Heute, am 3. November 2026, blickt die Redaktion von „MeinBezirk Steiermark“ auf wichtige Nachrichten aus dem Bundesland zurück. Auch in Hartberg-Fürstenfeld reicht die Themenpalette von Neueröffnungen und Vereinsleben bis zu Pensionen, die erst ab 2027 spürbar anders geregelt werden.

Im Wirtschaftsbereich schließt Sandra Muhr das Café Grünhübl. Eine Nachfolge wird gesucht. In Wies feiert die Raiffeisenbank nach einem umfassenden Umbau ihre Neueröffnung – frischer Anstrich, neue Räume, neuer Anfang.

Neues aus Gemeinden, Politik und Sport

In Feldbach wurde ein Zahngesundheitszentrum eröffnet. In Straß trafen sich ehemalige Schüler zu einem 60-jährigen Klassentreffen. Da kommen vermutlich nicht nur alte Geschichten auf den Tisch, sondern auch ordentlich viele Erinnerungen.

Im Bezirk Murtal laden Bürgermeister zu einer Diskussion ein. In Judenburg wird außerdem zu einer Gemeindeversammlung eingeladen.

Sportlich meldet der ASK Voitsberg einen neuen Cheftrainer. Ein Europa-League-Spiel wird als „Jakomini-Derby“ bezeichnet. Zusätzlich kündigt der Tagesrückblick Videos zu einem Einkaufsroboter und zum Altabt Otto Strohmaier an. Auch Termine für Krampus- und Perchtenläufe in der Oststeiermark werden angekündigt – die finstere Saison darf also langsam näher rücken.

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Aktivpension startet am 1. Jänner 2027

Größere Änderungen kommen für Menschen, die über das gesetzliche Regelpensionsalter hinaus arbeiten. Der Nationalrat hat die sogenannte „Aktivpension“ mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und NEOS beschlossen. Sie tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft.

Wer das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht hat, soll bis zu 1.250 Euro monatlich beziehungsweise 15.000 Euro jährlich aus Erwerbstätigkeit steuerfrei beziehen können. Die Regelung gilt für Pensionistinnen und Pensionisten mit zusätzlicher Erwerbstätigkeit ebenso wie für Personen, die den Pensionsantritt aufschieben. Begünstigt werden unselbstständig Beschäftigte und Selbstständige.

Grundsätzlich sind dafür mindestens 40 Versicherungsjahre beziehungsweise 480 Versicherungsmonate erforderlich. Für Frauen gilt 2027 wegen der schrittweisen Anhebung des Pensionsalters zunächst eine Übergangsregelung mit 34 Versicherungsjahren beziehungsweise 408 Monaten. Bis 2033 steigt die erforderliche Versicherungsdauer schrittweise an.

Ausgeschlossen bleiben Personen mit einer vorzeitigen Pension, solange sie das gesetzliche Regelpensionsalter noch nicht erreicht haben. Auch eine Invaliditätspension vor diesem Alter fällt nicht unter die Begünstigung. Wer ausschließlich eine Hinterbliebenenpension bezieht und daneben arbeitet, erhält ebenfalls keinen Entfall des Dienstnehmerbeitrags. Wird zusätzlich eine eigene Alterspension bezogen, gilt die Begünstigung auch bei gleichzeitigem Bezug einer Hinterbliebenenpension.

Weniger Beiträge, aber nicht alle Abgaben fallen weg

Für begünstigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt der Pensionsversicherungsbeitrag von 10,25 Prozent. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.250 Euro entspricht das rechnerisch einer Beitragsersparnis von rund 128 Euro. Der Dienstgeberbeitrag bleibt mit 12,55 Prozent bestehen; insgesamt beträgt der volle Pensionsversicherungsbeitrag für Dienstnehmer:innen 22,8 Prozent.

Auch für Selbstständige ist eine Entlastung vorgesehen, der fiktive Dienstgeberanteil muss aber weiterhin entrichtet werden. Bei gewerblichen Selbstständigen beträgt der volle Beitragssatz 18,5 Prozent, zu zahlen sind 8,32 Prozent. Für Bauern und Bäuerinnen gelten 17 Prozent beziehungsweise 7,64 Prozent, für Freiberufler:innen 20 Prozent beziehungsweise 8,99 Prozent. Bei Selbstständigen wird der Beitragssatz verhältnismäßig um 44,956 Prozent reduziert.

Es entfallen ausschließlich die Dienstnehmerbeiträge zur Pensionsversicherung, nicht sämtliche Sozialversicherungsbeiträge. Bei gleichzeitiger Pension und Erwerbstätigkeit besteht weiterhin eine Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung. Erwerbs- und Pensionseinkünfte sind grundsätzlich bis zur Höchstbeitragsgrundlage krankenversicherungspflichtig.

Für die Weiterarbeit neben der Pension gibt es keine zeitliche Begrenzung. Voraussetzung ist eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze, die eine Pflichtversicherung begründet. Das Ausmaß kann frei gewählt werden, eine Zuverdienstgrenze gibt es nicht. Die Regelung gilt auch für Selbständige nach GSVG, BSVG oder FSVG.

