Vorsorgevollmacht: Warum Ehepartner im Notfall nicht automatisch entscheiden dürfen
Beim Seniorenbund Himmelberg stand im Oktober ein Informationsnachmittag im Forellenhof Pluch auf dem Programm. Im Mittelpunkt standen Fragen, die viele gern vertagen – bis es irgendwann nicht mehr geht: Testament und gesetzliche Erbfolge, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Notar Georg Sonnleitner erklärte die Themen verständlich und anschaulich. Die Anwesenden konnten ihre Fragen direkt stellen, Sonnleitner beantwortete sie. Danach gratulierte Obmann Karl Trasischker den Seniorinnen und Senioren, die in den vergangenen Wochen Geburtstag hatten, und informierte über die nächsten Aktivitäten des Seniorenbundes.
Was in eine Vorsorgevollmacht gehört
Eine Vorsorgevollmacht sollte klar, vollständig und rechtssicher formuliert sein. Hineingehören persönliche Angaben des Vollmachtgebers – also Name, Geburtsdatum und Anschrift – sowie Name, Kontakt und Verhältnis der bevollmächtigten Personen. Eine oder mehrere Vertrauenspersonen können eingesetzt werden. Sie sollten erreichbar, verantwortungsbewusst und bereit sein, im Ernstfall Entscheidungen zu treffen.
Wichtig ist außerdem, den Geltungsbereich genau festzulegen. Möglich sind etwa Gesundheitsfragen, Finanzen sowie Wohnungs- und Heimangelegenheiten. Dazu zählen beispielsweise die Kündigung der Wohnung, die Organisation eines Umzugs, die Beantragung eines Heimplatzes oder der Abschluss von Heim- und damit verbundenen Verträgen. Auch Untervollmachten können für bestimmte Aufgabenbereiche zugelassen werden. Wer das möchte, sollte ebenso ausdrücklich festhalten, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt.
Im Gesundheitsbereich kann die Vollmacht ärztliche Behandlungen, Operationen, Klinikaufenthalte und Entscheidungen über lebenserhaltende Maßnahmen abdecken. Die bevollmächtigte Person darf dann handeln, wenn der Vollmachtgeber selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Wünsche zu künstlicher Ernährung und Wiederbelebung sollten schriftlich festgehalten und die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung abgestimmt werden.
Für Vermögensangelegenheiten kann die bevollmächtigte Person unter anderem auf Konten zugreifen, Überweisungen tätigen, Verträge kündigen oder abschließen und Immobilienangelegenheiten regeln. Bei Banken gibt es allerdings öfter einen Stolperstein: Manche Institute akzeptieren keine allgemeine Vorsorgevollmacht und verlangen zusätzlich eine bankeigene Vollmacht. Welche Formulare nötig sind, sollte daher frühzeitig bei der Hausbank geklärt werden – am besten nicht erst, wenn schon Feuer am Dach ist.
Auch die persönlichen Grenzen gehören zur Vorbereitung. Bevollmächtigte müssen sorgfältig, ehrlich und im Interesse des Vollmachtgebers handeln. Geld für sich selbst dürfen sie nicht verwenden, wichtige Entscheidungen müssen sie abwägen. Für sie können dennoch Nachteile entstehen, etwa familiäre Streitigkeiten, Misstrauen zwischen mehreren Beteiligten oder rechtliche Haftung. Erwartungen und Grenzen sollten deshalb offen besprochen werden.
Patientenverfügung, Betreuung und Ehepartner
Vorsorgedokumente regeln, wer einen Menschen in gesundheitlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten vertreten soll, wenn dieser selbst nicht mehr entscheiden kann. Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine oder mehrere Vertrauenspersonen. Eine Betreuungsverfügung legt fest, wen das Gericht als rechtliche Betreuungsperson einsetzen soll. Die Patientenverfügung hält medizinische Behandlungswünsche und Ablehnungen fest.
