Mut zur Weigerung: Ein Mitarbeiter kämpft gegen dreiste Kündigungspraktiken
Eine Geschichte, die zeigt, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss. Im Bezirk Korneuburg wollte eine Leasingfirma einen Mitarbeiter schnell und ohne große Umstände loswerden. Ja, richtig gehört! Der Betrieb hatte die dreiste Idee, eine Kündigungsfrist von nur vier Tagen einzuhalten. Wie man sich da fühlt? Ziemlich überrumpelt, kann ich mir vorstellen.
Der betroffene Mitarbeiter ließ sich jedoch nicht einschüchtern. Statt einfach zu resignieren, wandte er sich an die Arbeiterkammer Niederösterreich (AK). Die Firma forderte ihn auf, eine einvernehmliche Auflösung seines Dienstverhältnisses bis zum 3. Mai zu unterschreiben – und das, obwohl er auf die geltenden Kündigungsfristen hinwies. Aber der mutige Mitarbeiter weigerte sich, seine Unterschrift zu geben. Und was passierte? Trotz seiner Weigerung meldete die Leasingfirma ihn eigenmächtig zum 3. Mai ab. Ein echter Skandal!
Rechtliche Unterstützung durch die AK
Die Arbeiterkammer sprang ein und stellte fest, dass die kollektivvertraglichen Kündigungsfristen auch für Leiharbeiter gelten. Eine einvernehmliche Auflösung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers? Das ist schlichtweg unzulässig. Die AK machte die offenen Ansprüche geltend, und das mit Erfolg: Der Betrieb musste das ausstehende Entgelt sowie die Kündigungsentschädigung bis Ende Juni vollständig nachzahlen. Am Ende erhielt der Mitarbeiter stolze 11.109,84 Euro brutto. Ein kleiner Sieg für die Gerechtigkeit!
Markus Wieser, Präsident der AK Niederösterreich, stellte klar: Unzulässige Tricks im Arbeitsrecht haben keinen Platz. Ein wichtiges Zeichen für alle, die sich in ähnlichen Situationen befinden. Man sollte immer wissen, dass man Rechte hat und dass es Unterstützung gibt, wenn man sie braucht.
Informationen zur Leiharbeit
In diesem Zusammenhang ist es interessant, sich die gesetzliche Grundlage der Leiharbeit anzusehen. Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen wie andere Arbeitnehmer. Das ist festgelegt in § 622 BGB. Es gibt allerdings auch tarifvertragliche Regelungen, die von diesen gesetzlichen Fristen abweichen können – häufig sind die Kündigungsfristen kürzer. Das sorgt für eine gewisse Unsicherheit, aber auch für mehr Flexibilität, je nach Sichtweise.
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Nach neun Monaten Überlassung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass Leiharbeitnehmer die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen wie die Stammbelegschaft des Entleihers haben müssen. Ein klarer Vorteil für die Arbeitnehmer, der dazu beiträgt, die Arbeitsverhältnisse fairer zu gestalten.
Und während wir über die Rechte der Arbeitnehmer sprechen, möchte ich auch auf die neue Website der Arbeiterkammer hinweisen. Dort können Mitglieder ihr Bundesland auswählen und direkt zur entsprechenden AK gelangen. Eine praktische Suchfunktion sorgt dafür, dass man schnell die Informationen findet, die man braucht. Man kann sogar Inhalte in sozialen Medien teilen – das ist doch wirklich modern und hilfreich!
Die interaktiven Services und Rechner, die über die Fußzeile der Website zugänglich sind, bieten zusätzlich Unterstützung. Das zeigt, wie wichtig es ist, dass Arbeitnehmer gut informiert sind. Schließlich kann Wissen Macht sein, besonders in der Arbeitswelt.
