Kurt Dieplinger folgt in Heiligenberg auf zwölf Jahre Manfred Haslehner
Beim Gemeindeparteitag der ÖVP Heiligenberg am 23. Oktober 2026 ist Kurt Dieplinger zum neuen Gemeindeparteiobmann gewählt worden. Zugleich wurde der gesamte Parteivorstand neu bestellt. Als Ehrengäste waren ÖVP-Landesgeschäftsführer Florian Hiegelsberger sowie ÖVP-Bezirksgeschäftsführer und Bürgermeister Gerald Nußbichler dabei.
Der bisherige Gemeindeparteiobmann Manfred Haslehner trat nach zwölf Jahren an der Spitze der Ortspartei nicht mehr an. In seiner Abschlussrede bedankte er sich bei den Funktionären, Mitgliedern, Gemeinderäten und Teilorganisationen für das Vertrauen und die Zusammenarbeit. Ein Wechsel nach so langer Zeit – da steckt naturgemäß einiges an Arbeit, Sitzungen und gemeinsamer Geschichte drin.
Viele Vorhaben in zwölf Jahren
Haslehners Amtszeit stand unter dem Motto „Wir arbeiten für ein starkes Heiligenberg!“. In diesen Jahren wurden mehrere Projekte umgesetzt: neue Siedlungsgebiete wurden erschlossen, Maßnahmen für Bildung und Kinderbetreuung auf den Weg gebracht und das Glasfasernetz ausgebaut.
Auch in Straßen und Infrastruktur wurde investiert. Auf öffentlichen Gebäuden entstanden Photovoltaikanlagen, die Ortsbeleuchtung wurde auf LED umgestellt. Zudem wurde die Wasserversorgung für Stromausfälle abgesichert. Projekte zum Schutz vor Hangwasser gehörten ebenfalls zu den Vorhaben.
Mit Kurt Dieplinger übernimmt nun ein neuer Gemeindeparteiobmann die Führung der ÖVP Heiligenberg. Weitere Informationen auf der Website der ÖVP Heiligenberg waren im vorliegenden Material nicht lesbar beziehungsweise beschädigt.
Heiligenberg im österreichischen Gemeindesystem
Heiligenberg ist als österreichische Gemeinde Teil der untersten Verwaltungsebene. Gemeinden sind in der Bundesverfassung verankert; jede Fläche des österreichischen Staatsgebiets gehört zu einer Gemeinde, gemeindefreie Gebiete gibt es nicht. Am 1. Jänner 2025 gab es in Österreich insgesamt 2.092 Gemeinden.
Im Bundes-Verfassungsgesetz werden Gemeinden als „Ortsgemeinden“ bezeichnet. Zur Abgrenzung von Katastralgemeinden wird außerdem der Begriff „politische Gemeinde“ verwendet. Eine Gemeinde kann aus mehreren Orten und mehreren Katastralgemeinden bestehen; diese Einheiten müssen nicht deckungsgleich sein. Die kommunale Verwaltungsebene entspricht der europäischen Statistik-Ebene LAU 2. Rechtlich wird dabei nicht zwischen kleinen und großen Gemeinden unterschieden.
Wien und die Statutarstädte sind ebenfalls Gemeinden, verfügen aber über besondere Organisationsstrukturen und zusätzliche Aufgaben. Art. 120 B-VG sieht außerdem Gebietsgemeinden vor – das dafür notwendige Bundesverfassungsgesetz wurde jedoch nie beschlossen.
Wer in der Gemeinde entscheidet
Das beschließende und kontrollierende Organ ist der Gemeinderat, in Vorarlberg und Salzburg Gemeindevertretung genannt. Er wird geheim und direkt gewählt. Die Wahl erfolgt über Listen von Wahlparteien, die Mandate werden nach dem d’Hondt-Verfahren verteilt. In den Gemeinderat können nur Personen einberufen werden, die auf einem Wahlvorschlag kandidiert haben.
Der Gemeindevorstand ist das vollziehende Organ im eigenen Wirkungsbereich. In Stadtgemeinden heißt er Stadtrat, in Statutarstädten Stadtsenat. Er besteht aus dem Bürgermeister, den Vizebürgermeistern und weiteren Mitgliedern und wird aus der Mitte des Gemeinderats gewählt.
Der Bürgermeister ist im übertragenen Wirkungsbereich das vollziehende Organ. Je nach Bundesland wird er vom Gemeinderat oder direkt gewählt. Eine Bürgermeister-Direktwahl gibt es im Burgenland, in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg. Ende 2019 standen 2.096 Bürgermeistern 177 Bürgermeisterinnen gegenüber – ein Anteil von 8,44 Prozent. Für einzelne Ortsteile kann ein Ortsvorsteher als örtlicher Vertreter des Bürgermeisters eingesetzt werden.
