In Feldkirchen müssen Eltern von Kindergartenkindern ab 1. Januar 2027 monatlich 100 Euro mehr bezahlen. Der Gemeinderat beschloss mit 12:5 Stimmen, die wegfallende Landesleistung nicht aus dem Gemeindebudget zu ersetzen. Bei der Sitzung waren sämtliche Besucherplätze mit Kindergarten-Eltern besetzt.

Zwei Elternvertreter baten um Entlastung und schlugen ein gestaffeltes Modell vor. Elternsprecher Dominik Gebhard verwies darauf, dass die Übernahme der 100 Euro nach seiner Aussage rund 0,5 Prozent des Gemeindehaushalts ausmachen würde.

Geld fließt weiter in die Betreuung

Der Freistaat zahlt die bisher direkt an die Eltern ausgezahlten 100 Euro ab 1. Januar in das Gesamtsystem der Kindertageseinrichtungen ein. Bürgermeister Andreas Janson (UWV) erklärte, das Geld fließe damit weiterhin in die Kinderbetreuung, werde aber nicht mehr direkt an die Familien ausgezahlt.

Feldkirchener Eltern zahlen derzeit bei sechs bis sieben Stunden täglicher Betreuung 37 Euro im Monat. Laut Janson entspricht das bisher 28 Cent pro Betreuungsstunde. Ohne kommunische Übernahme wären es künftig 1,05 Euro pro Stunde. Die Gemeinde gibt nach seinen Angaben jährlich mehr als fünf Millionen Euro freiwillig für die Kinderbetreuung aus; zusätzliche Personalkosten, etwa für Großraumzulagen, sind darin noch nicht enthalten.

Eigentlich sollten Eltern ein Drittel der Betreuungskosten tragen, sagte Janson. Tatsächlich übernehmen sie derzeit aber nur 10 bis 15 Prozent. Kathrin Jochim aus der Gemeindeverwaltung bezifferte die zusätzlichen Kosten einer vollständigen Übernahme auf 265.000 Euro. Das Defizit für alle Kindertageseinrichtungen werde heuer voraussichtlich rund 5,3 Millionen Euro betragen.

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Mehrbelastung in drei Stufen vorgeschlagen

Jochim schlug deshalb eine stufenweise Erhöhung vor: 2027 sollten die Eltern 30 Euro mehr zahlen, 2028 dann 60 Euro und 2029 schließlich 100 Euro. Matthias Haaf (FDP) und Henri Kaiser (UWV) unterstützten dieses Staffelmodell.

Hendrik Feuerstein (SPD) regte an, die Mehrkosten zwischen Gemeinde und Eltern aufzuteilen. Christian Wilhelm (SPD) wollte zunächst die Jahresabrechnung 2026 abwarten und noch keine Entscheidung treffen. Verena Claudi-Weissig (SPD) sprach sich dagegen für eine Übernahme durch die Gemeinde aus.

Die CSU-Fraktion lehnte eine Kostenübernahme grundsätzlich ab. Herbert Vanvolsem und Martin Obergroßberger (CSU) verwiesen darauf, dass die Entscheidung der Staatsregierung hinzunehmen sei. Vanvolsem zufolge zahlt die Gemeinde bereits monatlich mehr als 700 Euro pro Kind als freiwillige Leistung.

Für eine spätere Festlegung einer kommunalen Kompensation stimmten die SPD-Fraktion, Bürgermeister Janson und Haaf. CSU und UWV stimmten dagegen. Damit bleibt es dabei: Ab 1. Januar 2027 werden für Kindergartenkinder monatlich 100 Euro zusätzlich fällig.

Grundgebühren in Feldkirchen-Westerham bleiben vorerst gleich

Auch in Feldkirchen-Westerham bleiben die Kita-Grundgebühren zunächst unverändert. Trotzdem zahlen Eltern von Kindergartenkindern ab Januar 2027 monatlich 100 Euro mehr, weil der staatliche Beitragszuschuss in derselben Höhe wegfällt und nicht mehr direkt vom Elternbeitrag abgezogen wird.

