Ab dem 1. Juli 2026 wird es für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG), die grenzüberschreitend eingesetzt werden, eine neue Regelung geben. Die Europäische Union führt die Pflicht zum Einbau eines digitalen Kontrollgeräts, auch bekannt als „Smart Tacho 2“, ein. Diese Maßnahme betrifft nicht nur neue Fahrzeuge, sondern auch Bestandsfahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder bei Kabotagefahrten eingesetzt werden. Die Grundlage für diese Regelung sind die Verordnungen (EU) Nr. 165/2014 und (EG) Nr. 561/2006, die die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer regeln. Es ist wichtig, sich im Vorfeld auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, da die Unternehmen rechtzeitig Umrüstungen planen, Karten beantragen und Mitarbeiterschulungen durchführen müssen. Informationen dazu finden Sie im Detail auf MeinBezirk.
Die neuen Vorschriften gelten für eine Vielzahl von Einsätzen, darunter auch gelegentliche grenzüberschreitende Fahrten. Dabei müssen Unternehmen beachten, dass die Anwendung der Smart Tacho 2-Pflicht von verschiedenen Faktoren abhängt, wie dem hzG des Fahrzeugs und dem Einsatzbereich. Eine zentrale Ausnahme gilt für Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 Kilometern betrieben werden, wenn sie Materialien oder Werkzeuge für die eigene Tätigkeit transportieren. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein darf.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick
Für Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, bedeutet die Einführung des Smart Tacho 2 nicht nur den Einbau eines neuen Gerätes, sondern auch die Einhaltung der EU-Lenk- und Ruhezeiten. Dies umfasst die Verpflichtung zur Verwendung einer Fahrer- und Unternehmerkarte, das Herunterladen von Daten und die Archivierungspflichten. Schulungen für die Mitarbeiter werden ebenfalls notwendig sein, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.
- Einbau und Nutzung eines Smart Tacho 2.
- Anwendung der EU-Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten.
- Verpflichtung zu Fahrer- und Unternehmerkarte.
- Daten-Download und Archivierungspflichten.
- Unterweisungspflicht für Mitarbeiter.
Für innerstaatliche Werkverkehre bleibt die Regelung allerdings unverändert. Hier sind Fahrzeuge bis 3,5 t hzG von der Kontrollgerätpflicht ausgenommen, solange es sich um nicht-gewerbliche Transporte handelt. Bei innerstaatlichen Einsätzen unter 2,5 t hzG ist das Führen eines Lenkprotokolls weiterhin ausreichend.
Kosten und Vorbereitung
Die Kosten für die erforderlichen Karten belaufen sich auf 45 Euro für die Fahrerkarte und 85 Euro für die Unternehmenskarte, jeweils mit einer Gültigkeit von fünf Jahren. Die Einbaukosten für den Smart Tacho 2 variieren je nach Fahrzeugtyp und Ausstattung. Wichtig ist, dass der Einbau, die Kalibrierung und die Prüfung nur von ermächtigten Werkstätten durchgeführt werden dürfen, da eine Eigenmontage nicht zulässig ist. Unternehmen sind daher gut beraten, frühzeitig einen Termin für diese Arbeiten zu planen und ihre Mitarbeiter entsprechend zu schulen.
Die bevorstehenden Änderungen stellen nicht nur eine Herausforderung, sondern auch eine Chance für Unternehmen dar, sich besser auf den Markt einzustellen und die Effizienz im Transportwesen zu steigern. Umso wichtiger ist es, die neuen Regelungen frühzeitig zu verstehen und umzusetzen, um rechtzeitig auf die kommenden Anforderungen reagieren zu können.