Klagenfurter Balkonbrand zeigt die unterschätzten Brandgefahren im Mehrparteienhaus
In Klagenfurt ist am Montag, 2. November 2026, gegen 1.55 Uhr in einem Mehrparteienhaus ein Balkonbrand ausgebrochen. Ein 76-jähriger Bewohner hatte dort eine Kerze angezündet. Als er sie später löschen wollte, brannten bereits die Balkonmöbel.
Die Flammen griffen auf die abgestellten Möbel über. Beim Eintreffen der Berufsfeuerwehr Klagenfurt stand der Balkon laut Einsatzbericht in Vollbrand. Vorsorglich musste das gesamte Wohnhaus evakuiert werden. Verletzt wurde niemand.
Flammen drangen in die Wohnung ein
Auf dem Balkon befanden sich mehrere Gasflaschen. Durch die Hitze barsten Glasscheiben, Flammen und Rauch drangen in die Wohnung ein. Die Einsatzkräfte gingen deshalb unter schwerem Atemschutz sowohl von außen als auch von innen gegen den Brand vor.
Die Berufsfeuerwehr brachte das Feuer unter Kontrolle und löschte es. Anschließend wurde die Wohnung per Druckbelüftung vom Brandrauch befreit. Es entstand erheblicher Sachschaden, dessen genaue Höhe noch unbekannt ist. Die Polizei ermittelt weiter.
Ein weiterer Balkonbrand beschäftigte die Berufsfeuerwehr Klagenfurt laut einem Bericht vom Freitag, 12. Juni 2026, gegen 2.00 Uhr. Die Bewohner verließen die Wohnung noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr selbstständig. Der Brand konnte rasch unter Kontrolle gebracht und gelöscht werden, verletzt wurde auch dabei niemand.
Was in Wohnhäusern schnell zum Problem werden kann
Der Brandschutz in Mehrfamilienhäusern verbindet technische Anforderungen, gesetzliche Pflichten und den oft mühsamen Spagat zwischen den Interessen der Bewohner und der Sicherheit. Für Eigentümer und Verwaltungen geht es um Menschenleben, den Erhalt der Immobilie und Haftungsrisiken. Versicherer registrieren in Deutschland jährlich rund 300.000 gemeldete Wohnungsbrände.
Der Artikel „Brandschutz im Mehrfamilienhaus: Leitfaden für Eigentümer*innen & Verwaltungen“ von Christopher Weide, erschienen am 6. Januar 2025, verweist neben klassischen Brandursachen auch auf neue Gefahren durch Lithium-Ionen-Akkus in E-Bikes und E-Scootern. Gleichzeitig werden Abstellflächen für Kinderwagen, Rollatoren und Fahrräder gerade in Städten immer wichtiger. Das Treppenhaus soll aber Verkehrsfläche und im Ernstfall Rettungsweg bleiben – nicht zusätzlicher Abstell- oder Wohnraum.
Rechtlich ist der Brandschutz föderal organisiert. Die Musterbauordnung (MBO) bildet die Grundlage für die 16 Landesbauordnungen; § 35 MBO regelt die Anforderungen an notwendige Treppenräume. Diese sollen als bauliche Rettungswege grundsätzlich frei von Brandlasten bleiben. Für die Wände notwendiger Treppenräume gelten je nach Gebäudeklasse unterschiedliche Anforderungen: In Gebäudeklasse 5 ist die Bauart von Brandwänden beziehungsweise eine feuerbeständige Ausführung vorgesehen, in Gebäudeklasse 4 eine hochfeuerhemmende und in Gebäudeklasse 3 eine feuerhemmende Ausführung.
Brennbare Gegenstände können die Schutzwirkung dieser baulichen Kapselung beeinträchtigen. Rauch breitet sich mitunter schneller aus als Feuer und kann obere Etagen gefährden. Möbel, Pflanzen, Dekoration, Kisten oder ein Schuhschrank werden bei schlechter Sicht außerdem zu Stolperfallen und können Feuerwehreinsätze behindern. Allgemein zugängliche Gegenstände können zudem Brandstiftung erleichtern.
Fluchtwege, Kinderwagen und Akkus
Für Flure wird häufig eine lichte Mindestbreite von 1,00 Meter genannt. Treppenläufe müssen je nach Gebäude typischerweise 0,80 bis 1,00 Meter breit sein, bei neueren oder größeren Anlagen können 1,20 Meter erforderlich sein. Die nötige Breite muss jederzeit frei bleiben. Selbst wenn ein Schrank den Flur noch nicht vollständig versperrt, kann er wegen seiner Brandlast unzulässig sein.
