FC Mello Wien: Wie ein Student seinen eigenen Fußballverein gründete
In Wien einen Fußballverein zu betreiben, ist kein Spaziergang. Trotzdem entstehen regelmäßig neue Klubs. In der Saison 2026 spielen erstmals der SV Besa und der FC Mello Wien um Punkte – nach den Gypsy Kings in der vergangenen Saison. Während der SV Besa laut dem Bericht von der Unterstützung seiner Diaspora profitierte, steht hinter dem FC Mello Wien keine vergleichbare Community.
Der neue Verein aus Wien-Ottakring geht auf Daniel Rezai zurück. Er ist Gründer, Obmann und Spielertrainer. Anfang 2025 entwickelte Rezai die Vision für einen neuen Wiener Fußballklub. Als Wirtschaftsrecht-Student verfasste er die Vereinsstatuten eigenständig. Am 8. Oktober 2025 wurde der FC Mello Wien offiziell rechtlich gegründet. Bereits in der Gründungsphase kam Lorenz Predcechtel als Kassier dazu; er unterstützt den Verein nach eigenen Angaben seit dem ersten Tag.
Vom Fußballkind zum Vereinsgründer
Rezai spielte schon als Kind Fußball, zunächst bei Red Bull Salzburg, später bei Wals-Grünau in der Regionalliga West. Für sein Studium zog er nach Wien und arbeitete bei einem Wiener Verein als Jugendleiter. Irgendwann kam bei ihm der Gedanke auf, einen Klub selbst besser organisieren zu können. Daraus wurde der FC Mello Wien.
Der Name hat eine persönliche Geschichte. Rezai lebte im Salzburger Ort Wals und bekam dort wegen seiner Hautfarbe den Spitznamen „Karamello“. Daraus entstand „Mello Wien“.
Rezai kritisiert, dass Wiener Vereine überwiegend von älteren Männern geprägt seien. Sein Klub will mehr kulturelle Vielfalt und junge Menschen in den Fußball bringen. Im Team spielen unter anderem Studenten. Einen fixen Saison-Mitgliedsbeitrag gibt es nicht. So sollen auch Spieler mitmachen können, die sich die bei anderen Vereinen üblichen rund 250 Euro Jahresbeitrag nicht leisten können.
Zwölf Spieler, schwieriger Start
Der Saisonbeginn verlief holprig, die bisherigen Ergebnisse waren schlecht. Der Kader umfasst zwölf Spieler und soll weiter verstärkt werden. Einige von ihnen hatten zuvor noch nie Fußball gespielt. Gegenüber den ersten Partien seien aber Fortschritte erkennbar, sagt Rezai.
Das ursprüngliche Ziel, bereits in dieser Saison aufzusteigen, wird der FC Mello Wien nicht erreichen. In der kommenden Saison soll der nächste Entwicklungsschritt folgen. Dafür setzt der Verein seit Beginn auf Videoanalysen. Die Kamera hilft nicht nur bei der Verbesserung der Spiele, sondern soll auch die Medienpräsenz erhöhen.
Am 26. Mai 2026 akzeptierte der Vorstand des Wiener Fußballverbands die Aufnahme des Vereins. Das erste Ligaspiel der Klubgeschichte ist für den 6. September 2026 in der 1. Klasse angesetzt. Der FC Mello Wien startet damit in der untersten Liga.
Kamera, Fan-TV und neue Kanäle
Im Winter sollen Social-Media-Kanäle starten und die Website ausgebaut werden. Regelmäßige Fotos und Videos sind geplant, außerdem ein Fan-TV. Der Verein will sich damit positionieren und künftig Spiele gewinnen. Bis dahin bleibt viel Arbeit: Training, Organisation, Kader – und vermutlich etliche Abende, an denen irgendwo noch ein Formular fehlt.
