Am Freitag, 30. Oktober 2026, kam es gegen 16 Uhr auf der B 149 im Gemeindegebiet von St. Florian am Inn zu einem Verkehrsunfall. Eine 40-Jährige aus dem Bezirk Schärding war mit ihrem Auto samt ihrem 14-jährigen Sohn und ihrer zwölfjährigen Tochter in Richtung St. Florian unterwegs.

Gleichzeitig fuhr ein 24-Jähriger aus dem Bezirk Ried in die entgegengesetzte Richtung. Plötzlich geriet er auf die Gegenfahrbahn und streifte den Wagen der Familie. Der Pkw der 40-Jährigen geriet ins Schleudern, kam ins Bankett und kippte anschließend seitlich um.

Familie ins Krankenhaus gebracht

Das Auto des 24-Jährigen kam in einem angrenzenden Feld zum Stillstand. Die Mutter und ihre beiden Kinder konnten sich selbst aus dem umgekippten Wagen befreien. Alle drei wurden verletzt, noch an der Unfallstelle erstversorgt und anschließend mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht.

Der 24-Jährige blieb unverletzt. Bei einem Alkotest wurden bei ihm 1,42 Promille festgestellt. Sein Führerschein wurde vorläufig abgenommen, außerdem wurde ihm die Weiterfahrt untersagt. Gegen den Mann wird Anzeige erstattet.

Ab 0,8 Promille droht Führerscheinentzug

In Österreich gilt grundsätzlich eine gesetzliche Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Blutalkohol. Für bestimmte Lenkberechtigungen und Situationen liegt die Grenze bei 0,1 Promille oder weniger. Zur Umrechnung von Atem- in Blutalkohol wird der Atemalkoholwert mit zwei multipliziert: 0,25 mg/l Atemalkohol entsprechen 0,5 Promille Blutalkohol.

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Die 0,1-Promille-Grenze gilt unter anderem für die Klasse AM bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, für Probeführerscheinbesitzer aller Klassen außer AM und F während der gesamten Probezeit sowie für die Klassen A1 und L17 jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Ebenfalls erfasst sind Übungsfahrten („L“) für Lenker und Begleitperson, Ausbildungsfahrten L17 für Lenker und Begleitperson, Fahrschulfahrten für Lenker und Fahrlehrer, die Klassen C, D und F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres sowie Schülertransporte.

Wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und dabei die je nach Klasse geltenden Alkoholgrenzen überschreitet, muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Je nach Alkoholisierungsgrad kann die Übertretung als Vormerkdelikt oder als Führerscheinentzugsdelikt eingestuft werden. Ab 0,8 Promille Blutalkohol liegt ein Führerscheinentzugsdelikt vor. Zusätzlich können Kosten für Nachschulungen und verkehrspsychologische Untersuchungen entstehen.