Zwölfjähriger E-Scooter-Fahrer in St. Martin mit 0,6 Promille angehalten
In St. Martin im Innkreis (Bezirk Ried) hat die Polizei am 29. Oktober 2026 gegen 21:00 Uhr einen zwölfjährigen E-Scooter-Fahrer angehalten. Der Bub war auf dem Geh- und Radweg entlang der B143 Hausruckstraße im Ortsgebiet unterwegs – ohne vorgeschriebene Beleuchtung und ohne Helm.
Bei der Verkehrskontrolle stellten die Beamten außerdem mehrere Mängel am E-Scooter fest. Dazu kam deutlicher Alkoholgeruch. Der Alkomattest ergab 0,6 Promille. Die Polizei übergab den Zwölfjährigen seinen Großeltern und erstattet Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Ried.
Was für E-Scooter seit Mai gilt
Der Fall fällt in eine Zeit verschärfter Regeln: Seit 1. Mai 2026 gelten in Österreich neue Sicherheitsvorschriften für E-Scooter und E-Bikes. E-Scooter werden rechtlich als Fahrzeuge eingestuft. Gemeint sind einspurige, elektrisch angetriebene Fahrzeuge ohne Sitz, mit Lenkstange und Trittbrett, höchstens 600 Watt Leistung, maximal 25 km/h Bauartgeschwindigkeit und einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 Millimetern.
Für die Lenker gelten grundsätzlich die Verhaltensregeln für Radfahrer. Radfahranlagen sind sinngemäß zu benützen: Ein Radweg mit Benützungspflicht, Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen müssen befahren werden; Radfahrerüberfahrten sind zu benützen. Fehlt eine Radfahranlage, darf die Fahrbahn verwendet werden. Auf einem Radweg oder Geh- und Radweg ohne Benützungspflicht besteht die Wahl zwischen Radfahranlage und Fahrbahn. Fahrradstraßen dürfen befahren werden.
Auf Geh- und Radwegen dürfen Fußgänger und Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden. Gibt es eine Trennung durch eine Sperrlinie, ist nur der Radfahrerteil erlaubt. In Wohnstraßen und Begegnungszonen muss die Geschwindigkeit angepasst werden. Gehsteige dort dürfen nur befahren werden, wenn die Behörde dies ausdrücklich gestattet.
Gehsteige und Gehwege sind grundsätzlich tabu; eine behördliche Ausnahme muss über die Amtstafel bekannt gemacht werden, dann gilt Schrittgeschwindigkeit. Schutzwege dürfen zum Queren der Fahrbahn nicht befahren werden. Auch Fußgängerzonen sind grundsätzlich verboten – außer, das Radfahren ist dort erlaubt; dann dürfen auch E-Scooter hinein, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.
Alter, Helm und Alkohol
Das reguläre Mindestalter liegt bei zwölf Jahren. Mit einem Radausweis ist das Fahren bereits ab zehn beziehungsweise neun Jahren möglich. Kinder unter zwölf Jahren dürfen im öffentlichen Verkehr – ausgenommen Wohnstraßen – nicht allein fahren und müssen von einer mindestens 16-jährigen Person beaufsichtigt werden. Wer jünger als 16 ist, muss einen Helm tragen.
Für E-Scooter- und E-Bike-Lenker gilt ein gesetzliches Limit von unter 0,5 Promille. Die offiziellen Sicherheitsinformationen nennen eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille. Der beim Zwölfjährigen gemessene Wert von 0,6 Promille lag damit darüber.
Eine zweite Person darf nie mitfahren, auch kein Kind. Laut dem Bundesministerium ist außerdem die Mitnahme von Personen oder Gütern verboten; ausgenommen sind kleine Rollertaschen. Telefonieren während der Fahrt ist ohne Freisprecheinrichtung untersagt.
Licht, Blinker und weitere Ausstattung
Vorgeschrieben sind eine wirksame Bremsvorrichtung und eine Vorrichtung für akustische Warnzeichen – also etwa eine Klingel. Dazu kommen weiße Rückstrahler oder Rückstrahlfolien nach vorne, rote nach hinten und gelbe zur Seite. An den Lenkerenden müssen Fahrtrichtungsanzeiger angebracht sein: mit gelbem Licht nach vorne und hinten sowie einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute.
Bei Dunkelheit und schlechter Sicht braucht der E-Scooter einen weißen, nach vorne gerichteten Scheinwerfer und ein rotes Rücklicht, das auch blinken darf. Die Ausstattungsvorschriften gelten unabhängig davon, wann der Roller gekauft oder in Verkehr gebracht wurde. Für Personen unter 16 Jahren besteht Helmpflicht; Klingel und Blinker an den Lenkerenden sind verpflichtend.
