Spittal produziert erstmals 5.000 Tonnen Kompost der höchsten Qualitätsklasse
In Spittal an der Drau wird aus Küchen- und Gartenabfällen hochwertiger Kompost. Der Abfallwirtschaftsverband Spittal verarbeitet jährlich rund 10.000 Tonnen biogene Abfälle. Das Material kommt aus den 25 Verbandsgemeinden sowie von den Abfallwirtschaftsverbänden Villach und Klagenfurt.
Die Anlage läuft laut Kompostverarbeiter Helmut Laggner zu 100 Prozent an der Kapazitätsgrenze. Laggner arbeitet seit 31 Jahren in diesem Bereich. Heuer wurden erstmals 5.000 Tonnen Fertigkompost der Güteklasse 1a+ produziert – der höchsten österreichischen Qualitätsstufe. Neue Maschinen und geschulte Mitarbeiter machen diese Qualität möglich.
Vom Bioabfall zum fertigen Kompost
Der Weg dorthin dauert mehrere Wochen. Zunächst werden die Bioabfälle kontrolliert, gewogen und zerkleinert. Danach vermischt man sie mit Strauchschnitt. In speziellen Boxen werden Luft und Wasser so reguliert, dass die Bakterien ihre Arbeit beim Abbau erledigen können. Anschließend wird der Kompost mehrfach gewendet, gesiebt und von Störstoffen befreit.
Abnehmer sind Hobbygärtner, Erdenveredler und Baufirmen, zunehmend aber auch Landwirte. Wegen der hohen Düngemittelpreise wird Kompost für landwirtschaftliche Betriebe attraktiver. Bis zu einer Tonne Kompost pro Tag kann kostenlos abgeholt werden.
Ein Ärgernis bleibt Plastik. Es ist laut Laggner das größte Problem der Kompostierer in Österreich und Europa, weil es zunehmend kleiner und feiner wird. Was früher noch leicht aussortiert werden konnte, landet heute als winzige Teilchen im Material – lästig, hartnäckig, kaum zu sehen.
Die auf Kompostverarbeitung spezialisierte Anlage erhielt außerdem das „Grüne Blatt“ der EU. Bei der technischen Ausstattung sieht Laggner den Betrieb weitgehend ausgereizt. Möglich seien nur noch kleinere Optimierungen.
Regeln für Qualität und Betrieb
Für Kompostierungsanlagen beschreibt eine Richtlinie des zuständigen Bundesministeriums Anforderungen an Ausstattung und Betriebsführung. Sie legt Mindestanforderungen an die bauliche und technische Ausstattung sowie an die Betriebsführung fest. Ziel ist die Herstellung von Kompost gemäß der österreichischen Kompostverordnung (BGBl. I Nr. 292/2001).
Berücksichtigt werden dabei technische und betriebliche Voraussetzungen für eine emissionsarme Prozessführung, eine hohe Qualität des Endprodukts sowie sämtliche Verfahrensschritte und Anlagenteile. Die Vorgaben unterscheiden außerdem zwischen verschiedenen Kompostierungsverfahren in Österreich – abhängig vom Standort, von der Jahreskapazität und von den verarbeiteten Materialien. Grundlage ist die wissenschaftlich-technische Studie „Stand der Technik der Kompostierung“. Die Richtlinie ist auch in englischer Sprache verfügbar.
Kontrolle von Proben und Schadstoffen
Zur Sicherung von Qualität, Deklaration und Kennzeichnung müssen Hersteller regelmäßig eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mit der externen Güteüberwachung beauftragen. Bei abgepacktem Kompost erfolgt die Überwachung vor dem Abpacken anhand einer Beurteilungsmenge.
