In Leoben steht ein ehemaliger steirischer Vizebürgermeister wegen einer mutmaßlichen Tonaufnahme aus einer vertraulichen Sitzung vor Gericht. Der Vorfall ereignete sich während einer Sitzung des Gemeindevorstands – also dort, wo normalerweise nicht jedes Wort für fremde Ohren bestimmt ist.

Der damalige Vizebürgermeister verließ den Raum freiwillig, als ein Tagesordnungspunkt behandelt wurde, der ihn in seiner Funktion als Obmann eines Sportvereins betraf. Während seiner Abwesenheit soll jemand zu seinem Sitzplatz gegangen sein. Dabei fiel sein Handy aus der Tasche.

Auf dem Display war laut dem zugrunde liegenden Bericht zu sehen, dass bereits seit mehreren Minuten eine Aufnahme lief. Von der Anzeige wurden Fotos gemacht. Danach nahm die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf und erhob Anklage.

Gericht soll Ablauf klären

Die Staatsanwaltschaft wertet den Vorgang als möglichen Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten. Die übrigen Sitzungsteilnehmer sollen nichts von einer Aufnahme gewusst haben. Auf den Tatbestand kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr stehen. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Der Anwalt des ehemaligen Vizebürgermeisters hält es für möglich, dass auch eine dritte Person die Aufnahme gestartet haben könnte. Laut Verteidigung sei das technisch trotz aktivierter Bildschirmsperre möglich. Nun soll das Gericht klären, wie die Aufnahme gestartet wurde – und ob sie tatsächlich existiert.

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Als Beweismittel sind Zeugeneinvernahmen vorgesehen. Zuvor stand auch eine forensische Auswertung des Mobiltelefons im Raum. Die Gemeinde hat sich dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen. Der Bürgermeister erklärte, man wolle Klarheit über den tatsächlichen Ablauf und darüber, ob überhaupt eine Aufnahme existiert.

Politisch ist die Angelegenheit nicht völlig aus der Welt: Zwischen der Partei des Angeklagten und dem Bürgermeister besteht weiterhin eine Koalition. Der Betroffene selbst ist inzwischen von seinen politischen Ämtern zurückgetreten und gehört dem Gemeinderat nicht mehr an.

Was § 120 StGB regelt

Nach dem Gesetzesstand vom 28. Oktober 2026 gilt die einschlägige Bestimmung seit 1. Januar 2016. Strafbar macht sich, wer ein Tonaufnahme- oder Abhörgerät verwendet, um eine nicht öffentliche und nicht für ihn bestimmte Äußerung einer anderen Person selbst oder einem unbefugten Dritten zugänglich zu machen. Dafür drohen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen.

Ebenfalls strafbar ist es, ohne Einverständnis des Sprechers die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung einem nicht dafür bestimmten Dritten zugänglich zu machen oder eine solche Aufnahme zu veröffentlichen. Die Strafbarkeit der Weitergabe ist dabei eigenständig zu prüfen – auch dann, wenn die ursprüngliche Aufnahme rechtmäßig angefertigt worden wäre.

Für eine über Telekommunikation übermittelte, nicht für den Empfänger bestimmte Nachricht gelten eigene Regeln. Wer sie vorsätzlich aufzeichnet, einem unbefugten Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, wird bestraft, sofern die Tat nicht bereits nach einer anderen Vorschrift mit höherer Strafe bedroht ist. Der Strafrahmen liegt hier bei bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe.

Die Strafverfolgung erfolgt grundsätzlich nur mit Ermächtigung der verletzten Person. Das Verfahren in Leoben dreht sich daher nicht bloß um ein Handy am Sitzungstisch, sondern um mehrere rechtlich getrennte Fragen: Was wurde aufgenommen? Wer hat die Aufnahme gestartet? Existiert sie tatsächlich – und wurde sie jemandem zugänglich gemacht?

Aufnahme, Weitergabe und Persönlichkeitsrecht

Das österreichische Aufnahmerecht kennt drei getrennte Prüfungen: die Strafbarkeit der Aufnahme selbst nach § 120 StGB, die Strafbarkeit einer Weitergabe oder Veröffentlichung und zivilrechtliche Ansprüche nach § 16 ABGB. Eine allgemeine „One-Party-Consent“-Regel wie in manchen US-Bundesstaaten gibt es in Österreich nicht.

Wer selbst an einem Gespräch beteiligt ist, erfüllt in der Regel nicht den Grundtatbestand des § 120 Abs. 1 StGB, weil die gesprochenen Worte an diese Person gerichtet sind. Die Weitergabe an Dritte oder eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Sprechenden kann nach § 120 Abs. 2 StGB aber ein eigenes Delikt sein. Auch dafür drohen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätze Geldstrafe.

Daneben schützt § 16 ABGB das Persönlichkeitsrecht am eigenen gesprochenen Wort. Betroffene können die Unterlassung und Löschung einer Aufnahme verlangen. Das gilt unabhängig davon, ob eine Straftat vorliegt, ob die Aufnahme weitergegeben wurde oder ob überhaupt ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Bild- und Videoaufnahmen werden rechtlich getrennt von Tonaufnahmen beurteilt. Die §§ 12 und 13 des österreichischen Datenschutzgesetzes zur Videoüberwachung stehen zwar weiterhin im Gesetzestext, werden nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2019 jedoch nicht eigenständig angewendet. Private Kameras werden direkt nach der DSGVO beurteilt, insbesondere nach Art. 5 und Art. 6.

Entscheidend ist dabei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen dem Sicherheitsinteresse des Kamerabetreibers und den Persönlichkeits- und Privatsphäreinteressen der erfassten Personen. Eine Kamera, die nur das eigene Grundstück zeigt, ist leichter zu rechtfertigen. Erfasst sie hingegen ein Nachbargrundstück, eine gemeinsame Zufahrt oder eine öffentliche Straße, kann das an der Verhältnismäßigkeit scheitern.

Aus den Transparenz- und Speicherbegrenzungspflichten der DSGVO werden außerdem Hinweisschilder und eine begrenzte Speicherdauer abgeleitet. Betroffene können sich an die Datenschutzbehörde wenden und zusätzlich zivilrechtlich nach § 16 ABGB gegen eine Kamera vorgehen.

Bei Kameras mit Mikrofon müssen Bild- und Tonaufzeichnung getrennt geprüft werden. Eine rechtmäßige Bildaufnahme bedeutet also nicht automatisch, dass auch die Tonaufnahme rechtmäßig ist. Für Arbeitnehmer, Gesprächsteilnehmer, private Kamerabesitzer, Nachbarn und kleine Unternehmen können je nach Situation unterschiedliche Ebenen des Rechts relevant sein.

Die ergänzende rechtliche Darstellung wurde laut Text zuletzt am 22. Juli 2026 geprüft und dient der allgemeinen Information, nicht der individuellen Rechtsberatung.