Tödlicher B126-Crash vor Mordprozess: Suizidgeständnis löst Wiederaufnahme aus
Am 16. November 2026 beginnt am Landesgericht Linz der Mordprozess gegen einen heute 24-Jährigen. Im Mittelpunkt steht ein Frontalcrash, der sich am 21. Oktober 2024 auf der Leonfeldener Straße (B126) bei Hochbuchedt in der Gemeinde Kirchschlag ereignete.
Der damals 22-Jährige soll seinen Skoda Octavia mit etwa 85 km/h absichtlich über die Sperrlinie in den Gegenverkehr gelenkt haben. Laut Anklage wollte er Suizid begehen. Der 58-jährige Lenker des entgegenkommenden Pkw starb, sein Fahrzeug wurde über eine Böschung geschleudert. Die 34-jährige Beifahrerin überlebte schwer verletzt.
Neue Wendung nach dem ersten Urteil
Zunächst gingen die Behörden nicht von einem absichtlichen Unfall aus. Das Bezirksgericht Urfahr verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Tötung und schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 4.000 Euro.
Dann verschlechterte sich sein psychischer Zustand. Im Sommer 2025 wurde er wegen Suizidgefahr in eine geschlossene Psychiatrie eingewiesen. Bei einem Aufnahmegespräch erklärte er, der Unfall sei ein Suizidversuch gewesen. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Linz die Wiederaufnahme des Verfahrens und klagte ihn wegen Mordes und versuchten Mordes im Rahmen eines Suizidversuchs an.
Eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO ist kein einfacher Neustart und auch kein Mittel gegen bloße Unzufriedenheit mit einem Urteil. Die gesetzlich abschließend geregelten Gründe müssen erfüllt sein. In Betracht kommen etwa erstmals mögliche DNA-Analysen, neue Zeugen, widerrufene Belastungsaussagen, nachweislich falsche Urkunden oder dokumentierte Verfahrensfehler.
Neue Tatsachen oder Beweismittel müssen geeignet sein, einen Freispruch oder eine geringere Strafe zu begründen. Eine bloße Möglichkeit reicht nicht. Das Verfahren läuft in zwei Stufen: Im Aditionsverfahren wird die Zulässigkeit des Antrags geprüft, in der Probationsphase seine Begründetheit – gegebenenfalls mit Beweisaufnahme. Erst danach kann das ursprüngliche Urteil aufgehoben und eine neue Hauptverhandlung durchgeführt werden. Viele Anträge scheitern bereits an der Zulässigkeit oder Begründetheit.
Hohe Hürden, lange Vorbereitung
Zu den fünf Wiederaufnahmegründen zugunsten eines Verurteilten nach § 359 StPO zählen gefälschte oder verfälschte Urkunden, strafbare falsche Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, eine strafbare Pflichtverletzung eines Richters – etwa Bestechung oder Rechtsbeugung –, die Aufhebung eines anderen Urteils, auf dem das Strafurteil beruhte, sowie neue Tatsachen oder Beweismittel, die einen Freispruch oder eine geringere Strafe ermöglichen können.
Ergänzend betrifft § 359 Nr. 6 StPO Wiederaufnahmen nach einer Verurteilung Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. § 79 BVerfGG ermöglicht eine Wiederaufnahme, wenn das Bundesverfassungsgericht die maßgebliche Rechtsnorm für nichtig erklärt hat.
Ein fehlerhafter Erstantrag kann die späteren Erfolgschancen beeinträchtigen, weil danach echte neue Tatsachen oder Beweismittel nötig sind. Starre Fristen gibt es grundsätzlich nicht; ein Antrag kann auch Jahre oder Jahrzehnte nach der Verurteilung gestellt werden. Eile ist trotzdem angesagt, wenn eine Strafvollstreckung läuft, Erinnerungen von Zeugen verblassen oder sich deren Aussagebereitschaft ändert. Auch forensische Beweismittel können nur begrenzt aufbewahrt oder ausgewertet werden. Ein sorgfältig vorbereiteter Antrag ist da oft wichtiger als ein besonders schneller.
Wer neue Beweise entdeckt, sollte potenzielle Zeugen nicht selbst beeinflussen, sondern nur festhalten, wann und von wem welche Information mitgeteilt wurde. Beweismittel gehören im Originalzustand gesichert; Originale sollte man nicht aus der Hand geben. Herkunft und Zeitpunkt der Erlangung müssen dokumentiert werden, außerdem sollte ein Verteidiger die vollständige ursprüngliche Verfahrensakte prüfen.
Privat beauftragte Gutachten können später eine geringere Beweiskraft haben. Forensische Sachverständige sollten deshalb möglichst über den Verteidiger eingeschaltet werden. Vermutete Verfahrensfehler oder Bestechung gehören mit konkreten Angaben zu Zeitpunkten, Personen und Informationsquellen festgehalten – aber nicht öffentlich verbreitet. Öffentliche Vorwürfe ohne ausreichende Beweise können strafrechtliche Folgen haben und die Glaubwürdigkeit eines Wiederaufnahmeantrags beschädigen.
