Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm: Arbeitszeugnis muss formale Anforderungen erfüllen
Heute ist der 13.07.2026 und wir blicken auf ein interessantes Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm, das in der Juristenwelt für Aufsehen sorgt. In einer Entscheidung, die am 19. Februar 2026 gefällt wurde (Aktenzeichen: 9 Ta 319/25), ging es um die Form eines Arbeitszeugnisses. Ein Angestellter, der mit der Note „sehr gut“ bewertet wurde, sah sich einem Zeugnis gegenüber, das auf einfachem Kopierpapier ohne jeglichen Briefkopf ausgestellt war. Verständlicherweise war er darüber alles andere als erfreut!
Das Gericht stellte klar, dass ein Arbeitszeugnis die formalen Mindestanforderungen des Geschäftslebens erfüllen muss. Dies bedeutet konkret, dass ein Zeugnis mindestens einen ordnungsgemäßen Briefkopf mit dem Namen und der Anschrift des Arbeitgebers enthalten muss. Wenn das Unternehmen über Geschäftspapier verfügt, ist es sogar Pflicht, das Zeugnis auf diesem auszustellen. Der Fall wurde von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins zitiert, und das Gericht war sich einig, dass das Zeugnis nicht den Eindruck erwecken darf, dass sich der Arbeitgeber von dessen Inhalt distanziert.
Ein klarer Fall von Missachtung der Vorschriften
Der Angestellte hatte sich gegen die mangelhafte Form des Zeugnisses gewehrt und letztendlich auch Recht bekommen. Das Gericht bestätigte, dass das Arbeitszeugnis den gleichen gestalterischen Anforderungen entsprechen muss wie andere offizielle geschäftliche Erklärungen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben können Arbeitnehmer ihren Anspruch auf ein korrektes Arbeitszeugnis durch Zwangsvollstreckung durchsetzen. Um das Ganze etwas greifbarer zu machen: Wenn ein Arbeitgeber ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausstellt, kann der Arbeitnehmer rechtliche Schritte einleiten, um die Ausstellung eines neuen, korrekten Zeugnisses zu erzwingen.
Die Vorgeschichte zu diesem Beschluss ist ebenfalls spannend. Ein Vergleich vom 6. Mai 2024 hatte bereits festgelegt, dass die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen sollte – mit der Note „sehr gut“. Doch als das Zeugnis schließlich erstellt wurde, entsprach es nicht den Anforderungen: Es war nicht auf Geschäftspapier und hatte keinen Briefkopf. Eine glatte Panne!
Rechtliche Konsequenzen und die Rolle der Gerichte
Das Arbeitsgericht Dortmund hatte zuvor ein Zwangsgeld von 1.000 Euro verhängt, falls das Zeugnis nicht ordnungsgemäß erteilt wird. Die Schuldnerin, die Beklagte, legte daraufhin am 3. April 2025 sofortige Beschwerde ein, behauptete jedoch, das Zeugnis ordnungsgemäß erstellt zu haben – ohne jedoch einen Beleg dafür vorzulegen. Das Gericht wies diese Beschwerde zurück und verwies sie an das Beschwerdegericht. Die Zwangsvollstreckung wurde schließlich gemäß § 888 ZPO für rechtmäßig erklärt, da die Erteilung des Zeugnisses als nicht vertretbare Handlung angesehen wurde.
In der Urteilsbegründung wurde klargestellt, dass die Schuldnerin nicht nachweisen konnte, dass sie ein entsprechendes Zeugnis erstellt und bereitgehalten hat. Letztlich blieb ihr nichts anderes übrig, als die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Das zeigt, wie wichtig es ist, die Vorschriften für Arbeitszeugnisse ernst zu nehmen.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm könnte als Lehrstück für Arbeitgeber dienen. Ein Arbeitszeugnis ist mehr als nur ein Stück Papier – es ist ein Dokument, das für viele Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung für ihre berufliche Zukunft ist. Es lohnt sich also, die formalen Anforderungen zu beachten und sicherzustellen, dass alles korrekt und professionell gestaltet ist. Wer weiß, vielleicht wird das nächste Zeugnis auf hochwertigem Papier mit einem beeindruckenden Briefkopf erstellt!
Wenn Sie mehr über das Thema erfahren möchten, können Sie die vollständige Entscheidung hier nachlesen.
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