Sporthalle Hausen-Rohrbach setzt auf 199 Besucher und neue Genehmigung
In Rohrbach will der Sportverein Hausen-Rohrbach die Genehmigung für Veranstaltungen in seiner Sporthalle neu beantragen. Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung waren 59 Personen dabei – darunter drei nicht stimmberechtigte Jugendliche und zwei Vertretungen der Gemeinde Steinfeld.
Auslöser war eine Überprüfung im Herbst 2024. Dabei stellte sich laut Verein heraus, dass für Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen keine gültige Baugenehmigung vorliegt. Für die Faschingsveranstaltungen 2025 und 2026 wurden zwar Ausnahmen unter Auflagen erteilt. Das Landratsamt verlangte nach Angaben des Vereins aber zusätzlich einen regulären Genehmigungsantrag.
Konzept für höchstens 199 Personen
Architekt Bernd Müller erarbeitete deshalb ein Konzept, das die Besucherzahl auf 199 Personen begrenzt. Für den sogenannten „ungeregelten Sonderbau“ gelten nach Vereinsangaben weniger strenge Bau- und Brandschutzvorgaben. Vorgesehen ist außerdem ein barrierefreies WC. Die Gesamtkosten werden auf rund 80.000 Euro geschätzt. Nach Recherchen des Vereins könnten Zuschüsse gut die Hälfte davon abdecken.
Die Versammlung stimmte dem Antrag mit einer Enthaltung zu. Zusätzlich wurde ein siebenköpfiger Bauausschuss eingesetzt. Nun geht es darum, die Unterlagen auszuarbeiten und die neue Genehmigung auf den Weg zu bringen – kein kleiner Brocken für einen Verein, der seine Halle auch für Fasching und andere Veranstaltungen nutzen möchte.
Warum die Grenze von 200 Besuchern zählt
Für Bau und Betrieb größerer Versammlungsstätten gelten Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung, kurz VStättVO. Grundlage ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO), die von den Bundesländern jeweils in Landesrecht umgesetzt wurde. Die Regelungen können daher voneinander abweichen: In Nordrhein-Westfalen heißt die entsprechende Vorschrift etwa Sonderbauverordnung, in Hessen Versammlungsstättenrichtlinie.
Als Versammlungsstätten gelten bauliche Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind – zum Beispiel im Sport. Baurechtlich werden sie als Sonderbauten eingestuft. Für Räume wie Sporthallen mit einer Kapazität von mehr als 200 Besucherinnen und Besuchern sind grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften auf Grundlage der Landesbauordnung zu beachten. Genau an dieser Schwelle setzt das Hausener Konzept mit 199 Personen an.
Die Regeln betreffen unter anderem Rettungswege, das Freihalten von Wegen und Flächen, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung, Lagerräume, Baustoffe, Bestuhlung und Toiletten. Auch Stellplätze für Menschen mit Behinderung, Heizungs- und Lüftungsanlagen, Räume für Sanitäter und Feuerwehr sowie Umkleiden gehören dazu.
Erfasst sind außerdem Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, sofern sie keine fliegenden Bauten sind und der Besucherbereich für mehr als 1.000 beziehungsweise mehr als 5.000 Personen ausgelegt ist. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen fallen bei mehr als 5.000 Besucherplätzen darunter. Sportplätze ohne Besuchertribünen, wie sie viele kleinere Sportvereine nutzen, gehören dagegen nicht in den Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung.
Brandschutz reicht vom Baustoff bis zum Fluchtweg
Die MVStättVO gilt laut den ergänzenden Fachinformationen für Versammlungsstätten mit mehr als 200 Besucherplätzen, für bestimmte Anlagen im Freien mit Szenenflächen und Tribünen für insgesamt mehr als 1.000 Besucher sowie für Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen für insgesamt mehr als 5.000 Besucher. Sie regelt Bau und Betrieb, Arbeitssicherheit, Verantwortlichkeiten, bauliche Anforderungen und Brandschutz. Für Versammlungsstätten in diesem Anwendungsbereich ist grundsätzlich ein Brandschutzkonzept erforderlich.
Bei den baulichen Vorgaben geht es etwa um tragende und aussteifende Bauteile. Wände, Pfeiler, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein; in erdgeschossigen Versammlungsstätten genügt Feuerhemmung. Außenwände mehrgeschossiger Anlagen müssen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. Diese Vorgabe gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöscheinrichtungen.
