In Weiz sorgt ein aktueller Fall für Aufregung, der sowohl die Justiz als auch die Öffentlichkeit beschäftigt. Ein 17-Jähriger wird beschuldigt, an drei verschiedenen Orten in der Stadt Graffiti gesprüht zu haben. Der Richter am Bezirksgericht Weiz bezeichnet die Werke jedoch als „Schmierage“ und nicht als Graffiti. Diese unterschiedliche Wahrnehmung wirft Fragen über den Umgang mit Vandalismus und Kunst auf.
Der Jugendliche hat teilweise zugegeben, eine Sprühdose für drei Euro gekauft und diese anschließend weggeworfen zu haben. Er gesteht, Graffiti auf der Toilette beim Busbahnhof gemacht zu haben. Zwei Tage nach diesem Vorfall wurden in der gleichen Farbe Graffiti an einer Schule gefunden, die der Jugendliche jedoch nicht gemacht haben will. Auch für die Verunstaltungen am Geminihaus bestreitet er die Verantwortung. Ein Video soll belegen, dass er an dem Tag der Tat mit anderen Burschen, die einen Böller geworfen haben, an der Schule war.
Die Beweislage und die Zeugen
Im Verlauf des Verfahrens wurden vier Burschen als Zeugen befragt, die jedoch allesamt bestreiten, etwas mit den Graffitis zu tun zu haben. Einige Zeugen behaupten, sie seien nicht bei der Schule gewesen, während andere angeben, das Gebäude nicht betreten zu haben. Ein Zeuge hat zudem 250 Euro für eine Diversion bezahlt, was zur Einstellung des Verfahrens gegen ihn führte. Der Richter konfrontiert den Angeklagten mit der Frage, warum er bezahlt hat, wenn er unschuldig sei. Der Jugendliche antwortet, sein Vater habe ihm dazu geraten.
Finanziell hat der Angeklagte bereits etwa 400 Euro an die Stadtgemeinde für den Schaden am Busbahnhof bezahlt. Der Gesamtschaden an der Schule und am Geminihaus beläuft sich jedoch auf 1314 Euro. Ein Gemeindemitarbeiter berichtet, dass die Graffitis mittlerweile entfernt wurden. Die Verhandlung wurde vertagt, um weitere Zeugen zu laden, was die öffentliche Aufmerksamkeit auf diesen Fall weiter erhöht.
Ein Vergleich zu anderen Fällen
Der Fall des 17-Jährigen erinnert an andere strafrechtliche Auseinandersetzungen, wie etwa die des italienischen Staatsbürgers A., der wegen mehrfacher Schändung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. A. besprühte unter anderem eine S-Bahn-Komposition, was zu einem erheblichen Sachschaden führte. Auch hier zeigt sich, dass die Strafen für Sachbeschädigungen variieren können und oft auch von der Schwere der Taten abhängen.
In beiden Fällen wird deutlich, dass die Justiz gefordert ist, ein Gleichgewicht zwischen Strafe und Resozialisierung zu finden. Das Bundesgericht hat in A.s Fall die Notwendigkeit einer Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit betont. Dies wirft die Frage auf, inwiefern jugendliche Täter und Erwachsene unterschiedlich behandelt werden und wie die Gesellschaft mit Vandalismus umgeht.
Die Diskussion um Graffiti und Vandalismus ist nicht neu, doch die juristischen Konsequenzen und die gesellschaftliche Wahrnehmung sind vielschichtig. Während einige Graffiti als Kunstform betrachten, sehen andere darin eine Form der Sachbeschädigung, die es zu ahnden gilt. Letztendlich bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in Weiz und darüber hinaus mit ähnlichen Fällen in Zukunft umgehen werden.