Die Nachrichten aus Wien-Landstraße haben in den letzten Tagen für Aufregung gesorgt: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Verfahren 4 Ob 75/25w alle von der Bundesarbeitskammer beanstandeten Klauseln in den Wärme- und Kältelieferverträgen für das Triiiple-Areal für unzulässig erklärt. Dies betrifft insbesondere die Wärme- und Kälteversorgung der beeindruckenden Triiiple-Wohntürme an der Schnirchgasse, die von einer Konzerngesellschaft im Soravia-Verbund errichtet wurden. Das Urteil wurde am 16. Dezember 2025 gefällt und im Januar 2026 zugestellt. Ein richtiger Paukenschlag, könnte man sagen!
Die Klägerin, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, konnte in diesem Verfahren die Revision der beklagten Wärmeversorgungs- und Abrechnungsgesellschaft vollständig abwehren. Bemerkenswert ist, dass 45 Klauseln aus Einzelverträgen, Rahmenverträgen und einem „Ersten Nachtrag“ überprüft wurden, wobei 28 Klauseln für unzulässig erklärt wurden, während 17 Klauseln bereits per Teilanerkenntnisurteil anerkannt worden waren. Diese rechtliche Auseinandersetzung zieht sich bereits seit 2022 und wird von rund 200 Wohnungseigentümern getragen.
Ein wegweisendes Urteil
Das Urteil des OGH hat weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Klauselprüfungen in Verträgen mit großen Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs). Der 4. Senat unter Vorsitz von Dr. Schwarzenbacher wies mehrere Argumentationslinien der Beklagten zurück. Die AGB-Eigenschaft der Verträge wurde bejaht, da die Klauseln als vorformulierte Vertragsbedingungen verwendet wurden. Zudem wurde die Verbrauchereigenschaft der Triiiple-WEG bestätigt, da sie keine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt entfaltet. Diese Entscheidung könnte für viele zukünftige Fälle von Bedeutung sein.
Die rechtlichen Feinheiten sind spannend: Die Klauseln wurden unter anderem wegen mangelnder Transparenz und unzureichender Informationen für unzulässig erklärt. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf die Contracting-Branche und die Anbieter müssen nun ihre Standardvertragswerke gründlich überprüfen. Bauträger, die gleichzeitig Energielieferanten sind, stehen nun vor der Herausforderung, ihre wirtschaftlichen Grundannahmen explizit darzulegen. Bisher haben sich Branchenverbände noch nicht öffentlich zur Entscheidung geäußert, was die Spekulationen anheizt.
Ein Blick auf die Hintergründe
Was viele nicht wissen: Die rechtlichen Aspekte dieser Auseinandersetzung sind nicht neu. Der OGH prüft regelmäßig AGB-Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB. In einem ähnlichen Fall hatte der OGH bereits entschieden, dass eine Klausel, die einen Aufschlag von 3% der abgerechneten Wärme- und Wasserkosten „für Ausfallhaftung“ vorsah, die Kunden gröblich benachteiligte. Hierbei argumentierte die Beklagte, dass sie ein Ausfallrisiko trage, was jedoch nicht ausreichend war, um die Klausel zu rechtfertigen. Das zeigt, wie sensibel das Thema Vertragsklauseln in der Wärmeversorgung ist und wie schnell Verbraucher in die Mangel geraten können.
Also, wenn man es so betrachtet, ist dieses Urteil nicht nur ein Sieg für die 200 Wohnungseigentümer im Triiiple-Areal, sondern könnte auch als Signal für mehr Transparenz und Fairness auf dem Markt dienen. Es bleibt spannend zu beobachten, wie sich diese Entscheidungen auf die zukünftige Vertragsgestaltung in der Branche auswirken werden. Und eines ist sicher: Die Diskussion ist damit noch lange nicht beendet.