Die Verwaltungsbehörde heißt Gemeindeamt, in Marktgemeinden Marktgemeindeamt, in Stadtgemeinden Stadtamt und in Statutarstädten Magistrat. Die Gebäude tragen in Stadtgemeinden und Statutarstädten die Bezeichnung Rathaus, in anderen Gemeinden meist Gemeindeamt oder Marktgemeindeamt. Bei Gemeinden mit mehreren Ortsteilen liegt die Verwaltung gewöhnlich im Hauptort; zusätzliche Außenstellen sind möglich.
Aufsicht kommt vom Land: Gemeinden unterliegen der Rechtsaufsicht der Landesregierung und teilweise der Bezirkshauptmannschaften. Kontrolliert werden insbesondere die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen, die Grenzen des eigenen Wirkungsbereichs, die Erfüllung der Gemeindeaufgaben und eine ordnungsgemäße Finanzgebarung. Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern werden zusätzlich vom Rechnungshof kontrolliert. Die Länder können Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern der Kontrolle eines Landesrechnungshofs unterstellen.
Aufgaben, Namen und Geschichte
Die Aufgaben der Gemeinden ergeben sich aus der Bundesverfassung und den Gemeindeordnungen der Länder. Es gibt gesetzliche und freiwillige Aufgaben. Als Gebietskörperschaften sind Gemeinden voll rechtsfähig und können Unternehmen sowie Gemeindeverbände gründen. Im eigenen Wirkungsbereich sind ihre Organe nicht an Weisungen staatlicher Behörden gebunden; es besteht nur staatliche Rechtsaufsicht. Im übertragenen Wirkungsbereich ist ausschließlich der Bürgermeister zuständig, dabei aber an Weisungen von Bundes- oder Landesbehörden gebunden.
Gemeinden können zusätzlich freiwillige Aufgaben im Interesse der Bevölkerung übernehmen. Für gemeinsame Leistungen schließen sie sich häufig zu Gemeindeverbänden zusammen, etwa zu Abfall- und Abwasserverbänden, Schulgemeinden oder Schulsprengeln, Sozialhilfeverbänden sowie Staatsbürgerschafts- und Standesamtsverbänden. Gegenüber Bund und Ländern vertreten der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund die Interessen der Gemeinden. Beide sind seit 1988 in der Bundesverfassung als Gemeindevertretungen anerkannt. Der Städtebund wurde 1915 beziehungsweise 1946 wiedergegründet, der Gemeindebund besteht seit 1947; eine Doppelmitgliedschaft ist möglich. Auch Marktgemeinden und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern können dem Städtebund angehören, ohne den Stadttitel zu führen.
Meist entspricht der Gemeindename dem größten Ort. Gemeindereformen können aber neue oder künstliche Namen hervorbringen, etwa mit Zusatzangaben oder Doppelnamen. Manche Gemeinden tragen keinen Namen eines bestehenden Siedlungsortes und sind auf Karten oder Ortstafeln nicht unmittelbar auffindbar. Schreibweisen können je nach Register und Behörde abweichen – etwa bei Bindestrichen, bei „St.“ und „Sankt“ oder bei „ß“ und „ss“.
Auch Bezirke, Gerichtsbezirke, Behörden, Schulen, Vereine, Ortschaften und Katastralgemeinden können anders heißen als die Sitzgemeinde. Brand-Laaben umfasst etwa die Katastralgemeinden Brand und Laaben, das Gemeindeamt liegt in Laaben. Wienerwald hat keinen gleichnamigen Ort, sondern besteht aus mehreren Katastralgemeinden und Orten. Zwentendorf an der Donau unterscheidet sich durch den Zusatz von Zwentendorf in der Gemeinde Gnadendorf. Zwettl-Niederösterreich wird im Alltag meist Zwettl genannt, während eine Katastralgemeinde Zwettl Stadt heißt.
Im Jahr 2025 führten 147 Gemeinden „St.“ oder „Sankt“ als Namensbestandteil. „St.“ gab es 13-mal in Kärnten, 22-mal in Niederösterreich, 40-mal in Oberösterreich, zehnmal in Salzburg, neunmal in Tirol und dreimal in Vorarlberg. „Sankt“ kam im Burgenland bei fünf Gemeinden vor. In der Steiermark gab es vier Gemeinden mit „St.“ und 41 mit „Sankt“.
