58 Verstöße in Steyr: Lkw-Fahrer soll Fahrtenschreiber manipuliert haben
Bei einer Kontrolle in Steyr nahm die Polizei am 5. November 2026 gegen 12:00 Uhr den digitalen Fahrtenschreiber eines Lkw unter die Lupe. Betroffen war ein 49-jähriger türkischer Staatsangehöriger aus Rumänien.
Der Mann soll zwischen dem 10. September und dem 5. November 2026 mehrfach seine Lenk- und Ruhezeiten auf der ihm zugewiesenen Fahrerkarte verfälscht haben. Er war laut Polizei in einem Zweifahrerbetrieb unterwegs. Nach dem Ende seiner Lenkzeit soll er die Karte aus dem Fahrtenschreiber entfernt und die Fahrt als Beifahrer fortgesetzt haben. Danach soll er die Fahrerkarte wieder eingelegt und eine Ruhezeit manuell nachgetragen haben.
58 Übertretungen festgestellt
Insgesamt stellte die Polizei 58 Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz fest. Die Weiterfahrt wurde bis zur Zahlung einer Sicherheitsleistung untersagt. Für den Betroffenen gilt die Unschuldsvermutung.
Was die Fahrerkarte speichert
Die Fahrerkarte ist eine persönliche Fahrtenschreiberkarte, die von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird. Sie weist den Fahrer oder die Fahrerin aus und speichert persönliche Tätigkeitsdaten. Personalisiert wird die Karte durch die eigenhändige Unterschrift.
Seit dem 1. März 2015 kostet sie 45 Euro, gültig ist sie fünf Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Bei der erstmaligen Beantragung muss die antragstellende Person zur Identitätsprüfung persönlich erscheinen. Der Antrag wird bei einer ermächtigten Einrichtung gestellt, etwa beim ARBÖ oder beim ÖAMTC. Das ist auch während des Entzugs der Lenkberechtigung möglich.
Für Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich werden bei der erstmaligen Antragstellung der Führerschein, Dokumente mit den persönlichen Daten – also Familien- oder Nachname und Vorname – sowie ein Lichtbild im EU-Passbildformat benötigt. Falls Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht nicht aus dem Führerschein oder dem Zentralen Führerscheinregister ersichtlich sind, müssen auch diese Angaben belegt werden. Dazu kommt der Nachweis des Hauptwohnsitzes durch Meldezettel oder Meldebestätigung. Alternativ kann die ermächtigte Einrichtung den Wohnsitz über das Zentrale Melderegister abfragen.
Wer keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und in einem Nicht-EU-/EWR-Staat wohnt, muss ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen. Dafür kommen eine Fahrerbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 881/1992 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2002, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein, ein Niederlassungsnachweis oder eine Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG infrage.
Bei Verlust, Diebstahl oder einem Defekt muss eine Ersatzkarte beantragt werden. Sie wird bis zu fünf Werktage nach der Beantragung zugestellt. Ihre Gültigkeitsdauer richtet sich nach der verbleibenden Gültigkeitsdauer der ersetzten Karte.
