Lkw-Aus für die Brandstätter Straße: Eferding setzt auf weniger Durchzugsverkehr
Auf der L1219 Brandstätter Straße wird künftig genauer hingeschaut: Für Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht kommt ein Fahrverbot. Es gilt in beiden Fahrtrichtungen zwischen der Donaubrücke in Aschach an der Donau und der Raab-Kreuzung in Eferding.
In Kraft tritt die Regelung, sobald die entsprechenden Verkehrszeichen angebracht sind. Betroffen sind die Gemeindegebiete von Aschach an der Donau, Hartkirchen, Pupping und Eferding. Ausgenommen bleibt der Ziel- und Quellverkehr zu Gebieten, die ohne Nutzung der betroffenen Strecke nicht erreichbar sind.
Weniger Schwerverkehr, offene Fragen für Betriebe
Das Fahrverbot soll den Lkw-Durchzugsverkehr von der Brandstätter Straße fernhalten. Davon sollen die Eferdinger Innenstadt und die Nachbargemeinden entlastet werden. Für Puppings Bürgermeister Mario Hermüller ist dabei klar, dass die Direktvermarkter entlang der Straße nicht unter der neuen Regelung leiden dürfen. Er will Lösungen entwickeln, damit deren Angebote weiterhin sichtbar und erreichbar bleiben.
Auch Hinzenbachs Bürgermeister Wolfgang Kreinecker bringt ein Anliegen ein: Entlang der Umfahrung sollen Lärmschutzmaßnahmen geprüft und umgesetzt werden. Zwischen Lastwagenlärm und dem täglichen Verkehr bleibt also noch einiges zu tun.
Unabhängig vom neuen Fahrverbot stehen auf der L1219 in Aschach Fräs- und Asphaltierungsarbeiten an. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding informierte darüber die Gemeinde Hartkirchen. Während der Bauarbeiten kommt es zu Straßensperren, Umleitungen werden eingerichtet. Betroffen sind sowohl der Individualverkehr als auch der öffentliche Linienverkehr.
Die Details zu den Umleitungsrouten und zum genauen Zeitplan sind in Dokumenten der Bezirkshauptmannschaft festgehalten. Die Gemeinde Hartkirchen gibt diese Informationen an die Bevölkerung weiter. Der entsprechende Artikel wurde am 23. Oktober 2026 veröffentlicht.
Das neue Verbot im österreichischen Rahmen
Das lokale Fahrverbot reiht sich in eine Reihe österreichweiter und regionaler Regeln ein. Seit 2004 bestehen in fast allen Bundesländern Fahrverbote für Lkw über 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht auf bestimmten Durchzugsstraßen, um Maut-Ausweichverkehr zu verhindern. Grundsätzlich ausgenommen ist der Ziel- und Quellverkehr der örtlichen Wirtschaft; kundgemacht werden diese Verbote durch Verkehrszeichen.
Österreichweit gilt außerdem täglich von 22 bis 5 Uhr ein Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht. Erfasst sind Lkw mit oder ohne Anhänger sowie Sattelkraftfahrzeuge, also Sattelzugfahrzeuge mit Auflieger. Ausnahmen gelten unter anderem für Fahrzeuge des Straßendienstes oder des Bundesheeres und für lärmarme Kraftfahrzeuge mit Herstellerbestätigung und „L-Tafel“ neben dem vorderen Kennzeichen. Die Lärmbestätigung muss alle zwei Jahre überprüft werden.
Während des Nachtfahrverbots gilt für Lkw über 7,5 Tonnen grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, sofern Verkehrszeichen nichts anderes anordnen. Rechtsgrundlage ist § 42 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Das österreichweite Wochenend- und Feiertagsfahrverbot gilt samstags von 15 bis 22 Uhr am Sonntag sowie an gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 22 Uhr. Betroffen sind Lkw mit Anhänger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw oder Anhängers mehr als 3,5 Tonnen beträgt, außerdem Lkw, Sattel-Kfz und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 7,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht.
Ausnahmen bestehen unter anderem für kombinierten Verkehr innerhalb eines Radius von 65 Kilometern zu festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder -häfen, Transporte von Schlacht- oder Stechvieh, Postsendungen und periodische Druckwerke, die Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbare Reparaturen an Kühl-, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen, die Behebung von Kanalgebrechen, Abschleppdienst und Pannenhilfe, Müllabfuhr, Fahrzeuge nach Schaustellerart, Fahrzeuge von Beleuchtern und Beschallern sowie selbstfahrende landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen. Fahrten im Ortsgebiet sind außerdem an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember erlaubt.
Mit Frachtbrief oder Ladeliste dürfen bestimmte frische Lebensmittel transportiert werden: Obst und Gemüse, Milch und Milchprodukte, Fleisch und Fleischerzeugnisse, Fisch und Fischerzeugnisse, Eier, Pilze, Back- und Konditorwaren, Kräuter sowie genussfertige Lebensmittelzubereitungen. Erlaubt sind auch verbundene Leer- und Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen dieser Güter.
Viele Sonderregeln für 2026
Der Fahrverbotskalender 2026 betrifft Lkw, Lkw mit Anhängern und Sattel-Kfz mit mehr als 7,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht. Auf der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn gilt für Fahrtziele in Italien oder in Ländern, die über Italien erreicht werden, am 4. April 2026 und am 25. April 2026 jeweils von 11 bis 15 Uhr ein Verbot; am 2. Juni 2026 gilt es von 9 bis 22 Uhr. Für Fahrtziele in Deutschland oder in Ländern, die über Deutschland erreicht werden, gelten der 3. April 2026 von 0 bis 22 Uhr und der 3. Oktober 2026 von 0 bis 15 Uhr.
