In Wiener Neustadt kam es zu einem Vorfall, der nicht nur für die betroffene Frau, sondern auch für die Stadt selbst von Bedeutung ist. Eine Passantin stolperte in einer belebten Fußgängerzone über einen Kanaldeckel, der um 1,7 cm über das Pflasterniveau ragte. Das Unglück ereignete sich bereits im Januar 2022 und führte zu einem Nasenbeinbruch. Ein schmerzhafter Sturz – und dann auch noch der Ärger mit der Stadt! Die Frau forderte daraufhin 4000 Euro Schadenersatz, doch die rechtlichen Auseinandersetzungen zogen sich hin.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Klägerin zunächst eine Chance auf Entschädigung. In den ersten Rechtsgängen stellte sich jedoch heraus, dass die Unterinstanzen gegen sie entschieden. Laut dem OGH fällt die Haftung für den Kanaldeckel nicht unter die Bauwerkehaftung, sondern unter die Wegehalterhaftung. Die Stadt haftet nur bei grober Fahrlässigkeit, und der OGH stellte fest, dass die Stadt ihre Straßen mehrfach wöchentlich kontrolliert. Ein weiterer Rückschlag für die Klägerin: Sie konnte nicht beweisen, dass der Niveauunterschied ein gefährliches Ausmaß erreicht hatte. Das Ganze wurde erneut zur weiteren Klärung an die Unterinstanz zurückgeschickt.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Grundlagen rund um die Haftung bei solchen Vorfällen sind komplex. Laut § 1319a ABGB verdrängt die Wegehalterhaftung die Haftung des Bauwerksbesitzers, es sei denn, der Wegehalter hat ein besonderes Interesse an der Anlage. Ein Kanal samt Abdeckung wird dabei als Bauwerk im Sinne des § 1319 ABGB gewertet. Die Kanalabdeckung soll schließlich der sicheren Benützung einer Fußgängerzone dienen und muss gemäß den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS 03.08.65) korrekt installiert werden. Das bedeutet konkret: Die Höhenlage von Schachtabdeckungen darf nicht höher als die Verkehrsoberflächenkante sein. Ein kleiner, aber feiner Unterschied, der große Auswirkungen haben kann.

Die Verantwortung für solche Anlagen liegt primär bei den Kommunen, und diese müssen in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob alles in Ordnung ist. Mängel müssen schnellstmöglich behoben werden. Im Falle von Unfällen, wie dem der Frau in Wiener Neustadt, muss der Geschädigte beweisen, dass der Weg oder die Abdeckung in einem mangelhaften Zustand war und dass dieser Zustand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ein echter Drahtseilakt – und nicht nur für die Geschädigten.

Wichtige Funktionen von Kanaldeckeln

Interessant ist auch die Rolle von Kanaldeckeln in unserem städtischen Umfeld. Sie sind nicht nur einfache Abdeckungen; vielmehr sind sie essentielle Bauelemente des Entwässerungssystems. Ihre Hauptfunktion ist der Schutz der Kanalstrukturen vor Schmutz, Verunreinigungen und unerlaubtem Zugang. In Deutschland sind für solche Kanaldeckel spezielle gesetzliche Regelungen vorhanden, die jedoch nicht immer eins zu eins auf Österreich übertragbar sind. Die Haftung für Schäden durch mangelhafte Kanaldeckel wird in Deutschland beispielsweise durch § 823 BGB geregelt, der die Verantwortung für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht beschreibt. Die Verantwortung kann auch an Bauunternehmen oder Betreibergesellschaften übertragen werden.

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Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Fall der Frau in Wiener Neustadt nicht nur ein Beispiel für einen persönlichen Schicksalsschlag ist, sondern auch ein Fenster zu den vielschichtigen rechtlichen Aspekten, die mit der Haftung für öffentliche Anlagen verbunden sind. Und die Frage bleibt: Wie sicher sind unsere Straßen und Wege wirklich?