukturen im Lichte des EuGH-Urteils sollte jetzt oberste Priorität haben. Die Notwendigkeit der Leistungen für hoheitliche Aufgaben muss dokumentiert werden, und es sollte geprüft werden, ob es konkrete Anhaltspunkte für Wettbewerbsverzerrungen gibt.

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Die Diskussion um die steuerlichen Rahmenbedingungen für interkommunale Kooperationen ist also in vollem Gange. Es bleibt zu hoffen, dass die politischen Akteure die richtigen Maßnahmen ergreifen, um die Gemeinden nicht nur zu entlasten, sondern auch die interkommunale Zusammenarbeit zu fördern. Denn schließlich sind es gerade diese Kooperationen, die dazu beitragen, dass die Gemeinden in Österreich stark und zukunftsfähig bleiben.