Die vorgeschriebene Häufigkeit richtet sich nach der Jahresproduktion: Bis 50 m³ ist eine einmalige Überwachung mit mindestens 5 m³ Beurteilungsmenge vorgesehen. Bei über 50 bis 300 m³ gilt eine Überwachung alle drei Jahre mit mindestens 20 m³, bei über 300 bis 1.000 m³ alle zwei Jahre mit mindestens 50 m³. Über 1.000 bis 2.000 m³ muss jährlich mit mindestens 100 m³ kontrolliert werden. Bei über 2.000 bis 4.000 m³ sind zwei Überwachungen jährlich und mindestens 150 m³ je Überwachung erforderlich. Über 4.000 m³ gelten zwei Überwachungen jährlich plus eine weitere je angefangene 4.000 m³, höchstens jedoch zwölf pro Jahr; mindestens 150 m³ sind je Überwachung vorgesehen.
Bestehen für den vorgesehenen Anwendungsbereich Anforderungen an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit, gilt dafür dieselbe Mindestanzahl wie bei der externen Güteüberwachung. Bei Sackware ist mindestens eine Untersuchung je angefangene 500 m³ produzierten Komposts nötig. Für Müllkompost ist eine externe Güteüberwachung je angefangene 500 m³ vorgeschrieben, mit einer Mindestbeurteilungsmenge von 200 m³. Daraus werden vier voneinander unabhängige frische Originalproben gebildet und getrennt untersucht.
Eine zusätzliche externe Überwachung ist notwendig, wenn sich Ausgangsmaterial oder Herstellungsverfahren ändern. Das gilt auch, wenn Eingangskontrollen oder eigene Untersuchungen auf eine Abweichung von bisherigen Überwachungsergebnissen hinweisen.
Die Beurteilungsmenge muss hinsichtlich der Aufbereitung dem vorgesehenen Kompost entsprechen. Bei überwiegender Eigenanwendung und höchstens 10 m³ Direktabgabe darf ungesiebtes Rottegut beprobt werden. Die Einzelproben werden im Labor auf 25 Millimeter gesiebt, der Siebüberstand wird verworfen. Bei wiederholten Schadstoffuntersuchungen ist dieselbe Beurteilungsmenge parallel zu beproben.
Bei der konventionellen Probenahme sind je nach Menge mindestens vier und höchstens acht Probenahmepunkte vorgesehen: unter 100 m³ vier, ab 100 m³ fünf, ab 200 m³ sechs, ab 400 m³ sieben und ab 800 m³ acht. Die Punkte werden gleichmäßig über die Beurteilungsmenge verteilt. Je Punkt werden mindestens 20 Liter entnommen, die obersten 10 Zentimeter bleiben unberücksichtigt. Die Schnittführung richtet sich nach der Schüttungsform und wird dokumentiert; für Parallelproben können gegenüberliegende Schnittflächen verwendet werden.
Alternativ ist ein für die Kompostmatrix geeigneter Bohrstock zulässig. Er muss repräsentative Bereiche der gesamten Schüttung, einschließlich des Mietenkerns, erreichen. So viele Einzelproben sind zu nehmen, dass die Sammelprobe mindestens 30 Liter umfasst. Bei großen Schüttungen werden die erforderlichen Schnitte wie bei der konventionellen Probenahme angelegt und die Bohrungen gleichmäßig auf die Schnittflächen verteilt. Für Parallelproben wird die Probenahme wiederholt.
Die Einzelproben werden auf einer sauberen Fläche zu einer Sammelprobe vereinigt und mittels Mischkreuzverfahren oder Probenteiler eingeengt. Pro frischer Originalprobe werden etwa 15 Liter für Laboruntersuchungen und 1 Liter für seuchenhygienische Untersuchungen bereitgestellt.
Was im Protokoll stehen muss
Das Probenahmeprotokoll enthält Datum und Uhrzeit, den Ort der Probenahme, den Namen und die Adresse der externen Fachperson oder Fachanstalt, falls zutreffend, sowie den Namen des Probenehmers. Ebenso müssen Herstellername und Adresse der Kompostierungsanlage, eine eindeutige Probenbezeichnung, Chargenbezeichnung und vorgesehene Deklaration, die vorgesehene Handelsbezeichnung und Anwendungsbeschränkungen sowie die Art des Ausgangsmaterials festgehalten werden.
