Heute ist der 17.10.2026 und in einem kleinen Café in Kärnten hat sich eine neue Trinkgeldregelung etabliert, die für ordentlich Gesprächsstoff sorgt. Hier wird bei Kartenzahlung automatisch ein Aufschlag von 5 % für Trinkgeld eingezogen. Das klingt für viele nach einem klaren Zwang, und die Reaktionen der Gäste sind alles andere als euphorisch. Ein mehrsprachiger Hinweis an der Eingangstür informiert über diese Pauschale, die ausschließlich bei bedientem Service gilt – beim Thekenverkauf bleibt alles beim Alten.

Der Betreiber des Cafés erklärt, dass viele Gäste beim Bezahlen mit Karte das Trinkgeld vergessen und die Servicekräfte darauf angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Doch die Kunden sehen in dieser Regelung einen Zwang und fordern sogar einen Boykott des Cafés. „Trinkgeld sollte freiwillig sein!“, empören sich einige. Der Druck wächst, und der Betreiber denkt darüber nach, die Pauschale abzuschaffen. Schließlich gibt es auch viele Gäste, die trotz Kartenzahlung gerne Trinkgeld geben.

Rechtliche Grauzonen und neue Regelungen

Die aktuelle Debatte wird zusätzlich durch die geplanten Neuregelungen zu Trinkgeldern, die der Ministerrat am 28.7.2025 beschlossen hat, angeheizt. Diese Änderungen sollen Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht betreffen, doch eine gesetzliche Regelung steht noch aus. Trinkgelder bleiben zwar einkommensteuerfrei, zählen aber zum beitragspflichtigen Entgelt in der gesetzlichen Sozialversicherung. Ein bundesweit einheitlicher Trinkgeld-Pauschalbetrag ist in Sicht, angepasst an verschiedene Branchen, aber vor allem für die Gastronomie.

Für 2026 wird ein Betrag von 65 Euro mit Inkasso und 45 Euro ohne Inkasso vorgeschlagen. Interessanterweise soll dieser Betrag jährlich steigen, was die Diskussion um die Trinkgeldpraxis in Österreich weiter anheizen könnte. Es bleibt abzuwarten, wie sich all diese Regelungen auf die Trinkgeldkultur auswirken werden – und ob auch in dem besagten Café in Kärnten eine Kehrtwende erfolgen wird.

Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen

Das Thema Trinkgeld ist zwar oft emotional aufgeladen, aber es gibt klare rechtliche Rahmenbedingungen. Nach § 107 Abs. 3 GewO gilt Trinkgeld als freiwilliger Geldbetrag, den ein Dritter zusätzlich zahlt. Das bedeutet, dass Arbeitgeber nicht anordnen dürfen, dass sämtliches Trinkgeld in die Teamkasse fließt. Ein Kellner, der über Jahre sein Trinkgeld selbst kassiert hat, konnte sich auch bei einem neuen Inhaber erfolgreich zur Wehr setzen. Trinkgeld muss aus Sicht des Kunden freiwillig gegeben werden, und der Arbeitgeber darf den Willen der Gäste nicht nachträglich ändern.

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Ein weiterer Punkt, der nicht zu kurz kommen sollte: Wenn Trinkgelder von Arbeitgebern einbehalten werden und nicht an die Mitarbeiter weitergeleitet werden, gelten sie als Betriebseinnahmen. Das ist nicht nur eine interessante, sondern auch eine wichtige Information für alle Beteiligten. Es zeigt, wie komplex das Thema ist und welche Fallstricke es gibt, wenn man nicht genau hinsieht.

Mit all diesen Informationen im Hinterkopf bleibt zu hoffen, dass sowohl die Gäste als auch die Betreiber einen gemeinsamen Nenner finden. Denn am Ende ist es das, was die Atmosphäre in einem Café so einzigartig macht: die Wertschätzung für den Service und die Freude am Miteinander.