Auf der A 4 Ost Autobahn zwischen dem Knoten Schwechat und der österreichisch-ungarischen Grenze bei Nickelsdorf gilt das Verbot in beide Fahrtrichtungen an allen Samstagen vom 4. Juli bis einschließlich 5. September 2026, jeweils von 8 bis 15 Uhr. Ausgenommen sind Ziel- und Quellverkehre zu beziehungsweise aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg.
Weitere Bundesstraßen sind an allen Samstagen vom 4. Juli bis einschließlich 29. August 2026, jeweils von 8 bis 15 Uhr, in beide Richtungen und außerhalb von Ortsgebieten betroffen: die B 178 Loferer Straße zwischen Lofer und Wörgl, die B 320 Ennstalstraße ab Kilometer 4,500, die B 177 Seefelder Straße im gesamten Bereich, die B 179 Fernpassstraße zwischen Nassereith und Biberwier, die B 181 Achensee Straße im gesamten Bereich und die B 182 Brenner Straße im gesamten Bereich. Es gibt umfangreiche Ausnahmen, ähnlich dem allgemeinen Wochenendfahrverbot. Dazu zählen teilweise auch Leerfahrten bis 10 Uhr zum Wohnsitz des Fahrers oder zum Firmengelände. Einzelheiten stehen in BGBl. II 77/2026.
Wegen der Generalsanierung der Luegbrücke gelten in Tirol und Vorarlberg zusätzliche Einschränkungen. Auf A 12, A 13 und A 14 besteht für Lkw, Lkw mit Anhängern und Sattel-Kfz über 7,5 Tonnen ein Fahrverbot zu bestimmten Zeiten, wenn das Ziel über den Abschnitt zwischen Anschlussstelle Nößlach und Brenner Nord erreicht werden soll. Betroffen sind alle Samstage vom 10. Januar bis einschließlich 14. März 2026, der 28. März 2026, alle Samstage vom 23. Mai bis einschließlich 6. Juni 2026, alle Samstage vom 27. Juni bis einschließlich 26. September 2026 sowie der 3. Oktober 2026, jeweils von 7 bis 15 Uhr. Zusätzlich gilt das Verbot am 2. April, 3. April, 13. Mai, 22. Mai, 3. Juni und 2. Oktober 2026 jeweils von 7 bis 22 Uhr.
Auf der A 13 zwischen der italienisch-österreichischen Staatsgrenze und der Anschlussstelle Nößlach gilt das Verbot in Richtung Innsbruck an allen Samstagen vom 10. Januar bis einschließlich 14. März 2026, am 4. April 2026 sowie an allen Samstagen vom 4. Juli bis einschließlich 29. August 2026, jeweils von 7 bis 15 Uhr. Zusätzlich ist am 10. April 2026 von 7 bis 22 Uhr gesperrt. Die Verordnungen enthalten Ausnahmen für bestimmte Transportzwecke. Rechtsgrundlagen sind BGBl. II 338/2025 und BGBl. II 70/2026. Aktuelle Informationen zur Luegbrücke stellt die ASFINAG auf ihrer Website zur A 13 bereit.
Auch auf der A 10 Tauern Autobahn gelten Sommer-Fahrverbote 2026. In Richtung Villach zwischen Knoten Salzburg und Knoten Villach betrifft es alle Samstage vom 11. Juli bis einschließlich 8. August 2026 sowie vom 22. August bis einschließlich 5. September 2026, jeweils von 7 bis 15 Uhr. In Richtung Salzburg zwischen Knoten Villach und Knoten Salzburg gelten die Verbote an allen Samstagen vom 18. Juli bis einschließlich 8. August 2026 sowie vom 22. August bis einschließlich 19. September 2026, ebenfalls von 7 bis 15 Uhr.
Ausnahmen gibt es unter anderem für bestimmte Transportzwecke sowie für Fahrten mit Ziel oder Quelle in ausdrücklich genannten österreichischen politischen Bezirken, bayerischen Landkreisen, italienischen Provinzen und slowenischen statistischen Regionen. Die Einzelheiten stehen in BGBl. II 190/2026. Als Pilotregelung wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw über 7,5 Tonnen auf der A 10 zwischen Villach und Salzburg in den Nächten von Freitag auf Samstag von 22 bis 5 Uhr auf 80 km/h angehoben. Die Regelung gilt ab dem ersten Freitag nach der Kundmachung bis einschließlich 5. September 2026; Rechtsgrundlage ist BGBl. II 207/2026.
Weitere Einschränkungen auf den Transitrouten
Zwischen Langkampfen und Zirl bestehen auf der A 12 zusätzliche Regelungen: ein Nachtfahrverbot, ein Euroklassenfahrverbot und ein sektorales Fahrverbot. Einzelheiten sind den jeweiligen Informationsblättern zu entnehmen.
In Wien sowie in Teilen Niederösterreichs und der Steiermark gibt es weitere regionale Fahrverbote. In den genannten Teilen Niederösterreichs und der Steiermark betreffen sie Lkw mit Euro-1- und Euro-2-Motoren. Wer mit schwerem Gerät unterwegs ist, sollte daher nicht nur auf ein einzelnes Schild am Straßenrand schauen – die passende Information steht oft im jeweiligen Informationsblatt. In Eferding kommt nun jedenfalls die Brandstätter Straße dazu.