Dazu kommen die Teilnahme an einem Qualitätssicherungssystem, relevante Prozesskontrollaufzeichnungen, Lage, Kubatur und Abmessungen der Beurteilungsmenge, Angaben zu Siebung, Homogenität und Auffälligkeiten sowie Probenahmeverfahren und Anzahl der Probenahmepunkte beziehungsweise Schnitte. Unterschriften des Probenehmers und des Herstellers oder Vertreters sowie weitere relevante Anmerkungen gehören ebenfalls dazu.
Die Untersuchung erfolgt nach Anlage 5. Der überwiegende Teil soll von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden, die auch die Kompostbeurteilung erstellt.
Bei Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Blei und Zink sind bis zu sechs Untersuchungen erforderlich, wenn der erste Messwert mehr als 90 Prozent des maßgeblichen Grenzwerts beträgt. Die Untersuchungen erfolgen an repräsentativen Parallelproben. Der Beurteilungswert ist das arithmetische Mittel aller Messwerte, gegebenenfalls nach der Ausreißerelimination von höchstens zwei Werten mittels anerkanntem Testverfahren. Der Mittelwert muss den Grenzwert einhalten, kein Einzelwert darf ihn um mehr als 30 Prozent überschreiten.
Bei organischen Schadstoffen werden bis zu sechs Untersuchungen verlangt, wenn der erste Messwert mehr als 80 Prozent des maßgeblichen Grenzwerts beträgt. Auch hier gelten Parallelproben, Mittelwertbildung, eine mögliche Ausreißerelimination und die höchstens 30-prozentige Einzelwertüberschreitung.
Der Kresse-Wachstumstest wird nach Anlage 5 mindestens dreifach und höchstens sechsfach aus derselben frischen Laborprobe mit einer Korngröße von höchstens 10 Millimetern durchgeführt. Die Einzelwerte der Pflanzenfrischsubstanz dürfen höchstens 15 Prozent voneinander abweichen; bis zu zwei Ausreißer können statistisch eliminiert werden. Bei organischer Substanz und elektrischer Leitfähigkeit muss jeder Einzelmesswert den Grenzwert einhalten. Bei der Überschreitung eines anderen Parameters sind bis zu insgesamt sechs Untersuchungen zulässig. Der Mittelwert muss den Grenzwert einhalten, kein Einzelwert darf ihn um mehr als 30 Prozent überschreiten.
Bei Müllkompost müssen die Anforderungen bei mindestens drei der vier frischen Originalproben eingehalten werden. Bei einer der vier Parallelproben ist eine Grenzwertüberschreitung bis maximal 30 Prozent zulässig. Zusätzliche Mehrfachbestimmungen sind nicht erlaubt.
Die befugte Fachperson oder Fachanstalt legt alle zugehörigen Probenahmeprotokolle und tabellarische Untersuchungsergebnisse mit Probenbezeichnungen, Einzelwerten, Beurteilungswerten, Abweichungen und Ausreißereliminationen vor. Ebenfalls enthalten sein müssen zulässige Abweichungen von Untersuchungsvorschriften, die Zuordnung zu einer Qualitätsklasse, Anwendungsempfehlungen und -beschränkungen sowie die Bestätigung, dass alle verfügbaren Informationen berücksichtigt wurden.
Außerdem ist zu bestätigen, dass keine Hinweise auf Verstöße gegen das Vermischungsverbot oder unzulässige Ausgangsmaterialien bestehen. Die Beurteilung umfasst die Prozesssteuerung anhand der Aufzeichnungen, die vorgesehene Deklaration einschließlich Beschränkungen, die Feststellung, ob diese Deklaration zulässig ist, und gegebenenfalls einen Hinweis auf eine andere mögliche Deklaration oder darauf, dass keine zulässige Deklaration möglich ist. Unterschrift der befugten Fachperson oder Fachanstalt inklusive.
