Schuss löst sich bei Angriff auf Ex-Lebensgefährtin in Amstetten
In der Nacht vom 23. auf den 24. Oktober 2026 kam es in einer Wohnung in Amstetten zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung. Ein 45-jähriger Mann soll dabei seine 40-jährige Ex-Lebensgefährtin schwer misshandelt haben.
Laut Polizei schlug er die Frau mehrfach ins Gesicht sowie gegen Arme und Beine und trat gegen ihren Körper. Danach soll er ein nicht registriertes Kleinkalibergewehr im Kaliber .22 genommen und sie mit dem Gewehrschaft geschlagen haben.
Schuss löste sich während Gerangel
Während eines Gerangels um die Waffe soll sich ein Schuss gelöst haben. Das Projektil traf die Zimmerdecke. Anschließend soll der Mann mit einem Holzhocker gegen die Beine der Frau geschlagen haben.
Unter Vorhaltung der Schusswaffe soll er sie genötigt haben, ein ihn entlastendes Video aufzunehmen. Beim Verlassen der Wohnung habe er ihr mit dem Umbringen gedroht, falls sie die Polizei verständige beziehungsweise Anzeige erstatte.
Festnahme mit Cobra-Beteiligung
Die 40-Jährige erstattete am 25. Oktober Anzeige bei der Polizei. Noch am selben Tag gegen 19 Uhr wurde der 45-Jährige auf Anordnung der Staatsanwaltschaft St. Pölten an seiner Wohnadresse festgenommen. An dem Einsatz war auch das Einsatzkommando Cobra beteiligt.
Bei der anschließenden Hausdurchsuchung stellten die Ermittler das nicht registrierte Kleinkalibergewehr, eine registrierte Pistole der Kategorie B, die dazugehörige Munition und geringe Mengen Cannabiskraut sicher.
Gegen den Mann wurden ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Bei seiner Einvernahme zeigte er sich laut Polizei nicht geständig. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft St. Pölten wurde er in die Justizanstalt St. Pölten eingeliefert.
Keine zusätzliche Einordnung aus dem Gewaltschutzbericht
Der bereitgestellte Gewaltschutzbericht 2025 des Bundeskriminalamts liegt in den vorliegenden Unterlagen nur als komprimierte PDF-Binärdatei ohne lesbaren Artikeltext vor. Eine sachliche Zusammenfassung oder weiterführende Einordnung daraus ist daher nicht möglich.
