Katharina Sonnenschein übernimmt Leitung des Bezirksgerichts Hallein
Am Bezirksgericht Hallein gibt es eine neue Vorsteherin: Katharina Sonnenschein hat diese Aufgabe seit Kurzem übernommen. Seit 2013 ist sie Richterin, seit 2021 arbeitet sie am Bezirksgericht Hallein.
Im Gespräch mit der „Tennengauer Woche“ erzählt Sonnenschein, was sie an ihrem Beruf schätzt, warum manche Verfahren emotional nahegehen und wo die Justiz mit Personalmangel zu kämpfen hat. Auch einen „Wunsch ans Christkind“ hat sie formuliert.
Den Richterberuf beschreibt Sonnenschein als abwechslungsreich. Jeder Akt sei anders, dadurch bleibe die Arbeit spannend. Dazu komme der direkte Kontakt mit Menschen. Man lerne in diesem Beruf ständig Neues – und werde wohl nie ganz damit fertig.
Viele Wege führen ins Gericht
Das Bezirksgericht Hallein in der Schwarzstraße 4, 5400 Hallein, ist Montag bis Freitag von 7:30 bis 15:30 Uhr geöffnet. Parteienverkehr gibt es an diesen Tagen von 8:00 bis 12:00 Uhr, grundsätzlich nur nach telefonischer Voranmeldung. In dringenden Fällen ist eine Vorsprache auch ohne Anmeldung möglich.
Die Einlaufstelle nimmt Montag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr sowie Dienstag bis Donnerstag von 7:30 bis 15:30 Uhr Schriftstücke entgegen. Außerhalb dieser Zeiten steht links neben der Eingangstür ein Einlaufkasten. Er wird an den Öffnungstagen jeweils zweimal täglich zu den angegebenen Zeiten entleert.
Wichtig für Besucher: Montag und Freitag ist der Zutritt ab 12:00 Uhr nicht möglich. Wegen der Sicherheitskontrolle im Eingangsbereich kann es außerdem zu Wartezeiten kommen. Telefonisch ist das Gericht unter +43 57 60121 erreichbar, das Fax lautet +43 57 60121 37188. Montag, Mittwoch und Freitag ist das Gericht ab 12:00 Uhr nur ausnahmsweise in dringenden Fällen telefonisch erreichbar.
Der Amtstag findet Dienstag von 8:00 bis 12:00 Uhr statt. Auch dafür ist grundsätzlich eine telefonische Anmeldung zur Terminvergabe nötig. Die Familienberatung der Partner- und Familienberatung bietet dienstags von 9:00 bis 11:00 Uhr Unterstützung zu Familienrecht, Obsorge, Unterhalt, Sozialrecht sowie bei Beziehungs- und Partnerschaftsproblemen.
Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt, steigt bei der Haltestelle Bahnhof Hallein aus. Rund um das Gerichtsgebäude gibt es gebührenpflichtige Kurzparkzonen. Der Zugang ist für Personen mit eingeschränkter Mobilität möglich, ein Lift ist vorhanden. Für gehörlose Menschen gibt es ein kostenloses Relay-Service unter www.relayservice.at.
Konkrete Verfahren gehören nicht per E-Mail an Gerichte oder Staatsanwaltschaften geschickt – solche Nachrichten werden aus Sicherheitsgründen nicht entgegengenommen. Für elektronische Eingaben steht JustizOnline zur Verfügung. Dort lassen sich unter anderem der Verfahrensstand anhängiger Verfahren abrufen, elektronische Akteneinsicht nehmen und Eingaben an das zuständige Gericht übermitteln. Abrufbar sind außerdem Formulare für Klagen und Anträge, die postalisch oder elektronisch übermittelt werden können, sowie Formulare für Anträge auf Verfahrenshilfe. Auch Online-Abfragen im Grundbuch und Firmenbuch sind möglich.
