Wichtige Entscheidung zur Abfallwirtschaft: Export von gemischten Siedlungsabfällen in die Schweiz bleibt erlaubt
Heute ist der 3.07.2026 und wir berichten aus Lörrach, wo eine wichtige Entscheidung für die Abfallwirtschaft in der Region gefallen ist. Die Landkreise Bodenseekreis, Konstanz, Lörrach und Waldshut dürfen weiterhin gemischte Siedlungsabfälle in die Schweiz exportieren. Dies geht aus einem erfolgreichen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der EU-Abfallverbringungsverordnung hervor, das in den letzten Wochen zügig vorangetrieben wurde. Ursprünglich war für Mai 2029 ein Exportverbot für diese Art von Abfällen geplant, aber die Landräte der betroffenen Landkreise haben sich zusammengetan und eine Ausnahme für die Schweiz gefordert. Ihre Argumentation war klar: Der Export ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll, da die Transportwege kurz und emissionsarm sind. Für Lörrach bedeutet dies konkret, dass die Kehrichtverbrennungsanlage in Basel weiterhin genutzt werden kann.
Die Zusammenarbeit mit dem österreichischen Bundesland Vorarlberg und den benachbarten Schweizer Kantonen war entscheidend für den Erfolg dieser Initiative. Man sieht, dass regionale Geschlossenheit und entschlossenes Handeln auf europäischer Ebene in diesem Fall Früchte getragen haben. Auf die Frage, wie schnell das Gesetzesänderungsverfahren vorangetrieben wurde, kann man nur staunen: Am 16. Juni stimmte das Europäische Parlament der Dringlichkeit zu, und bereits am 29. Juni wurde die Beschlussfassung im EU-Rat abgeschlossen. Ein wahrer Sprint!
Änderungen ab Mai 2026
Doch es gibt auch neue Regelungen, die in Kürze in Kraft treten werden. Die Verordnung (EU) 1157/2024 wird am 30. April 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ersetzt die EG-VerbringungsV 1013/2006 vollständig. Ab dem 21. Mai 2026 gelten dann die neuen Bestimmungen, die darauf abzielen, den Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie eine nachhaltige Abfallbewirtschaftung zu fördern. Das wird spannend, denn bis dahin gelten noch die alten Regelungen.
Diese neuen Vorschriften bringen einige Änderungen mit sich, die die Abfallverbringung betreffen. So wird beispielsweise die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen zur Beseitigung verboten, während die Verbringung zur Verwertung mit neuen Meldepflichten einhergeht. Ab dem 21. Mai 2026 wird die Ausfuhr von Kunststoffabfällen nur noch nach schriftlicher Notifizierung und Zustimmung möglich sein. Ein weiterer Punkt, der nicht außer Acht gelassen werden sollte: Ab dem 21. Mai 2027 sind Auditverpflichtungen für die Verwertungsanlagen im Empfängerland vorgesehen. Die Digitalisierung der Abfallverbringung wird zudem am 21. Mai 2026 über das neue Digital Waste Shipment System (DIWASS) vorangetrieben.
Die Bedeutung der Zusammenarbeit
Die schnelle Entscheidung und die Ausnahmeregelung für die Schweiz zeigen, wie wichtig es ist, auf regionaler Ebene zusammenzuarbeiten. Die Landräte der betroffenen Landkreise haben eindrucksvoll bewiesen, dass man gemeinsam mehr erreichen kann. In Anbetracht der bevorstehenden Änderungen in der EU-Abfallverbringungsverordnung wird es entscheidend sein, wie die betroffenen Akteure auf die neuen Anforderungen reagieren. Die Empfehlungen des BMLUK, keine Exportanträge ab dem 31. März 2026 bis zur Anwendung der neuen Verordnung zu stellen, geben einen ersten Hinweis darauf, wie die kommenden Monate gestaltet werden sollten.
Die Herausforderungen sind gewaltig, aber die Chancen ebenfalls. Mit der richtigen Strategie und einem klaren Blick auf die Zukunft kann die Abfallwirtschaft in dieser Region weiterhin ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich tragfähig gestaltet werden. Jetzt heißt es, den Blick nach vorne zu richten und die neuen Möglichkeiten zu nutzen – hier sind kreative Lösungen gefragt!
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