Was hinter der Vereinsgründung steckt
Rechtlich ist eine Vereinsgründung in Österreich grundsätzlich mit geringem Aufwand und niedrigen Kosten verbunden, sie braucht aber mehrere formelle Schritte. Gründer können unter Umständen persönlich für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Gründung haften. Ein Verein muss einen ideellen Zweck verfolgen und darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein (§ 1 VerG). „Ideell“ und „gemeinnützig“ sind dabei nicht dasselbe: Gemeinnützigkeit ist ein steuerrechtlicher Begriff. Auch Geselligkeits-, Briefmarkensammler-, Kleingarten- oder Modellbauvereine können ideelle Zwecke verfolgen, ohne steuerlich gemeinnützig zu sein.
Ein Klub darf nicht gegründet werden, um überwiegend oder ausschließlich wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Weist seine Tätigkeit das äußere Bild eines Gewerbebetriebs auf und bringt sie Mitgliedern vermögenswerte Vorteile, wird ein wirtschaftlicher Zweck vermutet. Schon die Absicht, Mitgliedern durch die Vereinstätigkeit finanzielle Vorteile zuzuwenden, kann der Gründung entgegenstehen.
Wirtschaftliche Tätigkeiten sind zulässig, wenn sie keinen Selbstzweck darstellen und vom ideellen Vereinszweck gedeckt sind. Vereinsvermögen darf nicht zweckwidrig entnommen werden, Gewinne dürfen nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden, und das Vermögen muss ausschließlich den statutarischen Vereinszwecken dienen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit darf außerdem nicht bloß als Vereinsform getarnt werden. Als zulässige Beispiele nennt die Stadt Wien etwa wirtschaftlich werthafte Leistungen eines Autofahrerklubs an Mitglieder, wenn diese der Förderung des Kraftfahrwesens und dem Mitgliederschutz entsprechen, oder ein Vereinslokal zur Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte, in dem Mitglieder Waren auf eigene Rechnung verkaufen.
Das Vereinsgesetz unterscheidet zwischen Errichtung und Entstehung des Vereins (§ 2 Abs. 1 VerG). Durch die Vereinbarung von Statuten wird der Verein errichtet; sie bildet die zivilrechtliche Grundlage des Gründungsprozesses. Notwendig sind die Willenseinigung von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen, ein freier und von Willensmängeln unbelasteter Gründungswille sowie die Vereinbarung von Statuten. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „Gründungsvereinbarung“ ist nicht erforderlich.
In den Statuten müssen zumindest Vereinsname und Vereinssitz, der klare und umfassende Vereinszweck, die Tätigkeiten zu seiner Verwirklichung und die Aufbringung finanzieller Mittel geregelt sein. Dazu kommen Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Organe und ihre Aufgaben, die Führung der Vereinsgeschäfte und die Vertretung nach außen, Bestellung und Funktionsdauer der Vereinsorgane, Voraussetzungen gültiger Organbeschlüsse, ein Verfahren zur Schlichtung vereinsbezogener Streitigkeiten sowie die freiwillige Auflösung und die Verwendung des Vereinsvermögens.
Die Statuten enthalten nur Mindestanforderungen; die konkrete interne Organisation kann im gesetzlichen Rahmen frei gestaltet werden. Ein bestimmtes Formgebot gibt es nicht. Für die schriftliche Errichtungsanzeige muss aber mindestens ein schriftliches Exemplar der Statuten vorliegen. Eine physische Gründungsversammlung ist ebenfalls nicht zwingend: Die Vereinbarung kann auf jedem rechtlich zulässigen Weg zustande kommen. Bei der Errichtung geht es zunächst darum, die Statuten zu vereinbaren und gegebenenfalls erste organschaftliche Vertreter zu bestellen. Wer die Anzeige der Vereinserrichtung unterlässt, begeht ein Verwaltungsstrafdelikt (§ 31 Z 1 VerG).