Vom Unterhalt bis zum Grundbuch
Bezirksgerichte gehören zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, die für Zivil- und Strafrecht zuständig ist. Österreichs Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich zweigeteilt: Daneben stehen die Gerichte des öffentlichen Rechts für Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Gerichtsträger war ursprünglich ausschließlich der Bund. Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sind auch die Länder durch Landesverwaltungsgerichte beteiligt; diese bestehen seit 1. Jänner 2014.
Die vierstufige Organisation der ordentlichen Gerichte geht auf 1849 zurück. Der Instanzenzug ist grundsätzlich zwei-, in besonderen Fällen dreiinstanzig. Zentrale Rechtsgrundlage ist die 1898 in Kraft getretene Jurisdiktionsnorm.
Seit 2023 gibt es in Österreich 113 Bezirksgerichte. Sie verhandeln streitige Zivilprozesse bis zu einem Streitwert von 15.000 Euro. Unabhängig vom Streitwert fallen unter anderem Ehe- und Familiensachen, Miet- und Pachtsachen, Grenz- und Dienstbarkeitssachen sowie Besitzstörungssachen in ihren Zuständigkeitsbereich.
Bei den außerstreitigen Verfahren geht es etwa um Obsorge, Kindesunterhalt, Besuchsrecht und Adoption, um Erwachsenenschutz und Verlassenschaftsabhandlungen. Auch Todeserklärungen verschollener Personen, die Kraftloserklärung verlorener Wertpapiere, Streitigkeiten zwischen Miteigentümern, bestimmte wohnungseigentums- und mietrechtliche Verfahren sowie Verfahren über Enteignungsentschädigungen gehören dazu.
Weitere Aufgaben sind sämtliche Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren nicht unternehmerisch tätiger Personen – die sogenannten Privatkonkurse oder Schuldenregulierungsverfahren –, Strafsachen mit höchstens einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und die Führung des Grundbuchs.
Am Bezirksgericht entscheiden Einzelrichter oder Rechtspfleger. Rechtspfleger bearbeiten insbesondere bedingte Zahlungsbefehle, Exekutions- und Insolvenzverfahren, Kindesunterhalt sowie Grundbuchssachen. Die organisatorische Leitung liegt beim Vorsteher des Bezirksgerichts – in Hallein nun also bei Katharina Sonnenschein.
Ein Teil eines größeren Systems
Österreich verfügt über 20 Gerichtshöfe erster Instanz: 14 Landesgerichte in Eisenstadt, St. Pölten, Korneuburg, Krems an der Donau, Wiener Neustadt, Linz, Ried im Innkreis, Steyr, Wels, Salzburg, Klagenfurt, Leoben, Innsbruck und Feldkirch. Dazu kommen Landesgerichte für Strafsachen in Wien und Graz, Landesgerichte für Zivilrechtssachen in Wien und Graz, das Handelsgericht Wien sowie das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Wien hatte bis 2003 einen eigenen Jugendgerichtshof. Landesgerichte erfüllen Aufgaben der ersten und zweiten Instanz.
In Zivilsachen verhandeln Landesgerichte in erster Instanz alle Prozesse, die nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind, darunter Arbeits- und Sozialrechtssachen, Amtshaftungssachen und weitere Spezialmaterien. Grundsätzlich entscheidet ein Einzelrichter. Bei Streitwerten über 100.000 Euro können die Parteien zu Beginn des Verfahrens einen Senat aus drei Berufsrichtern beantragen. In Handelssachen besteht dieser Senat aus zwei Berufsrichtern und einem fachmännischen Laienrichter. In Arbeits- und Sozialrechtssachen entscheidet ein Senat aus einem Berufsrichter und zwei fachkundigen Laienrichtern – je einem aus dem Kreis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Landesgerichte für Strafsachen sind für alle Verbrechen und Vergehen zuständig, die nicht vor das Bezirksgericht gehören. Je nach Delikt entscheidet ein Einzelrichter, ein Schöffensenat aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen oder aus zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen oder ein Geschworenengericht aus drei Berufsrichtern und acht Geschworenen. Schöffen- und Geschworenengerichte sind dabei Verfahrensformen und keine eigenständigen Gerichtsorganisationen.