Aufschub, Teilpension und die Kritik

Der Pensionsantritt kann grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung aufgeschoben werden. Für maximal drei zusätzliche Arbeitsjahre steigt die Pension um jeweils 5,1 Prozent, insgesamt sind bis zu 15,3 Prozent möglich. Die Beitragsbegünstigung für Aufschieber:innen gilt allerdings höchstens drei Jahre. Wer danach die Pension antritt und weiterarbeitet, fällt als Zuverdiener:in weiterhin unter die Begünstigung.

Die Aktivpension ist nicht mit der Teilpension gleichzusetzen. Bei der Teilpension wird die Arbeitszeit reduziert und gleichzeitig ein Teil der Pension bezogen; sie kann bereits vor dem Regelpensionsalter sowie bei bestimmten vorzeitigen Alterspensionen in Anspruch genommen werden. Ab dem Regelpensionsalter gilt die Beitragsbegünstigung auch bei Bezug einer Teilpension.

Sozialministerin Korinna Schumann (SPÖ) verwies auf die Bedeutung älterer Arbeitskräfte für den Arbeitsmarkt. Finanzstaatssekretärin Barbara Eibinger-Miedl (ÖVP) begründete die Maßnahme mit der steuerlichen Entlastung und dem Anreiz, auch nach Erreichen des Pensionsalters weiterzuarbeiten.

FPÖ und Grüne sehen die Sache anders. FPÖ-Sozialsprecherin Dagmar Belakowitsch bemängelte, dass Personen mit 45 Versicherungsjahren, die vor dem gesetzlichen Pensionsalter in Pension gehen, den Bonus nicht erhalten. Grünen-Sozialsprecher Markus Koza kritisierte die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erwerbstätigen vor und nach dem Pensionsalter.

Auch das gewerkschaftsnahe Momentum Institut bewertete die Entlastung als sozial unausgewogen. Laut einer Analyse profitieren Menschen mit höheren Pensionen bei gleichem Zuverdienst in absoluten Beträgen stärker. Bei einem monatlichen Bruttozuverdienst von 500 Euro wurden folgende jährliche Steuerersparnisse berechnet:

Bruttopension monatlich Jährliche Steuerersparnis
1.000 Euro 226 Euro
1.500 Euro 1.253 Euro
2.500 Euro 1.760 Euro
3.500 Euro 2.347 Euro

Der Unterschied entsteht laut Institut, weil Personen mit höheren Pensionen auf den Zuverdienst meist mehr Einkommensteuer zahlen und daher stärker vom Freibetrag profitieren. Momentum-Ökonomin Barbara Schuster verwies außerdem auf mögliche Mitnahmeeffekte: Auch Menschen, die schon bisher neben der Pension gearbeitet haben, werden entlastet. Eibinger-Miedl wies diese Kritik zurück.

Was sich 2027 bei Pensionen noch ändert

Ab 2027 steigen die Tarifgrenzen der Einkommensteuer um 2,27 Prozent. Der steuerfreie Grundbetrag erhöht sich von 13.539 auf 13.846 Euro jährlich. Pensionen bis zu einem Gesamtpensionseinkommen von 6.930 Euro brutto monatlich steigen um 2,95 Prozent. Für höhere Pensionen ist eine Erhöhung um einen Fixbetrag von 204,44 Euro vorgesehen. Personen, die 2026 erstmals in Pension gegangen sind, erhalten die Hälfte der Erhöhung.

Für Aufschieber:innen bringt jedes zusätzliche Arbeitsjahr bis zu drei Jahre lang eine Pensionserhöhung von 5,1 Prozent. Jeder weitere Beitragsmonat erhöht außerdem die Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto.

Bei Erwerbszeiten neben einer Alterspension bis 31. Dezember 2026 besteht grundsätzlich weiterhin Anspruch auf den besonderen Höherversicherungsbetrag. Ab 1. Januar 2027 entfällt dieser besondere Höherversicherungsbetrag. Gleichzeitig müssen Zuverdiener:innen keine eigenen Pensionsversicherungsbeiträge mehr zahlen. Die Erwerbstätigkeit neben einer Alterspension erhöht die Pension daher ab 2027 nicht mehr zusätzlich; stattdessen steigt das Nettoeinkommen. Bereits erworbene Ansprüche auf den Höherversicherungsbetrag bleiben erhalten.

Wie groß der Vorteil ausfallen kann, zeigen die Beispiele des Sozialministeriums für 2027: Ein Krankenpfleger mit 1.700 Euro Bruttopension und 500 Euro Zuverdienst kommt auf einen jährlichen Vorteil von 1.539 Euro. Schiebt er den Pensionsantritt auf und verdient monatlich 3.200 Euro brutto, sind es 6.808 Euro pro Jahr.

Bei einer Verkäuferin mit 2.000 Euro Bruttopension und 2.000 Euro Zuverdienst beträgt der jährliche Vorteil 7.648 Euro. Beim Aufschub und 4.000 Euro Bruttoeinkommen sind es 7.218 Euro pro Jahr. Ein Industriearbeiter mit 2.400 Euro Bruttopension und 1.250 Euro Zuverdienst kommt auf 6.079 Euro; bei Aufschub und 4.000 Euro Bruttoeinkommen ebenfalls auf 7.218 Euro. Für eine Büroangestellte mit 3.000 Euro Bruttopension und 3.000 Euro Zuverdienst werden 8.284 Euro jährlich ausgewiesen.