Entscheidungsunfähigkeit kann durch Krankheit, Behinderung, hohes Alter oder Bewusstlosigkeit nach einem Unfall entstehen – und damit auch jüngere Menschen betreffen. Volljährige Personen können nicht automatisch umfassend durch Familienangehörige vertreten werden. Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuungsperson. Verheiratete Paare können sich ohne Vorsorgedokumente in gesundheitlichen Notfällen höchstens sechs Monate vertreten; für freiheitsentziehende Maßnahmen gilt eine Höchstfrist von sechs Wochen. Eine Ärztin oder ein Arzt muss die Voraussetzungen schriftlich bestätigen und damit den Fristbeginn festlegen.
Das gesetzliche Notvertretungsrecht für Ehepaare umfasst Entscheidungen über Untersuchungen, Eingriffe und Behandlungen, Informationen über den Gesundheitszustand und die Aufhebung der Schweigepflicht, Verträge über Krankenhausaufenthalt, Behandlung, Pflege und Rehabilitation sowie Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder Pflegeheim. Auch Ansprüche gegenüber Dritten, etwa Unfallgegnern, können geltend gemacht werden.
Nicht anwendbar ist dieses Recht bei getrennt lebenden Ehepaaren, wenn die ärztliche Behandlung durch den Ehepartner abgelehnt wird, wenn bereits eine andere Person bevollmächtigt wurde oder eine gerichtliche Betreuung besteht. Verbessert sich der Gesundheitszustand nach Ablauf der Frist nicht wesentlich, bestellt das Gericht eine rechtliche Betreuungsperson. Für eine längerfristige Vertretung oder andere Lebensbereiche braucht es eine Vorsorgevollmacht und gegebenenfalls eine Patientenverfügung.
Eine Patientenverfügung beschreibt, ob und wie jemand in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte, wenn er sich nicht mehr äußern kann. Sie kann Untersuchungen, Behandlungen und lebensverlängernde Maßnahmen einschließen oder ablehnen. Lebens- und Behandlungssituationen sowie die gewünschten Maßnahmen sollten möglichst konkret formuliert sein. Eine ärztliche Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit ist nicht erforderlich, kann aber hilfreich sein, wenn die Verfügung später angezweifelt wird. Ärztliches und therapeutisches Personal muss eine eindeutige und verbindliche Patientenverfügung beachten.
Persönliche Wertvorstellungen, Ängste, Wünsche und Vorstellungen können zusätzlich beigelegt werden. Sie helfen, den mutmaßlichen Willen zu ermitteln, und können auch einer fremden rechtlichen Betreuungsperson Orientierung geben. Beratung bieten unter anderem Wohlfahrts- und Sozialverbände, Verbraucherzentralen, Vereine sowie Ärztinnen und Ärzte.
Form, Kontrolle und Aufbewahrung
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung müssen schriftlich verfasst sein und im Original vorliegen. Namen, Geburtsdatum und Anschrift der ausstellenden Person gehören ebenso hinein wie Ort, Datum und Unterschrift. Rechtsanwalt oder Notar sind grundsätzlich nicht erforderlich. Bei größerem Vermögen, mehreren Bevollmächtigten oder familiären Streitigkeiten kann rechtliche Beratung aber sinnvoll sein.
Eine Vollmacht kann alle Angelegenheiten oder nur einzelne Bereiche umfassen: Gesundheit und Pflege, Aufenthalt und Wohnen, Behörden, Gerichte und Post oder Vermögensverwaltung. Bestimmte Befugnisse müssen ausdrücklich genannt werden, etwa die ärztliche Aufklärung, die Einsicht in Pflegedokumentationen oder Entscheidungen über schwerwiegende medizinische Maßnahmen. Persönliche Wünsche und konkrete Handlungsanweisungen gehören in ein separates Dokument für das sogenannte Innenverhältnis. Darin lassen sich gewünschtes Verhalten, die Reihenfolge mehrerer Bevollmächtigter, Zuständigkeiten bei Meinungsverschiedenheiten, Maßnahmen gegen Missbrauch und Bedingungen für die Nutzung der Vollmacht festhalten. Alle Bevollmächtigten sollten diese Regelungen unterschreiben und mit ihnen vertraut sein.
