Neue Busverbindung in Gänserndorf beendet Taxifahrten für Jugendliche der ITA-Tagesstätte
Für die Jugendlichen der ITA-Tagesstätte und der angeschlossenen FIT-Schule in Gänserndorf Süd ist der Heimweg seit Kurzem ein Stück einfacher. Die Regionalbuslinie 521 hält ab sofort um 15:20 Uhr direkt in der Hochwaldstraße.
Nach Unterrichtsende fällt damit der längere und beschwerlichere Weg zum Bahnhof Strasshof weg. Zuvor gab es zu dieser Zeit keine öffentliche Busverbindung zum Bahnhof, weshalb die Jugendlichen kostenpflichtig per Taxi gebracht werden mussten. Jetzt können sie selbstständig zur Bahn gelangen – ein kleiner Fahrplan-Schritt, der im Alltag spürbar ist.
Verkehrslücke geschlossen
Die Änderung wurde am 3. November 2026 nach einer Fahrplananpassung wirksam. Für die ITA-Tagesstätte entfallen dadurch die bisherigen Taxikosten, was auch finanziell eine Entlastung bringt. Gleichzeitig wird eine Lücke im öffentlichen Verkehrsangebot geschlossen.
Der Gänserndorfer Verkehrsstadtrat und SPÖ-Stadtrat Wolfgang Lehner sowie Gemeinderat Thomas Stiller hatten sich für die Lösung eingesetzt und mit dem Verkehrsverbund beziehungsweise den zuständigen Verkehrsplanern verhandelt. Gemeinsam suchten sie nach einer umsetzbaren Möglichkeit für die Verbindung. Die Leitung der ITA-Tagesstätte und der FIT-Schule bedankte sich im Namen der Familien und des Teams bei Lehner und Stiller für ihre Unterstützung.
Für die Jugendlichen bedeutet die Haltestelle in der Hochwaldstraße vor allem mehr Selbstständigkeit im Alltag. Kein Umweg zum Bahnhof, kein organisierter Taxitransport nach jeder Unterrichtsstunde – sondern ein Bus, der zur passenden Zeit vor Ort steht.
Schülerbeförderung bei Behinderung
Wie wichtig solche Lösungen sein können, zeigt auch der Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Nach § 161 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) sind hessische Kreise und Kommunen verpflichtet, den Schulweg zu organisieren. Das betrifft insbesondere Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, die den Weg nicht selbstständig bewältigen können.
Das Bundessozialgericht hielt bereits am 22. März 2012 im Verfahren B 8 SO 30/10 R fest, dass Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auch die Schülerbeförderung umfassen. Gibt es keine andere Beförderungsmöglichkeit, müssen die Kosten für individuelle Fahrten mit einem Pkw oder Taxi übernommen werden.
Für einen sicheren Schulweg kommen je nach Situation geeignete Straßen und Fußwege, sichere Fahrradwege, öffentliche Verkehrsmittel, spezielle Schulbusse, Behindertenfahrdienste oder Taxis infrage. Eltern sind dabei nicht verpflichtet, ihre Kinder mit dem Auto zur Schule zu fahren, ein Kind im Rollstuhl zu Fuß zu schieben oder den Schulweg dauerhaft selbst zu begleiten und zu organisieren.
Grundsätzlich gilt während der Grundschulzeit eine Wegstrecke von zwei Kilometern als zu Fuß zumutbar. Diese Regel greift jedoch nicht bei Kindern, die den Weg wegen ihrer Behinderung nicht selbstständig bewältigen können. Eltern müssen ihr Kind im Rahmen ihrer Sorgepflicht zwar grundsätzlich auf einen zumutbaren und selbstständig bewältigbaren Schulweg vorbereiten. Bei besonderen Einschränkungen ist das aber nicht immer möglich.
Keine Zuständigkeitsfrage zulasten der Familien
Am 8. Mai 2024 bestätigte das Bundessozialgericht im Verfahren B 8 SO 3/23 R außerdem, dass die Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung alle geeigneten und erforderlichen Hilfen zum Schulbesuch umfasst. Diese Hilfen sollen behinderungsbedingte Nachteile beseitigen oder mildern. Der Sozialhilfeträger ist grundsätzlich für alle notwendigen Maßnahmen zuständig, die die Teilnahme am Unterricht ermöglichen.
Die Entscheidung der Schulverwaltung über den Bildungsweg bindet die zuständigen Leistungsträger. Der Träger der Eingliederungshilfe kann seine Verantwortung nicht einfach mit einem Verweis auf den Schulträger ablehnen. Wer intern zuständig ist, müssen die Behörden untereinander klären – nicht die betroffenen Familien.
Eine Kostenbeteiligung der Eltern an behinderungsbedingt entstehenden Beförderungskosten ist nicht vorgesehen. Die Fahrkosten gelten als Leistungen der Eingliederungshilfe und sind unabhängig vom Einkommen des Kindes und der Eltern zu übernehmen. Wenn Sozial- oder Jugendamt bereits Sachmittel für den Schülertransport finanzieren, können sie grundsätzlich auf die Zuständigkeit des Schulamts für die Durchführung verweisen. Für Eltern und Schüler bleibt aber entscheidend, dass der Schulweg tatsächlich gesichert ist: Organisiert das Schulträgeramt den Transport nicht, muss die Eingliederungshilfe einspringen.
Das Hessische Kultusministerium erklärt zu § 161 HSchG, dass Art und Kostenerstattung der Schülerbeförderung Aufgaben der kommunalen öffentlichen Schulträger sind. Dazu zählen Gemeinden mit Schulträgerschaft, kreisfreie Städte und Landkreise. Wegen der allgemeinen Schulpflicht liegt die Verantwortung für die Sicherung des Schulwegs und das gesundheitliche Wohlergehen der Schülerinnen und Schüler beim Staat; in Hessen sind dafür insbesondere Städte und Gemeinden in ihrer Funktion als Schulträger gesetzlich verantwortlich.
In Gänserndorf ist es vorerst eine zusätzliche Abfahrt, die den Unterschied macht: 15:20 Uhr, Hochwaldstraße, Linie 521.