Behördliche Kontrolle und Rückstellproben
Bei behördlichen Kontrollen gelten die Anforderungen als eingehalten, wenn kein Einzelmesswert den Grenzwert um mehr als 50 Prozent überschreitet. Für Zink gilt eine maximale Überschreitung von 30 Prozent. Bei organischer Substanz und elektrischer Leitfähigkeit muss jeder Einzelwert den Grenzwert einhalten, beim Kresse-Wachstumstest müssen die Grenzwerte gemäß Anlage 2 eingehalten werden.
Behörden prüfen anhand der Aufzeichnungen auch die ordnungsgemäße Kompostierung, insbesondere Temperatur, Umsetzzeitpunkte und Bewässerung. Ein Qualitätssicherungssystem muss mindestens einmal jährlich eine unangemeldete Kontrolle des Herstellers ermöglichen. Geprüft werden vor allem Aufzeichnungen und Probenahmeprotokolle auf Plausibilität und Regelkonformität. Bei überwiegender Eigenanwendung werden Eigenanwendung und erforderlicher Flächenbedarf kontrolliert. Die vorhandenen Kompostmengen und Ausgangsmaterialien müssen mit den Aufzeichnungen zu Art und Menge übereinstimmen.
Probenehmer müssen einen anerkannten Kurs zur repräsentativen Probenahme absolviert haben. Bei begründetem Verdacht auf Probenahmemängel ist der Probenehmer schriftlich auf korrekte Verfahren hinzuweisen. Bei schwerwiegendem Mängelverdacht muss mindestens eine Probenahme durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt erfolgen.
Bei der Übernahme aufbereiteter Abfälle ist je Aufbereiter und Anlieferungstag eine Rückstellprobe zu nehmen. Gibt es mehr als sechs Anlieferungstage pro Jahr, reichen sechs unangekündigte Probenahmen je Anlieferer und Jahr. Auf Verlangen erhält der Aufbereiter eine versiegelte Parallelprobe. Grundsätzlich nimmt eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt die Probe; bei Teilnahme an einem Qualitätssicherungssystem darf dies auch der Hersteller oder ein Beauftragter des Systems übernehmen.
Die Rückstellprobe muss mindestens 2 Kilogramm wiegen, eindeutig gekennzeichnet und versiegelt werden. Sie ist zwölf Monate aufzubewahren und durch Tiefgefrieren oder Lagerung unter 30 Grad Celsius vor verfälschenden Veränderungen zu schützen. Das Probenahmeprotokoll hält Datum, Uhrzeit, Ort, beteiligte Personen und Unternehmen, Probenbezeichnung, Masse auf Gramm genau, Auffälligkeiten sowie die Unterschriften von Probenehmer und Anlieferer fest. Es wird gemeinsam mit den Kompostaufzeichnungen aufbewahrt.
Wird eine Rückstellprobe untersucht, muss der Hersteller ihre aktuelle Masse bestimmen. Auf Verlangen des Aufbereiters wird sie in dessen Beisein geteilt. Beide Teilproben werden eindeutig gekennzeichnet; eine wird untersucht, die andere neu versiegelt und aufbewahrt. Aufzuzeichnen sind Datum, Kennzeichnungen und Massen der Ausgangs- und Teilproben sowie die beauftragte Fachperson oder Fachanstalt.
Untersucht werden anorganische Schadstoffe, PCB und PAK sowie bei begründetem Verdacht weitere organische Schadstoffe. Bei der Bewertung auf Trockensubstanzbasis ist der Abbau organischer Substanz während der Lagerung zu berücksichtigen; für die ursprüngliche Frischprobe wird dabei ein Wassergehalt von 50 Prozent angenommen. Die Untersuchungsergebnisse werden bei den Kompostaufzeichnungen aufbewahrt.