Ein generelles Verbot, Kinderwagen im Hausflur abzustellen, kann Bewohner unangemessen benachteiligen. Nach der im Leitfaden genannten Rechtsprechung von BGH und OLG Hamm (Az. 15 W 444/00) müssen Eltern einen Kinderwagen nicht zwingend mehrmals täglich in die Wohnung oder in den Keller tragen, wenn kein Aufzug vorhanden ist. Im Erdgeschoss kann das Abstellen als vertragsgemäßer Gebrauch gelten – sofern der Fluchtweg frei bleibt. Das Abstellen ist grundsätzlich auf die tatsächliche Nutzungsdauer begrenzt; angekettet werden dürfen Kinderwagen nicht, damit die Feuerwehr sie nötigenfalls verschieben kann.
Auch Rollatoren können nach dem im Artikel genannten Urteil des Landgerichts Hannover (Az. 20 S 39/05) im Flur zulässig sein, wenn sie für die Mobilität erforderlich sind und nicht in die Wohnung gebracht werden können. Sie sollten möglichst platzsparend, etwa zusammengeklappt, stehen. Wird der einzige Rettungsweg blockiert, muss eine andere Lösung her.
Schuhschränke im Treppenhaus müssen nach der im Artikel genannten Rechtsprechung, unter anderem jener des Amtsgerichts Berlin-Köpenick, entfernt werden. Schuhe vor der Wohnung sind dauerhaft grundsätzlich unzulässig; kurzzeitiges Abstellen bei Nässe oder Schnee kann toleriert werden. Brennbare Pflanzkübel und vertrocknete Pflanzen gehören nicht ins Stiegenhaus. Einzelne Pflanzen in Keramiktöpfen werden teils geduldet, erhöhen aber Brand- und Unfallrisiken. Fahrräder sollen wegen ihrer Reifen, Sättel und Griffe sowie ihrer Größe ebenfalls nicht im Treppenhaus stehen, sondern im Keller, in der Wohnung, in Fahrradräumen oder separaten Fahrradboxen.
Bei Lithium-Ionen-Akkus kann es durch Defekte, Überladung oder Beschädigungen zu einem „Thermal Runaway“ kommen. Dabei sind Temperaturen von über 1.000 °C und giftige Gase, darunter Fluorwasserstoff, möglich. Solche Brände sind schwer zu löschen und können sich erneut entzünden. Das Laden eines E-Bike-Akkus in der Wohnung gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch; unbeaufsichtigtes Laden, besonders nachts, wird jedoch nicht empfohlen. Im Treppenhaus ist das Laden wegen der unmittelbaren Gefahr im Rettungsweg unzulässig.
In Fahrradkellern kann die gleichzeitige Lagerung und Ladung vieler E-Bikes eine hohe Brandlast erzeugen. Ältere Fahrradkeller verfügen möglicherweise nicht über geeignete Brandschutztüren oder Rauchabzüge. Als Maßnahmen werden feuerfeste Ladeschränke und Außenboxen genannt. Primär haftet bei einem durch einen defekten Akku verursachten Brand der Halter. Eine Mithaftung des Vermieters kann entstehen, wenn unsichere Ladebedingungen geduldet oder ohne Brandschutzkonzept geschaffen wurden.
Kontrollen und sichere Abstellplätze
Der Leitfaden empfiehlt, Brandlasten aus dem Gebäude zu verlagern. Die Kiwabo GmbH bietet dafür außen aufstellbare Boxen für Kinderwagen, Rollatoren, Rollstühle und Fahrräder an. Genannt werden Kinderwagenboxen mit ebenerdigem, trockenem Stauraum, „Rollabo“-Boxen für Rollatoren und Rollstühle – teilweise mit Rampen –, „Farabo“- beziehungsweise Fahrradboxen für Fahrräder und E-Bikes sowie größere Boxen für Lastenräder oder mehrere Gegenstände.
Als Produktpreise werden 1.049 Euro für Kiwabo XL, 829 Euro für Kiwabo L und 1.199 Euro für Kiwabo XXL genannt. Für Eigentümer und Verwaltungen kann das mehrere Vorteile haben: Treppenräume bleiben frei, ein Verbot der Flurlagerung lässt sich mit einer zumutbaren Alternative leichter begründen, und Fluchtwege bleiben vollständig nutzbar. Außenboxen können außerdem Wände, Putz und Türzargen schonen; Schmutz, Schnee, Streusalz und Matsch gelangen weniger ins Treppenhaus. Laut Artikel lassen sie sich als familienfreundliches oder seniorengerechtes Ausstattungsmerkmal vermarkten. Eine Vermietung an Bewohner sei mit etwa 15 bis 30 Euro monatlich möglich, die Anschaffung könne als Betriebsausgabe oder über die AfA steuerlich berücksichtigt werden.
