Von der Übergangspflege zurück in die eigenen vier Wände: Wiedersehen in Krems
Im SeneCura Sozialzentrum Krems Haus Dr. Thorwesten gab es ein Wiedersehen, das für manche Gäste fast wie ein kleiner Nachhause-Moment wirkte: Ehemalige Bewohnerinnen und Bewohner der Übergangspflege kamen in Krems an der Donau zusammen. Bei Kaffee und Kuchen wurden Erinnerungen ausgetauscht und die vergangenen Monate besprochen.
Alle Anwesenden leben inzwischen wieder selbstständig in ihren eigenen Wohnungen. Helene Heybal und Gertraude Hager feierten gemeinsam mit Therapeutin Sonja Sperger ihre Rückkehr in ein selbstständiges Leben. Auch Maria Stöger, eine ehemalige Bewohnerin, nutzte das Treffen für ein Gespräch bei Kaffee und Kuchen mit Therapeutin Barbara Dober.
Schritt für Schritt zurück in den Alltag
Die Übergangspflege richtet sich an Menschen, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer Operation Unterstützung brauchen. Therapie, Pflege und persönliche Betreuung sollen dabei helfen, wieder im Alltag Fuß zu fassen. Für Hausleiter Claus Dobritzhofer und sein Team war das Wiedersehen eine Bestätigung der geleisteten Arbeit.
Rechtlich wurde die Übergangspflege im Krankenhaus mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) im Jahr 2021 als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Grundlage ist § 39e SGB V. Ein Anspruch besteht für höchstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
Voraussetzung ist, dass unmittelbar nach der Krankenhausbehandlung notwendige häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinische Rehabilitationsleistungen oder Pflegeleistungen nach SGB XI nicht oder nur mit erheblichem Aufwand organisiert werden können. Die Übergangspflege muss außerdem in jenem Krankenhaus stattfinden, in dem die vorherige Behandlung durchgeführt wurde.
Was die Leistung umfasst
Zum Angebot gehören die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten sowie Grund- und Behandlungspflege. Auch das Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie eine im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung sind umfasst.
Das Krankenhaus muss nachvollziehbar und im Einzelnen dokumentieren, ob die Voraussetzungen vorliegen. Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sollten bis zum 31. Oktober 2021 Einzelheiten zur Dokumentation vereinbaren.
Ein Baustein im Sozialrecht
Die Bestimmungen stehen im größeren Rahmen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), das die gesetzliche Krankenversicherung regelt. Es ist in 15 Kapitel gegliedert und reicht von allgemeinen Grundsätzen, Solidarität und Eigenverantwortung bis zu Finanzierung, Datenverarbeitung und digitalen Gesundheitsanwendungen.
Das erste Kapitel (§§ 1–4b) behandelt allgemeine Vorschriften, solidarische Finanzierung, Krankenkassen und deren Wettbewerb. Im zweiten Kapitel (§§ 5–10) geht es um Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung, freiwillige Versicherung und Familienversicherung. Die Leistungsregelungen finden sich vor allem im dritten Kapitel (§§ 11–68c): Dort sind unter anderem Prävention und Gesundheitsförderung, Schwangerschaft und Mutterschaft, Früherkennung, Krankenbehandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung, Rehabilitation, Krankengeld, Zahnersatz, Fahrkosten, Zuzahlungen und Modellvorhaben geregelt.
Das vierte Kapitel (§§ 69–140h) betrifft die Beziehungen der Krankenkassen zu Ärztinnen und Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern, Apotheken und weiteren Leistungserbringern sowie die Qualitätssicherung. Das fünfte Kapitel (§§ 141–142) widmet sich dem Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen.
Arten, Errichtung, Fusion, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen sowie Mitgliedschaft, Satzungen, Organe und Meldepflichten stehen im sechsten Kapitel (§§ 143–206). Das siebte Kapitel (§§ 207–219d) regelt Landesverbände, Bundesverbände, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland.
Beiträge, Beitragszuschüsse, Mittelverwaltung, Gesundheitsfonds, Finanzausgleiche und Prüfungen der Krankenkassen sind im achten Kapitel (§§ 220–274) zusammengefasst. Das neunte Kapitel (§§ 275–283a) behandelt Aufgaben, Organisation, Finanzierung und Aufsicht des Medizinischen Dienstes.
Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenverarbeitung, elektronische Gesundheitskarten, Datenübermittlung, Datentransparenz und Auskunftsrechte folgen im zehnten Kapitel (§§ 284–305b). Das elfte Kapitel (§§ 306–383) enthält umfangreiche Regelungen zur Telematikinfrastruktur, zur elektronischen Patientenakte, zu elektronischen Notfalldaten, zum elektronischen Medikationsplan, zu elektronischen Verordnungen, Videosprechstunden und deren Finanzierung.
Um Interoperabilität, technische Standards, IT-Sicherheit im Gesundheitswesen und das Nationale Gesundheitsportal geht es im zwölften Kapitel (§§ 384–395). Das dreizehnte Kapitel (§§ 396–399) enthält Straf- und Bußgeldvorschriften. Das vierzehnte Kapitel (§§ 400–402) umfasst Übergangsregelungen zur Herstellung der Einheit Deutschlands, das fünfzehnte Kapitel (§§ 403–430) weitere Übergangsbestimmungen – unter anderem zu Beiträgen, Krankenkassen, Arzneimittelversorgung, COVID-19-Regelungen, Krankenhausversorgung und Evaluierungen.
Zum Gesetz gehören außerdem Anlagen: Anlage 1 zu § 135e mit Leistungsgruppen und Qualitätskriterien, Anlage 2 zu § 307 Absatz 1 Satz 3 zur Datenschutz-Folgenabschätzung sowie Anlage 3 zu § 129 Absatz 5f Satz 1. In Krems blieb davon beim Treffen vor allem eines greifbar: Gespräche, Kuchen am Teller und Menschen, die wieder in ihren eigenen vier Wänden leben.
