Heute ist der 11.05.2026 und in Liezen gibt es einen Fall, der für Gesprächsstoff sorgt. Eine 64-jährige Frau aus Polen musste sich vor Gericht verantworten, nachdem sie im vergangenen Juli einen 36-Jährigen im Skaterpark beleidigt haben soll. Der Vorfall hat sich ereignet, als der Mann mit seiner Familie im Skaterpark verweilte. Aufregung kam auf, als die Mutter des Mannes mit dem Auto nachkommen wollte und ein anderer Mann mit seinem Sohn auf einer Bank saß. Plötzlich lief der 36-Jährige aggressiv auf die Frau zu und begann, Fotos und Videos mit seinem Handy zu machen. Das ließ die Mutter nicht auf sich sitzen und forderte ihn auf, damit aufzuhören.
Ein Zeuge, der die Situation beobachtete, hörte zwar die beleidigende Äußerung nicht, schloss jedoch nicht aus, dass der 36-Jährige selbst beleidigende Worte geäußert hatte. Der Mann hatte den Vorfall schließlich bei der Polizei angezeigt und beschrieb die Fahrweise der Angeklagten als rasant und gefährlich. Bedenken um die Sicherheit seines Kindes waren ihm offenbar ein großes Anliegen. Die Angeklagte hingegen wies die Vorwürfe zurück und behauptete, der 36-Jährige habe gelogen. Richter Lukas Bacher schmunzelte sogar über die Ähnlichkeit der Aussprache von „Scheiß Jugo“ auf Polnisch und Deutsch, bevor er schließlich die 64-Jährige freisprach. Zweifel an der Schilderung des Vorfalls waren ausschlaggebend für das Urteil. Er stellte klar, dass eine Beleidigung gegen öffentliche Bedienstete oder Hetze gegen Minderheiten von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird. Dies geschah in einem Fall, der viele Fragen aufwirft, vor allem im Hinblick auf die Meinungsfreiheit.
Ein weiterer Fall der Beleidigung
Aber es gibt noch mehr zu berichten. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 2. Juli 2024 wird aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Hier wurde ein Angeklagter der Beleidigung schuldig gesprochen und erhielt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro. Der Vorfall fand am 29. Dezember 2023 während einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und einer Frau statt. Der Angeklagte äußerte gegenüber der Frau, sie solle „in das Land, aus dem sie komme, abhauen“ und „sich einen Deutschkurs kaufen“. Solche Äußerungen drückten offensichtlich eine Missachtung aus, was zu einem Schuldspruch führte.
Die Revision des Angeklagten rügte die Verletzung des § 241 StPO und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Revision als unbegründet. Interessanterweise stellte das Revisionsgericht fest, dass das Amtsgericht den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG rechtsfehlerhaft bestimmt hatte. Dieser Artikel schützt die Meinungsfreiheit, auch wenn die Äußerungen ehrschmälernd sind. Eine strafrechtliche Sanktionierung erfordert eine Abwägung zwischen persönlicher Ehre und Meinungsfreiheit. Es ist spannend, dass das Urteil keine Feststellungen zum Anlass der Äußerungen enthielt, was die rechtliche Würdigung unmöglich machte. Das neue Gericht wird nun die genauen Feststellungen zu Anlass und Vorgeschichte der Äußerungen treffen müssen und eine mögliche anderweitige Verfahrenserledigung könnte ebenfalls in Betracht gezogen werden, da der Angeklagte nur geringfügig vorbestraft ist.
Diese beiden Fälle werfen ein Licht auf die Komplexität von Beleidigungen und der Meinungsfreiheit in Österreich. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind oft nicht klar und jede Entscheidung kann weitreichende Konsequenzen haben. Es bleibt abzuwarten, wie die neuen Verhandlungen ausgehen werden und welche Lehren aus diesen Vorfällen gezogen werden können.