Für Vermieter gelten neben dem öffentlichen Baurecht die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht nach §§ 535 und 823 BGB. Fluchtwege sind regelmäßig zu kontrollieren, bei Verstößen muss aktiv eingegriffen werden. Brandschutztüren, Rauchabzüge und Sicherheitsbeleuchtung müssen funktionieren. Ein einmaliger Hinweis in der Hausordnung reicht nicht, wenn sich dauerhaft eine andere Nutzung eingebürgert hat. Bei bekannten und nicht behobenen Gefahren können fahrlässiges Verhalten und im Schadensfall auch strafrechtliche Folgen, etwa wegen fahrlässiger Brandstiftung oder fahrlässiger Tötung, eine Rolle spielen. Der BGH berücksichtigt dabei auch Gefahren, die aus dem Zusammenwirken mehrerer Mängel entstehen.
Brandschutzschauen finden je nach Bundesland und Gebäudeart etwa alle drei bis fünf Jahre statt. Laut TÜV-Verband weist ungefähr jede vierte brandschutztechnische Anlage wesentliche Mängel auf. Häufig sind verkeilte oder blockierte Brandschutztüren, Gegenstände in Rettungswegen, defekte oder überalterte Akkus der Sicherheitsbeleuchtung und die zweckwidrige Lagerung brennbarer Materialien in Kellern und Tiefgaragen.
In größeren Wohnanlagen wird eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 empfohlen. Teil A richtet sich an alle Personen im Gebäude und soll sichtbar aushängen, einschließlich Notrufnummern und Verhaltensregeln wie Ruhe bewahren und Fenster schließen. Teil B richtet sich an Bewohner und soll Regeln zur Brandverhütung enthalten, etwa zum Freihalten von Fluchtwegen und zur Müllentsorgung. Diese Regeln sollten Bestandteil des Mietvertrags sein.
Begehungen sollen mindestens jährlich, möglichst halbjährlich erfolgen. Zu dokumentieren sind Datum, Unterschrift und Fotos. Geprüft werden sollten freie Fluchtwege, funktionierende Selbstschließer, zugängliche Rauchabzugs-Bedienstellen, eine intakte Sicherheitsbeleuchtung, unzulässige Gegenstände in Tiefgaragen und freie Feuerwehrzufahrten. Bewohner brauchen Informationen über die Gefahren von Brandrauch und über zulässige Abstellmöglichkeiten; bei wiederholten Verstößen können Abmahnungen nötig sein.
Auch Keller und Garagen gehören dabei auf die Prüfliste. Holzverschläge können die Brandausbreitung begünstigen, ein Kellerbrand kann durch undichte Türen rasch ins Treppenhaus gelangen. Empfohlen werden regelmäßige Entrümpelungen und klare Aufforderungen, keine Brandlasten in Kellergängen zu lagern. Feuerhemmende, dichtschließende Türen der Klasse T30-RS zwischen Keller und Treppenhaus gelten als wirksame Schutzmaßnahme.
Garagen dienen baurechtlich grundsätzlich dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Erlaubt ist fahrzeugbezogenes Zubehör in begrenztem Umfang, etwa ein Reifensatz, eine Dachbox oder ein Kindersitz. Möbel, Kartons, brennbare Flüssigkeiten außerhalb des Tanks, Gasflaschen, Sperrmüll und Werkbänke sind dort unzulässig beziehungsweise regelmäßig nicht vorgesehen. Nach dem im Artikel genannten Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 318 S 93/08) dürfen Stellplätze nicht dauerhaft zum Lagern abgemeldeter Fahrzeuge oder anderer Gegenstände genutzt werden. Reifen können wegen ihrer hohen Brandlast und schwierigen Löschbarkeit insbesondere in Mittel- und Großgaragen untersagt werden.
Der Balkonbrand in Klagenfurt zeigt unterdessen, wie schnell eine kleine Flamme auf Möbel übergreifen kann. Eigentümer und Verwaltungen sollten daher prüfen, wo Kinderwagen stehen und E-Bike-Akkus geladen werden, klare Regeln festlegen, regelmäßig kontrollieren und alles nachvollziehbar dokumentieren. Für Kinderwagen, Rollatoren und Fahrräder braucht es sichere, legale Abstellmöglichkeiten – und zwar bevor die nächste Brandschutzschau oder ein Versicherungsfall dazu zwingt.