Dachtragwerke müssen feuerhemmend oder nicht brennbar sein, wenn sie Räume nach oben abschließen oder nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind. Das betrifft besonders Dächer über Tribünen und Szenenflächen. Für Dachabläufe und Dachdurchdringungen, etwa für Schmutzwasser-Entlüftungsleitungen, werden nicht brennbare Bauteile der Baustoffklasse A empfohlen. Dämmstoffe, Unterdecken und Deckenbekleidungen sollen grundsätzlich aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen – vor allem in Foyers mit Rettungswegen, Treppenhäusern, Räumen zwischen Treppenräumen und bei Ausgängen ins Freie. In Veranstaltungsräumen bis 1.000 Quadratmeter Grundfläche sind Bekleidungen aus mindestens schwer entflammbaren und nicht brennend abtropfenden Baustoffen möglich.
Auch organisatorisch ist einiges vorgeschrieben: Es müssen ausreichend viele Feuerlöscher vorhanden, gekennzeichnet und gut erreichbar sein sowie alle zwei Jahre gewartet werden. Ab 1.000 Quadratmetern Grundfläche kommen Wandhydranten, Brandmeldeanlagen sowie Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen hinzu.
Rettungswege müssen ins Freie und danach zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Dazu zählen freizuhaltende Gänge, Ausgänge ins Freie, als Rettungswege dienende Balkone, Dachterrassen und Außentreppen. Jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen braucht zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege. Vom Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang dürfen höchstens 30 Meter liegen; jeder Rettungswegteil muss mindestens 1,20 Meter breit sein. Bei Versammlungsstätten im Freien gilt 1,20 Meter je 600 Personen, bei anderen Versammlungsstätten 1,20 Meter je 200 Personen.
Vorhänge, Requisiten, Ausstattungen und Ausschmückungen müssen mindestens schwer entflammbar sein. Pflanzen dürfen nur im frischen Zustand aufgestellt werden. In Fluren und Rettungswegen sind Ausschmückungen aus nicht brennbaren Materialien erforderlich. Offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten, Gase oder pyrotechnische Gegenstände müssen im Einzelfall vorab mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt werden; Pyrotechnik ist von einer nach dem Sprengstoffrecht geeigneten Person zu überwachen.
Auch Verantwortung und Fußballpartnerschaft im Blick
Ein Sicherheitskonzept ist nach § 43 MVStättVO nötig, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert. Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen gilt die Pflicht ebenfalls. Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste sollen dabei insbesondere einbezogen werden. Festzuhalten sind unter anderem die Mindestzahlen der Sicherheitskräfte, gestaffelt nach Besucherzahl und Gefährdungsgrad, sowie betriebliche Sicherheitsmaßnahmen. Allgemeine und besondere Sicherheitsdurchsagen müssen schriftlich festgehalten werden.
Für Versammlungsstätten als Sonderbauten wird außerdem die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten als gesetzlich vorgeschrieben dargestellt; auch Feuerversicherungen können das verlangen. Diese Fachleute beraten zum betrieblichen Brandschutz, kümmern sich um vorbeugende Maßnahmen, erstellen Gefährdungsbeurteilungen und halten den Kontakt zu Versicherungen und Behörden. Möglich ist ein externer Brandschutzbeauftragter oder eine entsprechende Schulung eigener Mitarbeitender.
Neben der Hallengenehmigung ging es in Rohrbach um die Zukunft des gemeinsamen Fußballs. Hausen-Rohrbach und Steinfeld gründeten 2012 den gemeinsamen Fußballverein Steinfeld/Hausen-Rohrbach. Beide Vereine sind sportlich und finanziell gleichberechtigte Partner. Weil Hausen-Rohrbach seit Jahren weniger Personal für den Fußballbetrieb bereitstellt, wurde die weitere Beteiligung diskutiert.
Der Versammlung wurden Zahlen zur personellen Entwicklung und zur wirtschaftlichen Bilanz vorgelegt. Für die Fortführung der gleichberechtigten Beteiligung stimmten 52 Personen, eine dagegen; eine Person enthielt sich. Der Sportverein Hausen-Rohrbach bleibt damit Partner des gemeinsamen Fußballvereins – während im Hintergrund die nächste Genehmigungsrunde für die Halle vorbereitet wird.
