Heute ist der 3.06.2026 und die Vorfreude auf die steuerfreien Mitarbeiterprämien in Österreich steigt. Ja, Sie haben richtig gehört! Die Bundesregierung hat sich etwas einfallen lassen, und zwar eine steuerfreie Mitarbeiterprämie, die für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2026 gilt. Wer jetzt denkt, das klingt spannend, liegt genau richtig. Laut meinbezirk.at ist der maximale steuerfreie Betrag auf 500 Euro begrenzt. Und das Beste? Diese Prämie soll zusätzliche Zahlungen umfassen, die es so vorher nicht gab. Ein echtes Geschenk an die Arbeitnehmer – zumindest wenn alles glatt läuft.
Doch was bedeutet das konkret? Die Prämie wird nicht nur nicht auf das Jahressechstel angerechnet, sondern könnte auch anstelle einer Lohnerhöhung gewährt werden. Eine interessante Idee, die viele Unternehmer in Betracht ziehen könnten. Aber Vorsicht! Die Gewinnbeteiligung ist nur steuerfrei, wenn sie zusammen mit der Mitarbeiterprämie bis zu 3.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt. Wer also über diese Grenze kommt, muss sein Einkommen versteuern – da wird’s dann schnell kompliziert!
Wichtige Details zur Umsetzung
Ein Blick in den Begutachtungsentwurf zu § 124b Z 478 lit f EStG zeigt, dass die Prämien nur in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt werden dürfen. Das könnte für viele Unternehmen eine Herausforderung darstellen. Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, ist eine vertragliche Vereinbarung für alle Mitarbeiter notwendig. Da gibt es dann zwei Szenarien: Entweder legt ein Kollektivvertrag die Prämie fest oder es gibt schlichtweg keinen. Bei einem bestehenden Betriebsrat kann auch ohne Kollektivvertrag eine Betriebsvereinbarung zur Prämie abgeschlossen werden. Klingt nach viel Bürokratie, oder?
Das ist aber noch nicht alles. Der steuerfrei gewährbare Betrag ist im Vergleich zu 2024, wo er bei 3.000 Euro lag, auf 500 Euro herabgesetzt worden. Ein echter Rückschritt, könnte man sagen. Aber was wäre eine gute Nachricht ohne ein paar Haken? Auch die lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Und wer mehrere steuerfreie Abrechnungen von Prämien oder Gewinnbeteiligungen vornimmt, der muss mit einer Pflichtveranlagung rechnen. Das sorgt für zusätzliche administrative Hürden, die vielleicht nicht jeder Arbeitgeber sofort überspringen kann.
Die Regelungen im Kontext
Im Großen und Ganzen ist die Steuerfreiheit von Leistungen die Ausnahme, nicht die Regel. Das Additionalitätsprinzip (§ 8 Abs. 4 EStG) stipuliert, dass Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen. Ein bisschen kompliziert, oder? Keiner möchte sich mit dem Finanzamt anlegen, vor allem, wenn es um die Anrechnung auf bestehenden Lohnansprüche geht. Und wie sieht’s mit den anderen steuerfreien Leistungen aus? 2026 gibt es noch ein paar interessante Möglichkeiten, wie Sachbezüge bis zu 50 Euro monatlich oder Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen, die bis zu 60 Euro pro Anlass steuerfrei bleiben. Das sind alles kleine, feine Details, die das Arbeitsleben ein bisschen angenehmer machen können.
In Anbetracht all dieser Bestimmungen, die mit der neuen Mitarbeiterprämie einhergehen, dürfen Arbeitgeber nicht vergessen, die steuerrechtlichen Vorgaben zu beachten. Ein bisschen Aufwand hier und da, aber wenn alles einwandfrei läuft, könnte die Prämie ein echter Gewinn für alle sein! Man darf gespannt sein, wie sich das Ganze bis zur Sommerpause weiterentwickelt.