Die Landesgerichte haben umfassende Zuständigkeiten im Ermittlungsverfahren, auch bei Straftaten, die später vom Bezirksgericht verhandelt werden. Bei ihnen wird das Firmenbuch geführt – in Wien ist dafür das Handelsgericht zuständig. Firmenbuchsachen bearbeiten Einzelrichter oder Rechtspfleger. Außerdem sind Landesgerichte für Insolvenzverfahren zuständig, soweit diese nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind. Bis 1993 wurden Landesgerichte außerhalb der Landeshauptstädte grundsätzlich als Kreisgerichte bezeichnet.
Als zweite Instanz entscheiden die Landesgerichte durch Senate aus drei Berufsrichtern über Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte. In Handelssachen besteht der Senat aus zwei Berufsrichtern und einem fachmännischen Laienrichter. An jedem Landesgericht für Strafsachen gibt es eine Staatsanwaltschaft, am Sitz jedes Landesgerichts für Strafsachen befindet sich eine Justizanstalt.
In Wien bestehen zwölf allgemeine Bezirksgerichte sowie ein Bezirksgericht für Handelssachen. In Graz wurden mehrere frühere Bezirksgerichte 2005 zum Bezirksgericht Graz zusammengelegt. Seit 2007 gibt es zusätzlich das Bezirksgericht Graz-West; das ursprüngliche Gericht wurde in Bezirksgericht Graz-Ost umbenannt.
Die vier Oberlandesgerichte bilden die Gerichtshöfe zweiter Instanz. Sie entscheiden über Berufungen und Rekurse gegen Entscheidungen der Landesgerichte in Zivilsachen, über volle Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen eines Einzelrichters des Landesgerichts in Strafsachen sowie über Berufungen gegen die Strafhöhe bei Urteilen eines Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht. Grundsätzlich tagen sie in Dreiersenaten. In Handelssachen besteht der Senat aus zwei Berufsrichtern und einem fachmännischen Laienrichter, in Arbeits- und Sozialrechtssachen aus drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern.
Das Oberlandesgericht Wien ist österreichweit als Kartellgericht erster Instanz für Kartellrechtssachen zuständig. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte nehmen wichtige Aufgaben der Justizverwaltung wahr. An jedem Oberlandesgericht besteht eine Oberstaatsanwaltschaft. Entstanden sind die Oberlandesgerichte nach der Revolution von 1848/49 als Nachfolger der früheren Appellationsgerichte.
Der Oberste Gerichtshof in Wien ist die höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Er entstand 1848 aus der 1749 gegründeten Obersten Justizstelle. Zu seinen Aufgaben gehören Revisionen gegen Urteile und Revisionsrekurse gegen Beschlüsse in Zivilsachen sowie Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffen- und Geschworenengerichte in Strafsachen.
Der OGH entscheidet meist in Senaten aus fünf Richtern, teilweise in Dreiersenaten. Es gibt zehn zivilrechtliche und fünf strafrechtliche Senate, außerdem einen Senat für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Kartellgerichts und einen Fachsenat für Patent-, Marken- und Musterschutzsachen. Bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet ein verstärkter Senat aus elf Richtern. In Arbeits- und Sozialrechtssachen wirken zwei beziehungsweise vier fachkundige Laienrichter in den entsprechenden Senaten mit.
Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren beim OGH mit. Sie ist keine Anklagebehörde, sondern vertritt die Interessen des Staates in der Rechtspflege.
