In Landshut, Ostbayern, gibt es derzeit Aufregung um das Kloster Seligenthal und die damit verbundene Schulstiftung. Diese Stiftung betreut sieben Einrichtungen und ist für etwa 2000 Kinder und Jugendliche verantwortlich. Die Situation eskalierte kürzlich, als Landshuts Oberbürgermeister Alexander Putz im November von „nordkoreanischen Verhältnissen“ sprach. Auslöser war eine Sitzung des Stiftungsrats, in der Putz und Landrat Peter Dreier durch eine überraschende Satzungsänderung der Äbtissin des Klosters ihren Sitz im Gremium verloren. Die Stadt und der Landkreis Landshut haben seit Jahrzehnten beträchtliche Summen für den Schulbetrieb bereitgestellt, was zur automatischen Mitgliedschaft der beiden Politiker im Stiftungsrat führte.

Die Äbtissin, die Vorsitzende des Stiftungsrats, muss nun mit den Mitgliedern der alten Satzung arbeiten, einschließlich Putz und Dreier sowie deren Nachfolgern, die am 1. Mai ihre Ämter antreten. Diese Situation sorgt für zusätzliche Spannungen, da die Regierung von Niederbayern aktuell den Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung prüft. Bis zu einer Entscheidung bleibt die alte Satzung in Kraft. Bei der letzten Sitzung des Gremiums haben Putz und Dreier „gut und mit harten Bandagen gekämpft“, um ihre Position zu verteidigen. Dabei kam es zu hitzigen Diskussionen über das Verhalten und den Stil der Vorsitzenden; ob das Wort „Nordkorea“ erneut fiel, ist jedoch unklar. Mehr Informationen dazu finden Sie in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung.

Ein Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen

Das Bayerische Stiftungsgesetz (BayStG) regelt die rechtlichen Grundlagen für Stiftungen im Freistaat Bayern. Es definiert unter anderem, dass Stiftungen des öffentlichen Rechts ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen müssen. Dies schließt Bereiche wie Bildung, Wissenschaft und soziale Aufgaben ein. Die Aufsicht über die Stiftungen obliegt den zuständigen Stiftungsbehörden, die sicherstellen, dass die Stiftungen ordnungsgemäß verwaltet werden und ihre Mittel sinnvoll eingesetzt werden. Die Äbtissin und der Stiftungsrat des Klosters Seligenthal müssen sich also nicht nur an die Satzung, sondern auch an die Bestimmungen des BayStG halten.

Ein zusätzliches Augenmerk gilt der Genehmigungspflicht für bestimmte Rechtsgeschäfte, die von der Stiftungsbehörde genehmigt werden müssen. Dies gilt insbesondere für Änderungen, die den Stiftungszweck oder die Satzung betreffen. Gerade in der aktuellen Situation, in der die Satzungsänderung noch auf Genehmigung wartet, ist es wichtig, dass alle Beteiligten die rechtlichen Rahmenbedingungen im Blick behalten.

Fazit: Spannende Zeiten für die Schulstiftung

Die Auseinandersetzungen um die Schulstiftung Seligenthal in Landshut zeigen, wie dynamisch und herausfordernd die Situation für die Akteure vor Ort ist. Die Diskussionen um die Satzungsänderung und die damit verbundenen Machtverschiebungen könnten weitreichende Auswirkungen auf die Bildungslandschaft in der Region haben. Es bleibt abzuwarten, wie die Regierung von Niederbayern entscheiden wird und welche Konsequenzen dies für die zukünftige Arbeit des Stiftungsrats und die betreuten Einrichtungen haben wird.

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