In Leoben hat ein Prozess für Aufsehen gesorgt, der mehr Fragen aufwirft, als er beantwortet. Ein Obersteirer steht im Verdacht, einen Sportwagen verkauft zu haben, ohne den Käufer über erhebliche Mängel zu informieren. Der Vorwurf? Betrug. Der Käufer investierte nach dem Kaufpreis von 37.000 Euro stolze 15.000 Euro in Reparaturen, was natürlich nicht gerade für ein gutes Geschäft spricht. Interessant ist, dass vor dem Verkauf vereinbart wurde, dass der Wagen ein Pickerl (§ 57a Gutachten) erhalten sollte. Das Pickerl, das für den Zustand des Fahrzeugs bürgt, sollte für Sicherheit sorgen. Doch hier beginnt die Geschichte, die sich wie ein Krimi liest.
Ein Kfz-Techniker, der das Pickerl ausgestellt hat, steht ebenfalls vor Gericht. Er ist beschuldigt, seine Amtsgewalt missbraucht zu haben, da er angeblich von den Mängeln wusste. Beide Angeklagten plädieren auf nicht schuldig und kannten sich vor dem Prozess nicht einmal. Während der Verhandlung wird die Situation zunehmend hitziger. Der Richter stellt Fragen, und die Antworten sind oft eine Mischung aus Verneinungen und Ausweichungen. Der Anwalt des Kfz-Technikers bringt Videoaufzeichnungen ins Spiel, die die Begutachtung des Fahrzeugs dokumentieren. Doch der Käufer bezweifelt die Authentizität dieser Aufnahmen und spekuliert über einen möglichen früheren Termin in der Werkstatt.
Die Rolle des Pickerls
Das Pickerl, welches für viele Fahrzeugkäufer wie ein Schutzschild wirkt, kann sich in der Realität als trügerisch erweisen. Ein Beispiel aus einem anderen Fall zeigt, dass Cornelia S. nach einem Unfall ein Ersatzauto im Internet fand. Nach einer kurzen Besichtigung und ohne Ankaufstest unterschrieb sie sofort den Vertrag, da ein aktuelles §57a-Gutachten den Top-Zustand des Fahrzeugs bestätigte. Doch schon bald machte das Auto seltsame Geräusche, die sie veranlassten, es untersuchen zu lassen. Das Ergebnis? Gravierende Mängel, das Fahrzeug musste stehen bleiben. Ein Alptraum für Cornelia, die rechtlich keinen Anspruch gegen die Pickerl-Werkstatt geltend machen konnte, da der Vertrag nur mit dem Verkäufer bestand. Ihre Geschichte ist nicht die einzige, die zeigt, dass man beim Kauf eines Fahrzeugs vorsichtiger sein sollte.
Auch Max R. erlebte ein ähnliches Schicksal. Er kaufte ein Moped, das mit einem erst vier Wochen alten Pickerl verkauft wurde. Was sich als katastrophal herausstellte. Ein Check beim ÖAMTC brachte ans Licht, dass die §57a-Überprüfung nicht korrekt war und der Kaufvertrag gefälscht. Die Vorbesitzerin hatte das Moped als „Leiche“ verschenkt. Hier sieht man, wie wichtig eine gründliche Überprüfung ist, denn die Rückabwicklung des Kaufs erfolgte schnell, und Max R. verzichtete auf strafrechtliche Anzeigen.
Vertrauen in die Begutachtungsstellen
Die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) am 7. September 2023 sorgt für Unruhe unter den ermächtigten Begutachtungsstellen. Es zeigt sich, dass Kfz-Fachbetriebe „geeignetes Personal“ für die periodische Fahrzeugüberprüfung (Pickerl) benötigen. Eine Revision ergab mehrere Mängel, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Institutionen erschüttern. Fehlende Dokumentationen und falsche Abgasmessungen sind nur einige der kritischen Punkte. Die Ermächtigung eines Betriebs wurde am 16. Februar 2021 wegen Verlust der Vertrauenswürdigkeit widerrufen. Diese Entwicklungen machen deutlich, dass die Qualitätssicherung in diesem Bereich noch viel Raum für Verbesserungen lässt.
Im Fall der Angeklagten in Leoben wurde schließlich entschieden, dass man nicht von einem schuldhaften Verhalten überzeugt war. Beide wurden freigesprochen, was dazu führte, dass der Käufer auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Ein weiterer Beweis dafür, dass das Pickerl zwar ein wichtiges Dokument ist, aber nicht immer die Sicherheit gewähren kann, die Käufer sich wünschen. Die ganze Situation bleibt angespannt und wirft die Frage auf: Wie viel Vertrauen kann man in die amtlichen Begutachtungsstellen setzen?