Anders als eine rechtliche Betreuung wird eine bevollmächtigte Person grundsätzlich nicht vom Gericht beauftragt oder überwacht. Zur Missbrauchsvermeidung können mehrere Personen für unterschiedliche Aufgaben eingesetzt, bestimmte Geschäfte ausgeschlossen, gemeinsame Entscheidungen vorgeschrieben oder Rechenschaftspflichten festgelegt werden. Die Vollmacht kann widerrufen werden, solange die ausstellende Person dazu fähig ist. Die Vollmachtsurkunde sollte zurückgegeben, die neue Fassung mit aktuellem Datum versehen werden; maßgeblich ist die zuletzt erstellte Vollmacht. Bei konkretem Missbrauchsverdacht kann jede Person beim Betreuungsgericht formlos die Bestellung eines Kontrollbetreuers anregen.
Eine Betreuungsverfügung kann sinnvoll sein, wenn keine geeignete Vertrauensperson vorhanden ist. Sie legt fest, wen das Betreuungsgericht einsetzen und wer nicht eingesetzt werden soll. Das Gericht muss die gewünschte Person grundsätzlich berücksichtigen, außer sie ist ungeeignet. Die Betreuungsperson trägt rechtliche Verantwortung, handelt im Interesse der betroffenen Person und berichtet dem Gericht über ihre Tätigkeit. Festgehalten werden können auch Wünsche zu Gewohnheiten, zur Versorgung zu Hause oder zu einem Pflegeheim. Eine Betreuungsverfügung lässt sich mit einer Vorsorgevollmacht kombinieren, falls diese unwirksam, unvollständig oder nicht zustande gekommen ist.
Das Betreuungsgericht legt fest, ob und in welchen Bereichen Betreuung erforderlich ist – Gesundheit und Pflege, Aufenthalt und Wohnen, Finanzen und Vermögensverwaltung oder Behörden, Gerichte und Post. Betreuungspersonen organisieren, verwalten und beantragen Notwendiges, informieren, beraten und unterstützen selbstbestimmte Entscheidungen. Stellvertretende Entscheidungen sollen die Ausnahme bleiben und dem Willen der betroffenen Person entsprechen, auch wenn dieser von außen nicht vorteilhaft wirkt. Unterstützte Kommunikation, etwa mit Bild- und Wortkarten, kann helfen. Ehrenamtliche Betreuungspersonen ohne familiäre oder persönliche Bindung müssen sich einem Betreuungsverein anschließen. Betreuungsvereine beraten auch Angehörige und können bei vorübergehender Verhinderung eine Ersatzbetreuung anbieten. Die Kosten trägt die betreute Person, sofern ihr Vermögen ausreicht.
Eine Beglaubigung der Unterschrift ist grundsätzlich nicht notwendig, kann aber die Akzeptanz erhöhen. Für neue Personalausweise oder Grundstücksgeschäfte kann eine beglaubigte Vorsorgevollmacht erforderlich sein; Unterschriften lassen sich bei der Betreuungsbehörde gegen eine geringe Gebühr beglaubigen. Die ausstellende Person muss für eine Vorsorgevollmacht geschäftsfähig sein. Eine notarielle Beurkundung kann bei Zweifeln an Geschäftsfähigkeit oder Gültigkeit sinnvoll sein und ist unter anderem nötig, wenn die Vollmacht Grundstücksgeschäfte, Darlehensverträge oder den Verkauf von Firmenanteilen umfasst. Für eine Patientenverfügung genügt die Einwilligungsfähigkeit, eine notarielle Beurkundung ist dafür nicht erforderlich.
Die Dokumente sollten auffindbar und im Bedarfsfall erreichbar sein. Angehörige und Vertrauenspersonen gehören über ihr Vorhandensein und den Aufbewahrungsort informiert; ein gut auffindbarer Vorsorgeordner ist eine Möglichkeit. Die Unterlagen können der bevollmächtigten Person übergeben werden, verbunden mit der Vorgabe, sie nur im vereinbarten Fall zu verwenden. Hinweise lassen sich im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, auf einem Hinweiskärtchen im Portemonnaie oder auf der elektronischen Gesundheitskarte hinterlegen. Betreuungsvereine und örtliche Betreuungsbehörden helfen bei der Formulierung, Verbraucherzentralen bieten Online-Tools an, und das Bundesministerium der Justiz stellt Textbausteine und Formulare für Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Konto- und Depotvollmacht sowie Betreuungsverfügung bereit.