Bei laufender Strafhaft kann zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 360 StPO gestellt werden. Erfolgreich ist das nur in Ausnahmefällen. Gegen einen Strafbefehl ist innerhalb von zwei Wochen Einspruch möglich; danach ist die Verurteilung rechtskräftig und nur noch unter den höheren Anforderungen der Wiederaufnahme angreifbar. Nach einer mündlichen Urteilsverkündung beträgt die Frist für Berufung oder Revision eine Woche.
Zuständig ist nach § 367 StPO ein anderes Gericht gleicher Ordnung als jenes, das das ursprüngliche Urteil erlassen hat. Die Vorbereitung dauert je nach Beweislage Wochen bis Monate, das gesamte Verfahren kann sich über mehrere Jahre ziehen. Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder einer individuellen Honorarvereinbarung. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen Beratungs- oder Prozesskostenhilfe sowie eine Kostenerstattung nach § 467 StPO infrage.
Die Informationen zur Wiederaufnahme stammen aus einem Beitrag von Rechtsanwalt Philipp Marquort. Er ist seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über mehr als 22 Jahre Berufserfahrung, hat mehr als 3.500 Strafmandate bearbeitet, sitzt mit seiner Kanzlei in Kiel und ist bundesweit im Strafrecht und bei Wiederaufnahmeverfahren tätig.
Was eine Unterbringung bedeuten würde
Im Fall einer Verurteilung drohen dem 24-Jährigen zehn bis 20 Jahre Haft oder lebenslange Freiheitsstrafe. Zusätzlich beantragt die Staatsanwaltschaft die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Der österreichische Maßnahmenvollzug ist die strafrechtliche Unterbringung von Menschen mit psychischer Erkrankung oder intellektueller Beeinträchtigung in forensisch-therapeutischen Zentren. Voraussetzung ist, dass die Anlasstat maßgeblich unter dem Einfluss einer psychischen Störung begangen wurde. Grundsätzlich geht es um Vergehen mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr.
Bei minderschweren Anlasstaten mit einer Strafdrohung von höchstens drei Jahren braucht es zusätzlich eine ungünstige Prognose: Es muss die Begehung weiterer besonders qualifizierter Taten befürchtet werden. Mehr als die Hälfte der Patient:innen wird wegen minderschwerer Delikte eingewiesen, darunter gefährliche Drohung, (versuchter) Widerstand gegen die Staatsgewalt und (versuchte) Nötigung.
Anders als eine Freiheitsstrafe ist diese Maßnahme zeitlich unbefristet. Eine Aussetzung zur Bewährung ist nicht vorgesehen. Nur einmal jährlich wird geprüft, ob die Unterbringung aufgehoben werden kann. Laut VertretungsNetz sind diese Überprüfungen häufig mangelhaft oder unterbleiben; mangelhafte Gutachten dienten demnach oft als Grundlage für eine Verlängerung. Entlassungen seien selten.
Für die untergebrachten Personen kann das tief in den Alltag schneiden: Zwangsbehandlungen, Bewegungsbeschränkungen und Isolation gehören zu den möglichen Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte. Laut dem Beitrag verfügen Betroffene weder über eine professionelle rechtliche Vertretung noch über einen wirksamen Rechtsschutz.
VertretungsNetz beschreibt die rechtlichen Grundlagen und die Praxis des österreichischen Maßnahmenvollzugs als Verstoß gegen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Österreich wiederholt wegen Missständen in diesem Bereich kritisiert. Auch die Liga für Menschenrechte, die Volksanwaltschaft und der Monitoringausschuss fordern Reformen.
Im März 2023 trat der erste Teil einer Reform in Kraft, der die Einweisungskriterien betrifft. VertretungsNetz bewertet diesen Schritt als unzureichend und fordert unter anderem, Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen sowie Menschen mit demenziellen Erkrankungen nicht einzuweisen.
Der zweite Reformteil steht noch aus. Er soll die Bedingungen für bereits untergebrachte Personen regeln. Gefordert werden insbesondere eine gesetzliche Vertretung psychisch erkrankter Menschen durch Erwachsenenschutzvereine, wirksamer Rechtsschutz – etwa bei medizinischen Behandlungen – und die Bestellung eines:einer Patientenanwält:in, analog zur Unterbringung in psychiatrischen Krankenhausabteilungen.
Verwiesen wird dabei auf Stellungnahmen und Berichte von VertretungsNetz, der Plattform Maßnahmenvollzug, der Volksanwaltschaft, der Österreichischen Liga für Menschenrechte und des Monitoringausschusses sowie auf Fachpublikationen zum Thema. Für den Angeklagten in Linz geht es am 16. November 2026 zunächst um die strafrechtliche Neubewertung eines Crashs, der an diesem Herbsttag 2024 auf der B126 mit einem lauten, endgültigen Aufprall begann.