Eine Gemeinde kann nach den Landesgemeindeordnungen zur Marktgemeinde oder Stadtgemeinde erhoben werden. In der Steiermark gelten als Richtwerte für eine Stadtgemeinde mindestens 10.000 Einwohner sowie geschichtliche, wirtschaftliche und demografische Bedeutung; für eine Marktgemeinde sind mindestens 3.000 Einwohner und weitere Voraussetzungen vorgesehen. Die Erhebung erfolgt durch die Landesregierung. Markt- und Stadttitel haben keine rechtlichen Folgen, sondern dienen Status und Prestige. Häufig sind sie historisch und nicht an die aktuelle Einwohnerzahl gebunden. Es gibt Marktgemeinden mit rund 15.000 Einwohnern und zugleich sehr kleine Städte. Gemeinden ohne Markt- oder Stadttitel heißen offiziell nur „Gemeinde“; Statistik Austria bezeichnet sie als „Gemeinden ohne Status“. Der historische Begriff „Landgemeinde“ meinte Gemeinden ohne Stadtstatus.
Ein eigenes Statut ist von der Erhebung zur Stadtgemeinde zu unterscheiden. Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können auf Antrag durch Landesgesetz ein Statut erhalten, sofern Landesinteressen nicht gefährdet werden. Das Statut ersetzt die Gemeindeordnung als Organisationsgesetz. Statutarstädte übernehmen zusätzlich die Bezirksverwaltung, ihr Gemeindegebiet bildet zugleich einen Bezirk.
Von Reformen bis zu den Gemeindegrenzen
Gemeindegebiete können durch einvernehmliche Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung oder durch Landesgesetz geändert werden. Die Regeln unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Möglich sind Grenzänderungen durch Gebietstausch oder Gebietsabtretungen, Fusionen mehrerer selbstständiger Gemeinden zu einer neuen Gemeinde, die Eingemeindung einer Gemeinde in eine fortbestehende andere Gemeinde, die Trennung einer Gemeinde in mehrere neue Gemeinden, eine Neuerrichtung nach einer früheren Zusammenlegung, die Aufteilung einer aufgelösten Gemeinde auf bestehende Gemeinden oder die Neubildung einer Gemeinde aus Teilen bestehender Gemeinden. Bei einer Fusion übernimmt die neue Gemeinde den höchsten Status der Vorgängergemeinden; eine Eingemeindung ist in Österreich selten. Bei einer Neuerrichtung entsteht rechtlich eine neue Gemeinde ohne automatische Fortführung früherer Rechte.
Eine der heutigen vergleichbare Gemeindestruktur entstand mit dem provisorischen Gemeindegesetz vom 17. März 1849. Zuvor wurden lokale Aufgaben grundsätzlich durch Grundherren wahrgenommen, vor Ort handelte ein Dorfrichter. Das grundherrliche System wurde 1849 infolge der Revolution von 1848 abgeschafft. Das Reichsgemeindegesetz vom 5. März 1862 legte die Grundsätze für das Gemeindewesen in Cisleithanien fest; darauf beruhten die Landesgemeindeordnungen.
Im Dezember 1918 wurde das aktive und passive Wahlrecht ohne Geschlechterunterschied beschlossen. Frauen waren damit bei Wahlen gleichberechtigt, auf Landes- und Gemeindeebene erhielten auch alle Männer das Wahlrecht. Das Bundes-Verfassungsgesetz von 1920 regelte die Grundzüge der Gemeindestruktur, während Details den Ländern überlassen blieben. Von 1938 bis 1945 galt die deutsche Gemeindeordnung. 1945 wurde das demokratische österreichische Verfassungsrecht wiederhergestellt, im Wesentlichen traten die Gemeindeordnungen der Ersten Republik wieder in Kraft. Die Verfassungsgesetznovelle von 1962 enthielt grundlegende Bestimmungen zur Gemeindeselbstverwaltung. Österreich ratifizierte später die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung, die 1988 in Kraft trat.
In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden in mehreren Bundesländern Gemeinden zusammengelegt. Das stieß teilweise auf Widerstand, manche Zusammenlegungen wurden später wieder rückgängig gemacht. Kleinstgemeinden mit weniger als 100 Einwohnern gibt es weiterhin. In der Steiermark wurden Bezirke 2012 bis 2013 zusammengelegt, die Gemeindereform wurde 2015 wirksam. Dahinter standen unter anderem die hohe Verschuldung des Landes und das Ziel, durch weniger Bezirke und Gemeinden Verwaltungskosten einzusparen.
Bei den Flächen liegt Sölden in Tirol mit 46.688,73 ha an der Spitze, gefolgt von Wien mit 41.483 ha, Mariazell mit 41.413,75 ha und Admont mit 30.002,52 ha. Die kleinste Gemeinde ist Rattenberg in Tirol mit 11,19 ha; danach folgen Röns in Vorarlberg mit 144,53 ha und Hirtenberg in Niederösterreich mit 147,10 ha. Kleinste Statutarstadt ist Rust im Burgenland mit 2.000,97 ha. Die Flächenangaben beziehen sich auf den 1. Jänner 2024, die Einwohnerdaten auf den 1. Jänner 2026.