Damit der Verein als eigenständige Rechtsperson entsteht, muss die Errichtung der Vereinsbehörde schriftlich angezeigt werden (§ 11 VerG). Die Behörde prüft die Statuten unverzüglich, grundsätzlich innerhalb von vier Wochen. Gibt es Anhaltspunkte für eine Gesetzwidrigkeit und sind weitere Ermittlungen nötig, beträgt die Frist sechs Wochen. Bleibt eine Erklärung innerhalb der Frist aus, gilt das als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit (§ 13 Abs. 1 VerG). Die Behörde kann schon vorher per Bescheid dazu einladen (§ 13 Abs. 2 VerG).
Ist ein Verein nach Zweck, Name oder Organisation gesetzwidrig, muss die Behörde die Gründung per Bescheid untersagen (§ 12 Abs. 1 VerG). Statuten sind im Zweifel vereinsfreundlich und gesetzeskonform auszulegen. Der Verein entsteht mit Ablauf der Prüfungsfrist oder mit einem früheren Einladungsbescheid als rechtsfähige Rechtsperson. Die Eintragung im Vereinsregister ist dafür nicht Voraussetzung, sondern hat nur deklarative Wirkung.
Bis zur Bestellung organschaftlicher Vertreter vertreten die Gründer, die die Errichtung angezeigt haben, den Verein gemeinsam. Es gilt Gesamtvertretung. Innerhalb eines Jahres nach der Entstehung müssen organschaftliche Vertreter bestellt werden, sonst kann die Vereinsbehörde den Verein auflösen. Vereine sind rechtsfähig, brauchen für ihr Handeln aber natürliche Personen als Vereinsorgane. Die Statuten müssen diese Organe und ihre Aufgaben, insbesondere Geschäftsführung und Außenvertretung, klar regeln. Der Begriff „Vereinsfunktionär“ ist im Vereinsgesetz nicht vorgesehen.
Änderungen bei organschaftlichen Vertretern sind der Vereinsbehörde binnen vier Wochen nach der Bestellung mitzuteilen. Anzugeben sind die statutengemäße Funktion, Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Zustellanschrift sowie der Beginn der Vertretungsbefugnis. Durch die organschaftliche Vertretung wird der Verein unmittelbar berechtigt und verpflichtet; eine zusätzliche Vollmacht ist dafür nicht nötig. Weitere Personen können allerdings rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden.
Neben einem Leitungsorgan müssen die Statuten ein Organ zur gemeinsamen Willensbildung vorsehen, insbesondere eine Mitgliederversammlung. Übliche Bezeichnungen sind „Vorstand“ und „Generalversammlung“. Mit Ausnahme der Mitgliederversammlung können Organe auch mit Nichtmitgliedern besetzt werden, der beherrschende Einfluss auf den Verein darf aber nicht überwiegend Außenstehenden zukommen. Ein zwingender Grundsatz der Selbstorganschaft besteht nicht; genaue Regeln für die Besetzung mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern sind dennoch empfehlenswert.
Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen (§ 5 Abs. 3 VerG). Geschäftsführung und Außenvertretung können auf mehrere oder unterschiedliche Organe verteilt werden, ebenso Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben innerhalb eines Organs. Wenn die Statuten nichts anderes bestimmen, gilt Gesamtgeschäftsführung. Für Beschlüsse genügt im Zweifel die einfache Stimmenmehrheit (§ 6 Abs. 1 VerG). Zur passiven Vertretung, etwa zur Entgegennahme von Erklärungen, ist jedes Organmitglied allein befugt. Vertretungsbeschränkungen wirken gegenüber Dritten nicht, sondern nur im Innenverhältnis (§ 6 Abs. 3 VerG).