Rechtsprechung zwischen Verwaltung und Geschichte
Nach Art. 84 Bundes-Verfassungsgesetz darf es grundsätzlich nur im Kriegsfall eine Militärgerichtsbarkeit geben. Für Straftaten von Militärangehörigen sind daher die ordentlichen zivilen Strafgerichte zuständig, auch bei Verstößen gegen das Militärstrafgesetz. Disziplinarsachen nach dem Heeresdisziplinargesetz entscheiden militärische Vorgesetzte oder die Bundesdisziplinarbehörde; über Rechtsmittel entscheiden die Verwaltungsgerichte.
Im Strafvollzug entscheidet der Anstaltsleiter über Ordnungswidrigkeiten, in Ausnahmefällen ist das Justizministerium erste Instanz. Für sonstige Angelegenheiten ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ab 1. Jänner 2014 erstmals zweistufig organisiert. Zuvor war sie einstufig: Letztinstanzliche Bescheide konnten beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit und beim Verwaltungsgerichtshof wegen sonstiger Rechtswidrigkeit bekämpft werden.
Vor der Reform gab es unter anderem Unabhängige Verwaltungssenate, den Unabhängigen Bundesasylsenat, der ab 2008 Asylgerichtshof hieß, und den Unabhängigen Finanzsenat. Für Entscheidungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden ist grundsätzlich weiterhin eine Berufung möglich, nicht jedoch in Wien. Eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht ist in diesen Fällen erst gegen die Entscheidung der zuständigen Gemeindebehörde zweiter Instanz möglich.
Nach Art. 94 Bundes-Verfassungsgesetz kann der Gesetzgeber anstelle einer Beschwerde an Verwaltungsgerichte einen Rechtszug zu den ordentlichen Gerichten vorsehen, etwa im Patentrecht oder Strafvollzug. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach Art. 144 B-VG über Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erster Instanz. Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof stehen ebenso wie der OGH auf gleicher verfassungsrechtlicher Ebene.
Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird seit 1919 vom Verfassungsgerichtshof ausgeübt; Vorgänger war das Reichsgericht von 1869 bis 1919. Gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte gibt es keine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshof können bei Bedenken gegen Gesetze oder Verordnungen eine Normprüfung beantragen.
Seit 1. Jänner 2015 können Parteien unter bestimmten Voraussetzungen anlässlich eines Rechtsmittels ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof anfechten, wenn sie durch dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt wurden. Ein Gesetz kann unter bestimmten Voraussetzungen auch direkt angefochten werden, wenn es ohne gerichtliche Entscheidung oder behördlichen Bescheid unmittelbar wirksam geworden ist.
Die moderne Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit entstand infolge der Revolution von 1848/49 und wurde bis 1854 durch mehrere Rechtsakte umgesetzt. Im Kaisertum Österreich bestanden zunächst 19 Oberlandesgerichte; die Oberlandesgerichte in Klagenfurt und Linz wurden 1854 aufgelöst. Gerichte erster Instanz hießen in Hauptorten Landesgerichte, außerhalb davon Kreisgerichte. Daneben bestanden eigenständige Handels- sowie Handels- und Seegerichte.
Bei den Bezirksgerichten gab es 158 städtisch delegierte Gerichte, 14 eigenständige Gerichte und 1.182 gemischte Bezirksämter mit zusätzlichen Rechtsprechungsaufgaben. Nach der Wiederherstellung der ungarischen Kurie 1861, der Einrichtung der kroatischen Septemviral-Tafel 1862 und dem Verlust Lombardo-Venetiens 1866 bestanden bis 1918 neun Oberlandesgerichtssprengel: Wien, Graz, Innsbruck, Triest, Zadar, Prag, Brünn, Krakau und Lemberg.
In Ungarn bestanden unter der Königlichen Kurie mehrere Gerichtstafeln, Gerichtshöfe und Bezirksgerichte. In Kroatien gab es unter der Septemviral-Tafel eine Banaltafel, Gerichtstafeln und Bezirksgerichte. In Bosnien bestand ab 1879 ein Obergericht in Sarajevo, darunter Kreis- und Bezirksgerichte.
