Bei einer Verkehrskontrolle im Stadtgebiet von Laakirchen ist am 3. November 2026 ein 45-jähriger Autofahrer aus dem Bezirk Gmunden aufgefallen. Die Polizei stoppte den Mann gegen 16:10 Uhr.

Der Blick auf seine Lenkberechtigung brachte eine kuriose, aber rechtlich klare Tatsache ans Licht: Der Führerschein war bereits 2014 abgelaufen. Der Lenker gab gegenüber den Polizisten zu, seit mehreren Jahren mit dem ungültigen Dokument unterwegs gewesen zu sein – damit war er seit mehr als zwölf Jahren ohne gültigen Führerschein gefahren.

Weiterfahrt untersagt

Die Polizei nahm die ungültige Lenkberechtigung ab und untersagte dem 45-Jährigen die Weiterfahrt. Der Mann wird angezeigt.

Dass die Fahrt an diesem Nachmittag in Laakirchen endete, entspricht den Möglichkeiten des Führerscheingesetzes. Nach dem Stand der Gesetzgebung vom 4. November 2026 dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs hindern, wenn dadurch eine Übertretung begangen wird oder begangen würde.

Was das Gesetz ermöglicht

Das gilt insbesondere beim Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse nach § 1 Abs. 3. Erfasst sind außerdem das Lenken eines Motorfahrrads oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugs durch Personen ohne Wohnsitz in Österreich ohne die erforderliche Berechtigung nach § 23 Abs. 5 letzter Satz sowie das Lenken eines erfassten Kraftfahrzeugs vor Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters nach § 1 Abs. 5.

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Eine Anhaltung kommt auch infrage, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht wird, die Lenkberechtigung entzogen oder der Führerschein vorläufig abgenommen wurde – nach § 14 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit den §§ 24–26 und § 39. Ebenso nennt das Gesetz ein Lenken trotz eines gegen den Inhaber einer ausländischen Lenkberechtigung verhängten Lenkverbots nach § 30 Abs. 1 sowie die Nichtbeachtung von Auflagen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet wird (§ 14 Abs. 1a).

Je nach Situation, Fahrzeugart oder Beladung dürfen zur Verhinderung erforderliche Zwangsmaßnahmen eingesetzt werden. Dazu zählen etwa die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, das Absperren oder Einstellen des Fahrzeugs und das Anbringen technischer Sperren.

Aufzuheben sind diese Maßnahmen unverzüglich, sobald der Grund dafür weggefallen ist oder eine andere Person das Fahrzeug ohne Hinderungsgründe in Betrieb nehmen und lenken will. Die betreffende Bestimmung gilt vom 1. September 2019 bis zum 31. Dezember 9999.