Die Mitgliederversammlung muss mindestens alle fünf Jahre einberufen werden (§ 5 Abs. 2 VerG). Die Willensbildung kann auch über ein Repräsentationsorgan wie eine Delegiertenversammlung erfolgen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
Jeder Verein muss mindestens zwei Rechnungsprüfer bestellen (§ 5 Abs. 5 VerG). Große Vereine müssen stattdessen beziehungsweise zusätzlich einen Abschlussprüfer einsetzen. Rechnungs- und Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein; bestellt werden sie von der Mitgliederversammlung. Ein Aufsichtsorgan ist nicht verpflichtend. Sieht die Satzung eines vor, muss es aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, die ebenfalls unabhängig und unbefangen sind und von der Mitgliederversammlung bestellt werden.
Aus der Organstellung folgt eine Treuepflicht – unabhängig davon, ob die Organwalter Vereinsmitglieder sind. Sie ist regelmäßig stärker als jene gewöhnlicher Mitglieder. Dazu gehört insbesondere die Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, und zwar grundsätzlich auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ. Verstöße können Schadenersatzansprüche auslösen. Interessenkonflikte müssen dem Verein offengelegt werden; betroffene Organwalter sollten sich aus dem betreffenden Geschäft heraushalten oder eine Entscheidung des Leitungsorgans beziehungsweise der Mitgliederversammlung einholen.
Die Statuten müssen den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft regeln (§ 3 Abs. 2 Z 5 VerG). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit. Spätere Mitglieder treten durch einen Beitrittsvertrag bei, der grundsätzlich durch Angebot und Annahme zustande kommt – regelmäßig durch Beitrittserklärung und deren Annahme. Die Mitgliedschaft endet durch einseitigen Austritt, gegebenenfalls unter Beachtung satzungsmäßiger Fristen, durch zwangsweisen Ausschluss, durch den Tod eines natürlichen Mitglieds oder durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit eines juristischen Mitglieds.
Auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder müssen in den Statuten stehen (§ 3 Abs. 2 Z 6 VerG). Häufig geregelt werden die Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das Stimmrecht, die Einhaltung der Statuten, die Zahlung des Mitgliedsbeitrags und die Wahrung des Vereinsansehens. Das Vereinsgesetz schreibt kein Mindestmaß an Mitgliedsrechten vor. Grenzen setzt vor allem die Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB. Mitglieder sind grundsätzlich gleich zu behandeln, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Unterschiedliche Kategorien – etwa ordentliche, außerordentliche, fördernde oder unterstützende Mitglieder – sind zulässig; eine offensichtlich grundlose und willkürliche Ungleichbehandlung nicht.
Mitglieder können vom Leitungsorgan eine Ausfertigung der Statuten verlangen (§ 3 Abs. 3 VerG). Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Mitglied kann diesen anfechten (§ 7 VerG). Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann Ersatzansprüche gegen Organwalter geltend machen (§ 25 Abs. 2 VerG). Das Leitungsorgan muss die Mitgliederversammlung über Vereinstätigkeit und finanzielle Gebarung informieren (§ 20 VerG). Ein Zehntel der Mitglieder kann unter Angabe von Gründen eine solche Information auch außerhalb der Mitgliederversammlung binnen vier Wochen verlangen. Über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung muss das Leitungsorgan ebenfalls informieren; geschieht das in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubeziehen (§ 21 Abs. 4 VerG).
Die Statuten müssen schließlich auch das Verfahren der freiwilligen Auflösung regeln. Bei einer solchen Auflösung sind der Behörde das Auflösungsdatum und – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – der Abwickler mitzuteilen. Die Eintragung der Auflösung im Vereinsregister hat konstitutive Wirkung. Eine behördliche Auflösung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur aus schwerwiegenden Gründen zulässig. Neben dem fehlenden organschaftlichen Vertreter binnen eines Jahres zählen dazu insbesondere Verstöße gegen Strafgesetze, die Überschreitung des statutenmäßigen Wirkungsbereichs sowie der Wegfall oder das Nichtvorliegen der Bedingungen für den rechtlichen Bestand des Vereins.