Nach Angaben des Freistaats fließen die Mittel künftig in eine neu strukturierte Förderung der Betreuungseinrichtungen. Der Gemeinderat beschloss am 27. Oktober außerdem, die ursprünglich für September 2027 geplante Gebührenerhöhung für Kindergärten und Kinderkrippen auszusetzen. Die seit September 2026 geltenden Grundgebühren bleiben dadurch bis zum Ende des Betreuungsjahres 2027/2028 bestehen.

Eine Übernahme des wegfallenden Zuschusses sei wegen der angespannten Haushaltslage nicht möglich. Die Kinderbetreuung belastete den Gemeindehaushalt 2025 nach Abzug aller Einnahmen mit rund 4,1 Millionen Euro – mehr als 8.000 Euro pro betreutem Kind. Elternvertretungen und Kita-Leitungen hatten angeregt, bei einer möglichen Entlastung auch Familien mit Krippenkindern einzubeziehen. Eine dauerhafte Garantie für gleichbleibende Gebühren gibt die Gemeinde nicht.

Neue Regeln für Assistenzkräfte

Parallel zur Finanzierungsfrage gelten für den Einsatz als Assistenzkraft in einer Kindertageseinrichtung genaue Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales. Erfüllt sein müssen entweder die Voraussetzungen für eine Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SGB VIII oder das Einstiegsmodul „Modul 1, Block A“ des StMAS-Gesamtkonzepts.

Für eine Anstellung als Assistenzkraft ist zusätzlich eine zertifizierte Zusatzqualifizierung von mindestens 40 Unterrichtseinheiten nötig, das „Modul 2, Block A“. Sie kann berufsbegleitend absolviert werden, muss aber innerhalb von höchstens zwölf Monaten nach Beginn der Festanstellung abgeschlossen sein, damit die Förderung nach der Richtlinie bestehen bleibt.

Bei der Eignungsprüfung nach den Voraussetzungen für die Pflegeerlaubnis soll analog zu § 43 SGB VIII vorgegangen werden. Ausgenommen ist die Prüfung der räumlichen Verhältnisse. Zuständig ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (TröffJH), in dessen Bereich die Kindertageseinrichtung liegt.

Die Voraussetzungen gelten nur dann als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Eignungsfeststellung tatsächlich eine Pflegeerlaubnis erteilt werden könnte und die Person sofort als Kindertagespflegeperson tätig werden dürfte. Wird jemand ausschließlich als Assistenzkraft eingesetzt, muss allerdings keine formelle Pflegeerlaubnis ausgestellt werden. Die Feststellung der Voraussetzungen und deren Dokumentation reichen aus.

Abgesehen von den räumlichen Verhältnissen müssen sämtliche Bestandteile der Pflegeerlaubnis geprüft werden, darunter auch ein Erste-Hilfe-Kurs. Sind innerhalb des TröffJH unterschiedliche Stellen für die Eignungsfeststellung und grundsätzlich für Pflegeerlaubnisse nach § 43 SGB VIII zuständig, wird eine enge Zusammenarbeit beziehungsweise Amtshilfe empfohlen. Ziel ist ein möglichst einheitliches Verfahren.

Wechselt eine Assistenzkraft in eine Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich eines anderen TröffJH, muss dort erneut ein Eignungsbescheid beziehungsweise eine Pflegeerlaubnis eingeholt werden. Ist der Qualifizierungsumfang beim neuen zuständigen TröffJH geringer, muss dieser die Eignung bestätigen. Eine Eignungsprüfung durch den TröffJH ist nicht erforderlich, wenn die förderrelevante Qualifikation über das Einstiegsmodul „Modul 1, Block A“ des StMAS-Gesamtkonzepts erworben wurde.