Am Sonntagnachmittag meldeten Verkehrsteilnehmer der Polizei einen auffällig fahrenden Pkw auf der L584 im Bezirk Rohrbach. Das Fahrzeug war in Richtung Lembach unterwegs – ein Hinweis, bei dem die Beamten nicht lange zögerten.

Wenig später trafen sie den 24-jährigen Zulassungsbesitzer aus dem Bezirk Rohrbach an seiner Wohnadresse an. Er bestritt, den Wagen gelenkt zu haben. Seine anwesende Freundin schilderte die Sache allerdings anders: Er habe zunächst am Steuer gesessen, während der Fahrt habe sie ihn zu einem Fahrerwechsel überredet.

2,78 Promille beim Alkotest

Ein Alkotest beim 24-Jährigen ergab 2,78 Promille. Die Polizei nahm ihm den Führerschein vorläufig ab und zeigte ihn an. Der Mann muss damit mit den entsprechenden rechtlichen Folgen rechnen.

In Österreich gilt grundsätzlich eine gesetzliche Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Blutalkohol. Für bestimmte Führerscheinklassen und Situationen liegt die Grenze bei 0,1 Promille oder darunter. Zur Umrechnung wird der Atemalkoholwert mit zwei multipliziert: 0,25 Milligramm pro Liter Atemalkohol entsprechen 0,5 Promille Blutalkohol.

Strengere Regeln für bestimmte Lenker

Die 0,1-Promille-Grenze gilt unter anderem für die Klasse AM bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, für Probeführerscheine aller Klassen außer AM und F während der gesamten Probezeit sowie für die Klassen A1 und L17 jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Auch bei Übungsfahrten („L“) und Ausbildungsfahrten L17 gilt sie während der jeweiligen Fahrt für die lenkende Person und die Begleitperson.

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Ebenso umfasst die strengere Grenze Fahrschulfahrten für die lenkende Person und die Fahrlehrerin beziehungsweise den Fahrlehrer, die Klasse C bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, die Klasse D bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, die Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres sowie Schülertransporte.

Wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und dabei die für die jeweilige Klasse geltende Alkoholgrenze überschreitet, muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Je nach Alkoholisierungsgrad kann der Verstoß als Vormerkdelikt oder als Führerscheinentzugsdelikt eingestuft werden. Ab 0,8 Promille Blutalkohol liegt ein Führerscheinentzugsdelikt vor. Zusätzlich können Kosten für Nachschulungen und verkehrspsychologische Untersuchungen entstehen.