Wer Blinker nachrüsten will, sollte vor der Bestellung die Lenkergriffe entfernen und das Innenprofil des Lenkers prüfen. Erforderlich sind ausdrücklich für E-Scooter geeignete Blinker oder Blinkergriffe. Bei klappbaren Lenkern muss häufig der Originalgriff gegen einen integrierten Blinkergriff getauscht werden, wodurch die Klappfunktion beeinträchtigt werden kann. Die Blinker dürfen ausschließlich an den Lenkerenden sitzen – nicht am Helm, Kotflügel oder an der Lenkerstange. Für manche Modelle gibt es noch keine passende Lösung; der ÖAMTC fordert deshalb eine flexiblere Regelung oder eine Übergangsfrist.
Parken, Unfälle und Reisen
Abgestellt werden E-Scooter so, dass sie nicht umfallen und den Verkehr nicht behindern. Radabstellanlagen dürfen dafür verwendet werden. Eine gesetzliche Haftpflichtversicherung ist in Österreich nicht erforderlich. Der ÖAMTC empfiehlt aber zu prüfen, ob der Roller über eine private Haftpflichtversicherung, etwa im Rahmen einer Haushaltsversicherung, mitversichert ist.
Bei einem Unfall mit Verletzten soll die Unfallstelle abgesichert, Hilfe geholt und die Polizei verständigt werden. Erste Hilfe ist zu leisten, Zeugen können bei der Aufklärung unterstützen. Bei Fahrerflucht ist bei E-Scootern der Garantiefonds des Versicherungsverbands zuständig.
Bei einem Unfall mit Sachschaden gilt ebenfalls: Unfallstelle absichern und Zeugen hinzuziehen. Die Polizei ist nur notwendig, wenn kein Datenaustausch möglich ist, etwa weil ein Ausweis fehlt. Spuren sollten gesichert und Schäden sowie die Umgebung fotografiert werden – einschließlich sichtbarer Verkehrsflächen, Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen. Außerdem soll die Haushaltsversicherung informiert und ein genauer Unfallbericht eingereicht werden.
Ob ein E-Scooter in öffentlichen Verkehrsmitteln mitgenommen werden darf, bestimmen die jeweiligen Beförderungsbedingungen. Auch wenn die Mitnahme erlaubt ist, dürfen andere Fahrgäste nicht gefährdet werden. Nach Deutschland mitzunehmen, rät der ÖAMTC nicht: Dort sollte man besser einen Roller mieten, weil für den eigenen E-Scooter eine Haftpflichtversicherung nötig ist, die nur mit Wohnsitz in Deutschland abgeschlossen werden kann.
Abgrenzung zu E-Mopeds und Fahrzeugen mit Sitz
Die neuen Regeln für E-Scooter ohne Sitz gelten nicht für Fahrzeuge mit Sitz. Diese werden meist als zweirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e-B eingestuft. Für sie änderte sich am 1. Mai 2026 grundsätzlich nichts; ab 1. Oktober 2026 müssen sie jedoch zugelassen werden und sind unter anderem helm-, führerschein- und kennzeichenpflichtig. Für die Zulassung braucht es eine Eintragung in die Genehmigungsdatenbank mit COC. Fehlt das COC, ist eine Einzelgenehmigung beim Amt der jeweiligen Landesregierung nötig.
E-Mopeds mit höchstens 25 km/h Bauartgeschwindigkeit und maximal 250 Watt Nenndauerleistung, die bisher als Fahrräder galten, werden rechtlich als Kraftfahrzeuge behandelt. Ab 1. Oktober gelten für sie die Kraftfahrzeug-Regelungen: Radwege und Radfahrstreifen dürfen nicht benutzt werden, gegen die Einbahn darf nicht gefahren werden, und die Fahrzeuge müssen ausschließlich auf der Fahrbahn unterwegs sein. Führerschein-, Helm-, Versicherungs- und Kennzeichenpflicht kommen dazu.
Drei- oder vierrädrige Seniorenmobile sind von den Änderungen ab 1. Mai 2026 beziehungsweise 1. Oktober 2026 nicht betroffen. Bei E-Bikes wird die bereits geltende Helmpflicht für Kinder bis zwölf Jahre auf Jugendliche bis 14 Jahre ausgeweitet; die allgemeinen Fahrradregeln bleiben bestehen.
Der konkrete Fall aus St. Martin im Innkreis ist der Sachstand der polizeilichen Ermittlungen. Es gilt die Unschuldsvermutung.
